Niedersachsen: Genehmigung f. Fensteröffnung?

Diskutiere Niedersachsen: Genehmigung f. Fensteröffnung? im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Hi, wir wollen in der Außenwand unseres bestehenden Wohnhauses eine neue Fensteröffnung für ein kleines Badfenster schaffen lassen. Ich bin mir...

  1. Norolim

    Norolim

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    Hi,

    wir wollen in der Außenwand unseres bestehenden Wohnhauses eine neue Fensteröffnung für ein kleines Badfenster schaffen lassen.

    Ich bin mir allerdings unsicher, ob ich den Anhang NBauO - Verfahrensfreie Baumaßnahme richtig verstehe. Verfahrensfrei sind u.a. nach 13.1:

    Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten Wohngebäuden, fertiggestellten Wohnungen oder in Wänden oder Decken nach Nummer 12.2,

    Wobei 12.2 = nichtragende Wände

    Gilt diese Bedingung mit Bezug auf 12.2 nur für „… in Wänden oder Decken …“ (dann bräuchten wir wohl keine Genehmigung) oder für den gesamten 13.1, also auch für „Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellte Wohngebäuden“ (dann bräuchten wir wohl eine Genehmigung)?

    Für mich als Laien liest sich das uneindeutig.
     
  2. Kriminelle

    Kriminelle

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    1. 12.2
      Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig (§ 26 Abs. 2) sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden,
    Da die Außenwand tragend und auch aussteifend sein kann, trifft 13.1 tatsächlich nur Wände, die keine Außenwände sind.
    Aber auch wenn sie nicht tragend sein sollte, trifft dieser Paragraf nicht.

    Zudem gibt es andere Gründe, die auch irgendwo in den Bauordnungen gesetzt sind, bzw. verzahnt anders zu lesen sind.
    Neue Fenster müssen dann genehmigt werden, wenn Außenwände eine Aussenwirkung haben und diese Einschränkungen in Bebauungsplänen definiert werden, deshalb anders in den LBOs geregelt, zb Denkmalsschutz oder besondere Strassenverläufe.
    Auch die Abstandsfläche zu anderen Grundstücken und Gebäuden spielen eine Rolle (Brandschutz), was die Verfahrensfreiheit ausschließt.

    Es gilt: wenn Du die Aussenansicht veränderst oder Du ein zusätzliches Fenster setzt, welches zudem statisch berechnet werden muss, dann brauchst Du eine Genehmigung.
    Wenn Du auf der Seite zum Nachbarn eine Hausöffnung planst, müssen Abstandsflächen eingehalten werden.

    Das liegt meist darin, wenn man versucht rückwärts zu argumentieren.
    Schau nach, was zu genehmigen ist anstatt die genehmigungsfreien Objekte, die sich vorrangig auf Nebengebäude und wenig Ausnahmen beziehen. Dir fehlt dann der eigentliche Bezug.
     
  3. Norolim

    Norolim

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    Dass weitergehende Anforderungen wie Brandschutz, Statik usw. auch bei verfahrensfreien Bauten gewährleistet werden müssen, ist mir klar. Meines Verständnisses ist dann der Bauherr weiterhin für die Einhaltung verantwortlich, aber man kann sich den Verfahrensweg der Genehmigung sparen. Denkmalschutz trifft bei uns nicht zu.

    Wenn ich dich richtig verstehe (?), trifft deiner Meinung ist der 12.2 Bedingung für den gesamten 13.1.

    Mir scheint der 13.1 aber drei Alternativen aufzumachen:

    A) Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten Wohngebäuden,

    B) fertiggestellten Wohnungen

    C) oder in Wänden oder Decken nach Nummer 12.2


    Dass ich den Bezug auf 12.2 nur auf Wänden oder Decken beziehe, mache ich aus folgenden Grund:

    12.2 spricht von Wänden oder Decken in „fertiggestellten Gebäuden“ (also auch nicht Wohngebäuden). Die Alternativen A) und B) des 13.1 spezifizieren aber für dir Verfahrensfreiheit „fertiggestellte Wohngebäude“ und „fertiggestellte Wohnungen“. Diese Spezifizierungen wären juristisch unnötig, wenn hier generell „Wände oder Decken“ gem. 12.2 gemeint sein sollen. Daher meine Lesart, dass bei fertiggestellten Wohngebäuden neue Fensteröffnungen unabhängig von der Wandart verfahrensfrei sind.

    Gibt es einschlägige Erfahrungen dazu aus Niedersachsen?
     
  4. Kriminelle

    Kriminelle

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    … der hier gerade für sich die einfachste Alternative sucht, ohne Verstand der Statik :D
     
  5. #5 Norolim, 23.08.2025 um 10:09 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 23.08.2025 um 10:22 Uhr
    Norolim

    Norolim

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    Welche sind deine Argumente? Zur Statik treffe ich keine Aussage. Ich lese den Rechtstext lediglich so, wie Rechtstexte üblicherweise gelesen werden. In anderen Bundesländern ist dafür ebenfalls keine Genehmigung nötig. Daher finde ich es nicht abwegig.
     
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