Verständnisfrage §62 NRW Fensteröffnungen

Diskutiere Verständnisfrage §62 NRW Fensteröffnungen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, im Rahmen einer Sanierung möchte ich an einem freistehenden Haus der Gebäudeklasse 1 in NRW eine L-Förmige...

  1. #1 Karlchen22, 03.05.2025 um 22:48 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 03.05.2025 um 22:58 Uhr
    Karlchen22

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    Hallo zusammen,

    im Rahmen einer Sanierung möchte ich an einem freistehenden Haus der Gebäudeklasse 1 in NRW eine L-Förmige Fenster/Tür-Kombination gegen eine Schiebetür austauschen und an einer anderen Stelle ggf. sogar ein zusätzliches Fenster einbauen lassen (Ich hoffe das Bild verdeutlicht es). Dabei geht es um die Gartenseite des Hauses, die von außen nicht einsichtig ist.
    Bildschirmfoto 2025-05-03 um 22.19.05.png

    Natürlich muss das ganze Vorhaben von einem Statiker/Tragwerksplaner abgesegnet werden. Was ich aber gerne vermeiden würde ist ein Baugenehmigungsverfahren und wühle mich gerade durch das Baurecht.

    Hier stoße ich auf auf §62 Abs. 1 Nr. 11 c : "Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen" sind verfahrensfrei.

    --> ist es wirklich "so einfach", oder habe ich da etwas aus dem Zusammenhang gerissen ?

    Vielen Dank für eure Meinung
     
  2. 415B

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    Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.5.2025

    11. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, an die keine Brandschutzanforderungen gestellt werden, sofern eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

    b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 der Bauherrschaft bescheinigt, dass die Änderung die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gefährdet,

    c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

    d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 sind zu beachten,

    e) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,

    f) Verkleidungen von Balkonbrüstungen,

    g) Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück, sofern eine nach § 54 Absatz 4 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,
     
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  3. #3 Karlchen22, 04.05.2025 um 08:32 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 04.05.2025 um 08:51 Uhr
    Karlchen22

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    Vielen Dank für die relevanten Paragrafen - das klingt doch erst mal gar nicht so kompliziert. Aber bitte entschuldige die blöde Rückfrage: Meinem Verständnis nach fällt mein oben genanntes Bauvorhaben dann unter ,,c‘‘ und wäre somit verfahrensfrei - vorausgesetzt natürlich der Statiker gibt sein ok. Richtig?
     
  4. 415B

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    b ist zu beachten
    ich würde trotzdem mal einen Architekten fragen
     
  5. 11ant

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    Ich halte beide Maßahmen für verfahrensfrei und den Austausch der Fenstertür sogar für unkompliziert (Abbruch der Brüstung, vmtl. auch Ausbau eines Heizkörpers ?). Das zusätzliche Fenster wird einen Sturz benötigen. Hexerei ist das nicht, eher ein Peanuts-Auftrag für einen Bauunternehmer.
     
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  6. Karlchen22

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    vielen Dank für eure Antworten. Das klingt doch erst mal gut. Bei der Durchführung mache ich mir ebenfalls keine Sorgen, allein der Bauantrag hat mich beschäftigt.

    Am Ende heißt es überall "Frag doch einen Architekten", aber in der Realität ist eine einfache Auskunft heutzutage gar nicht mal leicht zu bekommen...geschweige denn ein Architekt der sich nur für eine Kleinigkeit beauftragen lässt...
     
  7. 415B

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    Architekt oder Statiker kann ich dir empfehlen
     
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