Falsche Neu-Vermessung nach Flussbettverlagerung

Diskutiere Falsche Neu-Vermessung nach Flussbettverlagerung im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Nein. Das ist nicht korrekt. Sie protokollieren die Versteigerung, der Zuschlag MUSS aber noch notariell beurkundet werden. Dann geht es seinen...

  1. dsebasti

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    Ja okay das stimmt, das habe ich ungenau formuliert, das mit der Zuschlagsverkündung ist bei der Zwangsversteigerung. Aber der Sinn der Durchführung der privaten Versteigerung durch einen anwesenden Notar ist doch, dass der die Beurkung sofort vor Ort durchführt würde ich sagen. Wenn das so nicht vorgesehen war, welchen Sinn sollte der teure Notar dann haben? Auktions-Durchführung und Protokollierung der unverbindlichen Absichtserklärung zum Erwerb kann ja nun auch der Hausmeister machen...
     
  2. Robert Neu

    Robert Neu

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    Der Notar war auch der Bevollmächtigte des Verkäufers und war durchaus zuständig für die korrekte Informationszurverfügungsstellung. Es geht mir noch um weitere Kosten z.B. Notarkosten. Unverbindlich ist die Absichtserklärung des Meistbietenden nicht. Nur der Verkäufer ist meines Wissens nicht gebunden und kann das Grundstück trotz Zuschlag an jemand anderen verkaufen.

    Private Versteigerung heißt meines Wissens, daß z.B. keine Sicherheit hinterlegt werden muß und es die Möglichkeit gibt keine Gewährleistung in den AGB zulassen zu müssen. Dazu müssen die AGB jedem potentiellen Erwerber mittels Webseiten oder Aushängen zugänglich gemacht werden. Bitte ergänzt oder korrigiert mich.
     
  3. nordanney

    nordanney

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    So ist ist. Direkt mit Zuschlag wird beurkundet. Dann ist der notarielle KV geschlossen.
    Der Verkäufer ist genauso gebunden wie Du. Und da fünf Minuten nach Zuschlag auch beurkundet wird, ist das alles Theorie.
    Auch bei privat gibt es (kenne ich nicht anders) Sicherheitsleistungen. Das ist üblich und wäre besch...euert, ohne zu arbeiten. Unseriös. Da es aber PRIVAT ist, kann man (fast) alles machen, was man möchte. Bei nur einem Objekt gibt es auch keine AGBs. Wofür auch?

    Aber da Du ja nur Bruchstücke vom Fall von Dir gibst - von einer falschen Vermessung kommen wir jetzt gerade zu einer dubiosen Versteigerung, wo wir noch immer nicht wissen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

    Ich bin erst einmal raus. Außer, es kommen noch mal konkrete Fragen. Dann aber bitte nur mit ausführlicher Schilderung, was eigentlich genau passiert ist.
     
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  4. #44 Robert Neu, 08.10.2025 um 18:55 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 08.10.2025 um 19:49 Uhr
    Robert Neu

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    Ich dachte ursprünglich, daß - wodurch auch immer (meine ursprüngliche Frage) - nach dem abgesagten Notarstermin und dem Rücktritt vom Kauf wegen eines zu kleinen Grundstückes, eine falsche Vermessung im Auftrag des bevollmächtigten des Verkäufers (ein Notar) statt fand. Ich hatte vom Bevollmächtigten des Verkäufers, der noch weitere Grundstücke versteigern ließ, keine AGB bekommen. Sie waren auch nicht anders einsichtig. Ich ging davon aus, daß die für öffentliche Versteigerungen geltende AGB gelten.

    Sicherheitsleistungen wurden bei keinem der versteigerten Grundstücke gefordert. Tatsächlich erhielt ich die Verkaufszusage durch den Verkäufer erst einige Tage später. Die Ablehnung meines Höchstgebotes durch den Verkäufer wäre möglich gewesen. Du magst das dubios nennen ((ich mittlerweile auch). Wenn ich Dich nordanney richtig verstehe ist damit ein Vertrag, aber kein Kaufvertrag entstanden.

