GAG Gutachterausschuss für Grundstückswerte - Fragebogen für die Kaufpreissammlung?

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  1. #1 Doktor Reich, 27.09.2013
    Doktor Reich

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    GAG Gutachterausschuss für Grundstückswerte - Fragebogen für Kaufpreissammlung?
    Hallo liebe Experten,

    muss man den Fragebogen für die Kaufpreissammlung nach einem Hauskauf ausfüllen?
    Wir haben ein Haus gekauft und jetzt Post bekommen vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte.
    Wir mögen doch bitte den Fragebogen mit Angaben zu unserem Haus ausfüllen. Gefragt wird sehr
    detailliert nach Art und Bau des Hauses, Heizung und Beheizung, Sanitäranlagen, Fensterarten,
    Ausstattungen, Angaben zu Vermietungen u.ä.

    Sind wir verpflichtet diese Angaben zu machen?

    Vielen Dank

    MfG
    Andy
     
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  2. #2 Stefan79, 27.09.2013
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    Hallo,

    eine Verpflichtung den Fragebogen zurückzusenden besteht nicht. Dem GAG wurde durch den beurkundenden Notar eine Kopie des Kaufvertrages zur Verfügung gestellt, so dass die dort enthaltenden Angaben - soweit vorhanden - schon in die Kaufpreissammlung aufgenommen wurden.

    Dieser Fragebogen dient dazu die Kaufpreise der Region besser deuten zu können (also die Relation zwischen Ausstattung und Kaufpreis). Das Ergebnis wird dann in die Kaufpreissammlung aufgenommen und fließt dann später (anonymisiert) in den Grundstücksmarktbericht. Hier muss man dann sagen, je mehr Rückläufer dieser Fragebögen es gibt und je detaillierter diese ausgefüllt sind desto besser werden die Daten der Kaufpreissammlung.

    Sollte z.B. für Dein Haus vor dem Verkauf ein Wertgutachten erstellt worden sein sind in dieses auch Daten aus der Kaufpreissammlung eingeflossen.

    Die Rückgabe des Fragebogens kann man daher als sinnvoll ansehen, aber wie oben geschrieben ist diese nicht verpflichtend.

    Gruß
    Stefan
     
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    Steht doch in dem Schreiben oder? Die Antwort ist also ja.

    Wo ist das Problem so einen Bogen auszufüllen?
     
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    Nein Stefan79, es ist verpflichtend, siehe §197 Abs. 1 BauGB. Ob der Gutachterausschuß das im Zweifel durchsetzt war ja nicht die Frage.

    Und hilft wie geschrieben allen und vielleicht auch Dir wenn Du mal verkaufen mußt. Verstehe nicht, was daran so kompliziert ist, ein paar Fragen zu beantworten.
     
  5. #5 Stefan79, 27.09.2013
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    Stefan79 Gast

    Den "verpflichtende Teil" hätte ich schon damit als erledigt angesehen, dass der Kaufvertrag in Kopie dem GAG zur Verfügung gestellt wurde (denn diese Angaben würden ja zur Führung der Kaufpreissammlung genügen, aber das wäre §195). Sollte das nicht ausreichend sein bitte meinen vorherigen Beitrag streichen.
     
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  6. #6 Martina2019, 22.12.2019
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    ganz so einfach ist das nicht, ich habe dazu folgende Sichtweise:

    Ich habe mich auch über das Schreiben der GAG und diesen Fragebogen für bebaute Grundstücke, "Führung der Kaufpreissammlung" nach dem Kauf einer Immobilie gewundert. Die Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197, halte ich für sehr fragwürdig. Denn einen Kaufpreis für eine Immobilie, welcher im Einvernehmen zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt wurde, ist Privatsache, muß sich nicht zwingend an ortsüblichen Preisen orientieren, wofür es meines Wissens auch keine rechtliche Grundlage gibt.
    Auch das der Gutachterausschuß vom Eigentümer "verlangen" kann zur Begutachtung "notwendige Unterlagen vorzulegen, sowie daß der Eigentümer und Besitzer es "zu dulden haben", daß Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden können, halte ich für nicht legitim. Niemand kann wenn es juristisch nicht zwingend erforderlich ist, von mir erwarten, daß ich irgendwelchen Personen Zugang zu meinem Grundstück erlauben muß, folglich ist die Aussage, daß ich dieses Betreten meines Grundstücks, zu dulden habe, mehr als rechtlich grenzwertig, zumal nach neuen Datenschutzrichtlinien noch nicht mal jemand von Gebäuden, oder Personen ungefragte Bilder machen darf. Das ungefragte Betreten eines Grundstücks durch fremde Personen, fällt grundsätzlich unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs.
     
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  7. #7 simon84, 22.12.2019
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  8. Baugutachter

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    Alle Personen die mit der Veräußerung des Grundstückes in jeglicher Form verbunden sind sind verpflichtet Auskunft zu erteilen. § 197 Abs. 1 Satz1 BauGB

    Unter den weit zu fassenden Begriff von Personen, die Angaben über ein Grundstück machen können (§ 197 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB ), fallen neben dem Eigentümer, Verkäufer und Käufer u.a. auch Verwalter, Makler, Mieter, Pächter, dinglich Berechtigte, Nachbarn, Baufirmen, Ver- und Entsorgungsunternehmen, Banken

    Auch datenschutzrechtliche Bedenken können gegen das Bestreben, eine möglichst einwandfreie Beschreibung des gehandelten Grundstücks zu erreichen, nicht vorgetragen werden da keine personenbezogenen Daten erhoben werden.
     
  9. petra345

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    Einfach den "Scholz" machen und nichts wissen. Wo ist das Problem?
     
  10. Jo Bauherr

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    Genau so seit Jahren praktiziert :D. Formulare für die Tonne. Und eine Nachfrage kam nie ...
     
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