Baugenehmigung Gaube Altbau

Diskutiere Baugenehmigung Gaube Altbau im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; [ATTACH] [ATTACH] Guten Abend, meine Frau und ich haben uns ein Haus aus den 60er Jahren gekauft. Das Haus hat ein Satteldach und besitzt eine...

  1. Alexxb91

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    IMG_1823.jpeg IMG_1825.jpeg Guten Abend,

    meine Frau und ich haben uns ein Haus aus den 60er Jahren gekauft. Das Haus hat ein Satteldach und besitzt eine Gaube. Nun sind wir dabei das Haus zu sanieren. Das Dach soll ebenfalls komplett erneuert werden. Wir möchten dabei die vorhandene Gaube auf die gesamte Länge des Hauses verlängern. Der Dachdecker hat vorgeschlagen die Gaube auf den ersten Sparren zu setzen. Nun ist die Frage, ob man dafür überhaupt eine Genehmigung bekommt. Gibt es da einen Mindestabstand von Giebelwand zur Gaube ? Oder kann ma tatsächlich so nah dort dran gehen. Ein Beispielbild habe ich angehangen. Das Bild stammt von meinem Dachdecker. Er hat es bei sich damals so gemacht sprich Schwarzbau. Dies wollen wir nicht als Schwarzbau durchführen um Ärger oder Rückbau zu vermeiden. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Es gibt in unserer Straße ein ähnliches Haus mit 2 Gauben, jedoch sieht man dort, dass der Abstand definitiv breiter ist als wie wir es planen. Bild hänge ich auch an.
     
  2. 11ant

    11ant

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    Im ersten Bild (1823) ist es nicht klar auszumachen, im zweiten Bild (1825) ist klar KEINE Gaube, sondern ein Zwerchhaus gezeigt (das steht auf der traufseitigen Außenwand auf, eine Gaube spränge dahinter zurück und stünde auf der Drempelwand auf. Statt fremder "so soll es werden" Beispiele zeigst Du sinnvoller Dein tatsächliches Haus. Beim freistehenden Haus sind mir keine Mindestabstände vom Giebel bekannt, die gibt es aus Brandschutzgründen bei Reihen- oder Doppelhäusern. Jedoch sind meistens zweitens die Gesamtlängen solcher Dachaufbauten auf 2/3 der Trauflänge beschränkt und erstens wird Dein Dachgeschoß auf eine solche Weise leicht zum Vollgeschoß. Der Dachdecker macht zwar auch beruflich "irgendwas mit Dach", ist hierfür jedoch der falsche Ansprechpartner: Dachstühle baut der Zimmermann. Deine Rechtsgrundlage ist der Bebauungsplan bzw. die LBO aus der Zeit von dessen Rechtskrafterlangung. So wie im Bild 1825 gezeigt mag es je nach Baujahr genehmigungsfähig (gewesen) sein, heutzutage sind die Regeln wie beschrieben strenger üblich. Die von vielen Hausbesitzern erträumte Maximalausbeulung des Daches wird vom Rechtsrahmengeber nicht geteilt.
     
  3. Alexxb91

    Alexxb91

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    Vielen Dank für die Erklärung. Dies ist das Haus welches umgebaut werden soll. Also eine Genehmigung könnten wir dann dementsprechend mit unserem Vorhaben vergessen ? IMG_1827.jpeg
     
  4. Kriminelle

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    Wie @11ant es schon gesagt hat: meist bis 2/3 des der Dachseite oder vom ganzen Dach (also beide Seiten zusammengerechnet). Genaueres nennt Dir die LBO und der BPlan. Aber auch das Bauamt kann Dir telefonisch helfen. Ich kenne zudem noch die Regel mit 1,25 vom Giebel entfernt. Und die Vollgeschossigkeit muss berechnet werden. Dann Bauantrag stellen. Antragsfrei ist da Nix.
     
  5. 415B

    415B

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    Da wirst du wohl zum Amt gehen und selber mal nachfragen müsse. Schriftlich werden die keine Antwort senden sonst müssten die sich ja daran halten. Oder gleich zu einen Architekten und einen Bauantrag vorbereiten lassen.
     
  6. nordanney

    nordanney

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    Jep, kurz beim Amt vorsprechen und dann eine formlose Bauvoranfrage stellen. Dann MUSS sich das Amt recht zügig a) schriftlich und b) verbindlich äußern. Verbindlich = Du kannst im Zweifel die Baugenehmigung aufgrund einer positiven Bauvoranfrage einklagen. Habe ich schon bis zur zweiten (letzten) Instanz mitgemacht.
     
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  7. 11ant

    11ant

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    Auch bei diesem Haus ist die "Gaube" (auch wenn das Bild aussageschwach gewählt ist) wohl eher ein Zwerchhaus. Die Aussichten der Genehmigung hängen wesentlich von der Gestalt des Vorhabens ab: maximale Dachausbeulung mit einem Pro-Forma-Ortgang aber eigentlich zum OG ungebauten DG wäre ein Vorhaben mit schlechten Aussichten. Ich rate dringend, sich ausdrücklich einen im "Bauen im Bestand" erfahrenen Architekten zu nehmen. Ohne Architekt wird das teuer, ebenso mit einem Neubauarchitekten. Euren Rechtsrahmen kenne ich nicht, vielleicht erzählst Du uns darüber. Die Fassade ist sympathisch, die würde ich erhalten mögen.
     
  8. Alexxb91

    Alexxb91

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    Problem ist eigentlich, dass wir schon angefangen haben. Ihr könnt uns gern steinigen und uns für doof halten. Eigentlich war es anders geplant mit der Gaube. Kurz vor Beginn haben wir uns mit dem Dachdecker dann doch überlegt die Gaube auf die gesamte Länge zu strecken. Und ja das Dach ist in den letzten zügen. Es wird definitiv als 2. Vollgeschoss gezählt. Ich weiß gerade nicht wie wir weiter vorgehen sollen. Wir wollen natürlich um jeden Preis eine Genehmigung erteilt bekommen (im Nachhinein).
     
  9. simon84

    simon84
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    krass was sich in einem Tag alles so ändern kann
     
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  10. Kriminelle

    Kriminelle

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    Ist denn ein zweites Vollgeschoss erlaubt?
    Und, ich will nicht frotzeln, aber wisst ihr überhaupt, was ein Vollgeschosser von einem Zweigeschosser unterscheidet?
    Die Frage ist ja berechtigt, da ihr gerade schwarz baut, es aber ja gar nicht wollt.
    Ihr baut und ändert äußerlich ohne Genehmigung.
    Weiterbauen würde ich erst einmal nicht, zumindest nicht an der Hülle, denn der behördliche Baustopp liegt nicht weit.
     
  11. Jo Bauherr

    Jo Bauherr

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    Kann man ja alles so machen. Nachträglicher Bauantrag kostet meistens nur doppelte Gebühr - also wenn alles sonst passt. Kann aber auch Baustop und manchmal auch Rückbauverfügung bewirken.

    Dazu braucht man einen Bauvolageberechtigten (Architekt, Bautechniker o.ä.). Hätte man besser vorher suchen sollen, wenn man keinen Plan hat.
    Ein Studium von B-Plan (wenn vorhanden), Bauweise/Geschosse in der Umgebung (wenn kein B-Plan) und Gestaltungssatzung (wenn vorhanden) hätte Klarheit schaffen können.

    Oder wie schon empfohlen: einfach mal locker bei der Bauaufsicht anfragen und für den bereits leider erfolgten Baubeginn um Entschuldigung ersuchen ... kann auch funktionieren.


    .
     
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