    Mein Eindruck ist nun, daß der Bevollmächtigte des Verkäufers, der die Versteigerungen leitende Notar, die Grundstückslage durchaus wußte und wußte, daß bei einer Neuvermessung auf jeden Fall formal keine substantielle Größenverkleinerung heraus kommen wird. Wie zu Anfang dieses Threads von nordanney erläutert, wird das durch die Flußverlegung überflutete Teil des Nachbargrundstückes erst bei Neuvermessung des Flusses diesem zugerechnet. Erst dann wird das Flußnebengrundstück auch formal kleiner.

    Dies hatte mein Anwalt nicht auf dem Schirm, hat jetzt aber für den Verkäufer zu einer kostenlosen Abmarkung geführt. Ich habe seines Erachtens nach seiner Akzeptanz, daß kein notarieller Kaufvertrag zustande kommt, die Vermessung zu bezahlen, da das Grundstück formal nicht zu klein sei.

    Meines Erachtens wurde mir vor der Versteigerung verschleiert, daß ein substantieller Teil des Grundstückes überflutet ist. Ich konnte dies erst durch umfangreiche eigene, längerdauernde Vermessungen nach der Versteigerung feststellen. In der Nachbarschaft des Grundstücks stehen selbst massive lange Umzäunungen einige Meter falsch. "Wie besehen" führte mich anfänglich in die Irre.

    Ich möchte die Forderungen des Verkäufers nicht tragen, sehe aber jetzt, daß mein Anwalt gleich bei Gewährleistung hätte ansetzen sollen. Der Focus dieses Threads hatte sich für mich überraschend verschoben. Ich könnte einen neuen Thread eröffnen, sah aber bisher davon ab, da die Vermessungsgeschichte noch eine Rolle spielt.

    Meine Fragen gehen nun in Richtung in diesem Thread noch nicht genannter Details und wichtiger Aspekte der Gewährleistung, die ich übersehen haben könnte. Wie gesagt, die Grundstücksfläche wurde mir nicht gezeigt. Ich mußte nach Augenschein gehen.
     
  5. nordanney

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    Das ist während der Auktion aufgefallen?
     
  6. #46 Robert Neu, 08.10.2025 um 19:58 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 08.10.2025 um 20:23 Uhr
    Robert Neu

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    Nein aufgefallen ist es mir in den Wochen nach der Auktion aufgrund meiner Vermessungen und Abgleich mit Boris BW etc. (In Boris BW hat der Fluß noch seinen alten Lauf, was zur Grundstückslage nach Augenschein passte). So konnte ich die tatsächliche Grundstückslage in etwa ermitteln und feststellen, daß ich bei Abschreiten des Grenzverlaufs bereits 4,5 m früher im Fluß lande. Den Notartermin habe ich dann abgesagt und bin förmlich vom Kauf zurückgetreten (besser gesagt mein Anwalt).
     
  7. nordanney

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    Dann krame ich jetzt mal in meinem laienhaften Wissen aus dem Studium.
    EinGrundstückskaufvertrag immer (immer!) notariell beurkundet werden, ansonsten ist er nichtig. Bisher noch immer die Paragraphen 125 und 311 BGB sein. Insofern hat der Zuschlag bei der Auktion keinerlei rechtliche Wirkung, was den Grundstückskauf angeht. Das müsste dir aber dein Anwalt auch bereits gesagt haben. Du hast weder einen Kaufvertrag abgeschlossen, noch bist du jemals Eigentümer gewesen.
    Du bist auch nicht rechtlich an den Kauf gebunden (denn es ja nicht gab). Aber auch das müsstest du durch deine rechtliche Beratung wissen.
    Was natürlich sein kann, dass du vorvertragliche Pflichten hast (culpa in comprehendo). Diese können sich aus den Versteigerungsbedingungen ergeben; Kosten oder Schadenersatz. diese Bedingungen sollten dir vorliegen

    Ich frage mich ganz ernsthaft, bei was für einer Versteigerung warst, welche weiteren Bedingungen gelten, was nach dem Zuschlag genau passiert ist. Und natürlich, ob du tatsächlich eine rechtliche Beratung hattest oder von einem Tierarzt vertreten wirst.
     
