Dachgeschoß DIN-4108-2

Diskutiere Dachgeschoß DIN-4108-2 im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Du hast etwas von Denkmalschutz geschrieben?

  1. artibi

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    Du hast etwas von Denkmalschutz geschrieben?
     
  2. 11ant

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    Ich verstehe nicht, was Du überhaupt willst. In der Überschrift schreibst Du von einem Dachgeschoß, im Eröffnungsbeitrag zeigst Du dann ein Bild von der Loggia eines Obergeschosses unterhalb des Dachbodens, offenbar von einem zwar Bestandsgebäude (vmtl. aus den 60ern) aber nicht Altbaus. Und Du sagst, Du seist nur Mieter - folglich trifft Dich auch keine Nachrüstungspflicht als Käufer oder Erben. Verrate uns doch freundlicherweise, worum es Dir eigentlich geht !
     
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  3. Jodimaster

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    Sorry hatte ein Gebäude aus Ende der 60er für ein Altbau gehalten
     
  4. #24 BaUT, 08.05.2025 um 09:38 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 08.05.2025 um 10:00 Uhr
    BaUT

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    Erklärbär
    Ich habe da den Verdacht, dass da ein Mieter Feuchtigkeitsprobleme (Schimmel?) in seiner Wohnung im OG hat und nun verzweifelt alle möglichen Baumängel bzw. bauliche Schwachstellen am gesamten Gebäude sucht um diese dafür verantwortlich zu machen.

    Mein Rat: Mehr heizen und lüften!
    Kauf dir eine Klimastation mit Alarmfunktion für zu hohe Raumluftfeuchte und nutze diese insbesondere im Winter!

    Wenn das nicht reicht, dann empfehle ich bei solchen ungedämmten Nachkriegsbauten mit zu dichten Fenstern die Erstellung eines Lüftungskonzeptes nach DIN 1946-6 und darauf basierend den Einbau von Fensterfalzlüftern zur Sicherstellung einer nutzerunabhängigen Grundlüftung (Lüftung zum Feuchteschutz).

    Für alle interessierten Fachleser:
    Die nutzerunabhängige Grundlüftung ist keine Erfindung der Lüftungslobby. Hinweise auf die Notwendigkeit einer nutzerunabhängige Grundlüftung (heute "Lüftung zum Feuchteschutz") finden sich bereits in der allerersten Wärmeschutznorm DIN 4108 (Stand 1952), dort hieß es in Abschnitt 4.21:
    "Bei besonders dicht schließenden Fenstern, z. B. mit Gummidichtungen, ist es zweckmäßig, für leichte Lüftungsmöglichkeiten durch Lüftungsklappen o. ä. zu sorgen."

    Ähnliches gilt auch für die notwendige Leibungsdämmung bei Fenstertausch in energetisch unsanierten Bestandsgebäuden. Auch das ist keine Erfindung der Neuzeit. In DIN 4108 (Stand 1952) heißt es dazu in Abschnitt 6.11.3:
    "Bei außen eingesetzten Einfach- oder Verbundfenstern empfiehlt sich zur Vermeidung von Wärmebrücken die Einbringung einer Dämmschicht auf der inneren Fensterleibung."

    Beide bauphysikalisch notwendigen Begleitmaßnahmen wurden beim Fenstertausch in den 1980 - 2010er tausendfach verpennt und die anschließend aufgetretenen Schimmelschäden wurden dann vermieterseitig den Mietern in die Schuhe geschoben mit der Behauptung, dass der Schimmel auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurück zu führen sei.
    Ich bin immer wieder erschüttert, wie viele Gerichtsgutachter (öbuv SV) das noch heute falsch beurteilen. Sie bewerten den Fenstertausch aus den 90ern meist als fachgerecht, weil es angeblich keine genaueren Normen für den Fenstertausch gab und dann machen sie das Mieterverhalten für den Schimmel verantwortlich.

    Freue mich auf den Aufschrei der entsetzten Vermieter
     
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  5. Jodimaster

    Jodimaster

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    Danke das ist ein sachlicher Kommentar wo ich was mit anfangen kann
     
  6. Fred Astair

    Fred Astair

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    Erklär doch mal, was Du damit anfangen kannst.
     
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  7. 11ant

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    Natürlich garnichts, denn er wohnt ja wohl im OG und nicht im Dachgeschoß darüber.
    Das ist zwar falsch, beantwortet aber nicht meine Frage, was Du eigentlich in Erfahrung bringen willst.
     
  8. VollNormal

    VollNormal

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  9. Fabian Weber

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    Es gibt keine Definition für Altbau, es gibt auch Altbauten aus den 80er Jahren zum Beispiel.
     
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  10. BaUT

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    Da mir @Jodimaster bisher nicht widersprochen hat, gehe ich mal davon aus dass ich mit meiner Vermutung ins Schwarze getroffen habe.
    Er sucht Argumente für einen Rechtsstreit wegen Schimmel in seiner Bude,
    oder
    er sucht Argumente um ein Mieterhöhungsbegehren des Vermieters wirksam ablehnen zu können.
     
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  11. 11ant

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    Dann verstehe ich das Dachgeschoß in der Überschrift (und seinen Dank für die Nützlichkeit des Hinweises auf die Zwischensparrendämmung) noch weniger.
     
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  12. Tikonteroga

    Tikonteroga

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    Naja ich hab halt einfach seine Frage beantwortet, ohne Ihn dumm anzupöbeln. Ihr müsst halt bedenken, dass man etwas überrumpelt, verwundert, ... usw. ist, wenn man sich hier anmeldet, die erste Frage stellt und dann von dem Tänzer angepöbelt wird... War bei mir auch so...
     
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  13. 11ant

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    Manches was er sagt, sage ich nur deshalb nicht, weil er schneller war und mir dann ein "Like" genügt um meine Zustimmung kundzutun. Daß Du geantwortet hast, finde ich nett (aber auch irritierend für Mitleser - wenn auch weniger als daß der TE es als für sein Problem hilfreich eingeordnet hat). Nun ja, ich habe auch schon mehr als einmal einem erst später erkennbaren Troll geantwortet.
     
  14. BaUT

    BaUT

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    Erklärbär
    Ja der Jogibär fummelt hier in verschiedenen Posts am gleichen Haus rum und wir zerbrechen uns den Kopf wohin die Reise überhaupt gehen soll, weil er nie alle Karten gleichzeitig auf einen Tisch legt.
    Und die Schlaumeierei über alte Normen und die Hinzuziehung von Privatsachverständigen wird ihn auch nicht weiter bringen.

    Sinnvoll wäre hier offenbar nur noch, dass er alle vermuteten oder selbst festgestellten Mängel an der Mietsache auf eine große Liste schreibt und dann beim Amtsgericht einen Antrag auf ein Selbständiges Beweisverfahren (§485 ZPO) zur sachverständigen Feststellung dieser Mängel einreicht. Wenn er danach dann noch Fragen hat, kann er diese vor Gericht dem Sachverständigen stellen und muss nicht hier Stille Post spielen.
     
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