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  8. Robert Neu

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    Mein Kenntnistand ist nun, daß es bei Immobilien nur öffentliche, keine privaten Versteigerungen gibt und damit auch eine Gewährleistung unabhängig von der Ursache des Sachmangels. Der Kaufvertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Welche rechtlichen Konzequenzen es hat, daß der Verkäufer (wohl nicht anwesend) unterminiert eine Zustimmungs-/Ablehnungsoption hat, weiß ich nicht. Ich vermute, daß dies Bestandteil der AGB dieser Versteigerungen war. Nach meinem Kenntnisstand können aber öffentliche, nicht gerichtliche Versteigerungen keine Sonderregelungen in ihre AGB aufnehmen. Ist das korrekt ?

    Für einen rechtswirksamen Rücktritt sollte für mich eine Gewährleistung zentral sein, da notwendige Informationen zum Grundstück nicht gegeben wurden (Grundstück hat andere Lage als es vor Ort und per Boris BW etc. und Katasterdaten feststellbar ist).

    Falls entgegen meines Kenntnisstandes Sonderregelungen in die AGB Eingang finden dürfen, sollten diese nicht gültig sein, weil sie nicht in schriftlicher Form vor dem Zuschlag zugänglich waren. Korrekt ?

    Ist ein Kaufvertrag (hier geht es nicht um die notarielle Beurkundung, die wohl normalerweise unmittelbar nach dem Zuschlag, in meinem Fall aber Monate später war) überhaupt gültig, wenn dem Immobilienerwerber die AGB überhaupt nicht schriftlich vorlagen ? Hier muß der Käufer von AGB bei öffentlichen Versteigerungen ausgehen, erfährt aber nach der Versteigerung, daß ein unübliches weiteres Procedere nach dem Zuschlag folgt. Andererseits habe ich mich nach dem Zuschlag entsprechend dem dann vorgesehenen Procedere verhalten.
     
  9. hanghaus2000

    hanghaus2000

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    AGB müssen nicht zwingend vertraglich geregelt sein, da sie nicht automatisch gelten, sondern vom Vertragspartner vereinbart werden müssen. Die Geltung von AGB erfordert eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag, indem sie vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und vom Vertragspartner akzeptiert werden. Andernfalls kommen die AGB nicht zustande, und es gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen.
    Einbeziehung der AGB
    Damit AGB wirksam werden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Hinweis vor Vertragsabschluss:
      Der Verwender muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die AGB Bestandteil des Vertrags werden sollen.
    • Möglichkeit zur Kenntnisnahme:
      Der Vertragspartner muss die Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt der AGB vertraut zu machen.
    • Einverständnis:
      Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
    • Speicherbarkeit (bei Online-Geschäften):
      Bei Online-Verkäufen müssen die AGB in einer speicherbaren Form wie einer PDF-Datei zum Download bereitgestellt werden.
     
  10. nordanney

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    Nein. Das ist einfach falsch. Ohne notarielle Beurkundung kein Kaufvertrag. Du kannst gesetzliche Regelungen nicht umgehen. Wo hast du dein Un-Wissen her?
    Ich dachte, du hast nicht unterschrieben? Dann gibt es keinen Kaufvertrag. Der Kaufvertrag für eine Immobilie ist IMMER notariell zu beurkunden. Zuschlag ungleich Kaufvertrag.

    Ich bin seit 30 Jahren in der Branche. Keine Ahnung, woher du dein Wissen hast, aber zumindest nicht von einer rechtlichen Beratung.
    Ich bin jetzt wirklich raus, da du nur noch wilde Texte schreibst.
     
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  11. nordanney

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    Vielleicht doch noch eine Ergänzung. Eine öffentliche Versteigerung ist eine Versteigerung vor dem Amtsgericht. Das Vorgehen ist gesetzlich geregelt.
    Daneben gibt es private Versteigerungen, wie sie von verschiedenen Immobilien Auktions Häusern vorgenommen werden.
    Bei der Ersteren entspricht der Zuschlag dem Kaufvertrag, da er vom Gericht erteilt wird. Dann bist du mit dem Zuschlagsbeschluss sofort unmittelbarer Eigentümer der Immobilie, auch ohne Grundbucheintrag.
    Bei der zweiten wird direkt nach Zuschlag der Kaufvertrag beurkundet, da nur dann ein Kaufvertrag zu Stande kommt. Warum? Siehe Gesetz.

    Wenn du dich schon bei ChatGPT oder ähnlichem informierst, dann informier dich bitte auch richtig
     
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  12. simon84

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    @Robert Neu in Österreich ist das anders :

    Kaufvertrag und Grundbuch

    In Deutschland kann man ein Grundstück nur notariell beurkundet erwerben. Auch bei einer freiwilligen Versteigerung.
     
  13. Robert Neu

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    Das war mein vorläufiger "Kenntnisstand".... ich hatte meinen Kenntnisstand von mehreren Quellen, aber diese können auch einfach falsches abgeschrieben haben. Wie unterscheidet sich eine freiwillige Versteigerung von einer privaten Versteigerung ? Ich bin darauf gestoßen, daß Immobilien nicht über eine private Versteigerung versteigert werden dürfen, aber das muß auch nicht stimmen.

    Ich habe den Zuschlag bekommen, aber keinen Kaufvertrag unterschrieben.
     
  14. nordanney

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    Grundsätzlich gar nicht.
    Wenn du allerdings eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft als freiwillig bezeichnen würdest, was sie eher halbherzig ist, dann ist diese Art der Versteigerung eine öffentliche vor Gericht.
    Nicht dürfen. Nicht können ist korrekt. Noch einmal: Du kannst Immobilien nur mit notarieller Beurkundung kaufen (ZV mal ausgenommen). Das muss endlich mal in deinem Kopf ankommen; deshalb wird bei privaten/öffentlichen Versteigerungen auch direkt nach Zuschlag beurkundet, denn sonst gibt es keinen Kauf. Verstanden? Bitte einmal ganz explizit auf diese Frage antworten und sagen, ob du das endlich verstanden hast!
    Damit auch noch einmal ganz deutlich. ES IST KEIN KAUFVERTRAG ZUSTANDE GEKOMMEN, VON DEM DU ZURÜCKTRETEN KANNST!!! Bestenfalls gegen vorvertragliche Regelungen (Bedingungen für die Versteigerung, AGB oä ) kannst du verstoßen haben. Daraus können sich Schadenersatz, Forderungen etc. . ergeben
     
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  15. Robert Neu

    Robert Neu

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    Zwischen Zuschlag und Notarstermin waren bei mir mehrere Monate. Mir war immer klar, daß jeder Immobilienkauf (außer bei Zwangsversteigerungen) einer notariellen Beurkundung bedarf. Diese gab es in meinem Fall nicht. Aber unverbindlich ist, wie Du auch sagst, der Zuschlag nicht, vielleicht nennen es Laien deshalb manchmal Kauf.

    Sind vorvertragliche Bedingungen für den Grundstücksverkauf generell geregelt oder sind diese prinzipiell für jeden Grundstücksverkauf modifizierbar ?

    Ich habe den Grundstückskauf abgesagt, da ich das Grundstück nach Augenschein anders verorten mußte und ich nach recht umfangreichen eigenen Vermessungen die korrekte Lage ermitteln konnte inklusive der Nutzungsveränderung (Boden unter Wasser) eines substantiellen Anteils des Grundstückes. Diese Nichtkommunikation des verkäuferbeauftragten Notars der nach Augenschein (inklusive Gelände- + Katasterdaten) nicht findbaren Grundstückslage mit Nutzungsveränderung, ist für mein dafürhalten ein Mangel. Kann der Verkäufer in meinem Fall überhaupt berechtigte Schadensersatzforderungen stellen ?
     
  16. ToTi

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    Wäre es nicht sinnvoll und du fragst einen spezialisierten Juristen zu deinem Thema. Dem kannst du alles in Ruhe erklären und der kann dir das wahrscheinlich viel besser und genau erklären als wir Laien hier. Der kann dir dann auch ein entsprechendes Schriftstück aufsetzen.
     
  17. nordanney

    nordanney

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    Grds. ja, komplett unverbindlich. Aber ggf. mit Strafen verknüpft.
    Es herrscht bei uns Vertragsfreiheit. Deshalb schaut man sich vorher auch an, was man unterschreibt.
    Was sagt dein Anwalt? Wir sind hier keine rechtliche Beratung. Und erst recht nicht ohne jegliche weitergehende Infos.
     
  18. ichweisnix

    ichweisnix

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