Neue Fensteröffnung in Außenwand

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  1. Eulchen66

    Eulchen66

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    Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus im 1. OG und Dachgeschoss. unser Nachbar unter uns will ein neues Fenster in die Fassade bauen lassen. Es soll unter einen bestehenden Fenster und neben der Haustür sein.
    Baujahr 1994, Massivbau.
    Braucht es einen Statiker? Muss das vorab genehmigt werden in Rheinland-Pfalz?
    Wir haben im Treppenhaus sowie in unserer Wohnung schon etliche Risse, seit der Nachbar unten umgebaut hat. Wir haben Bedenken, dass es zu weitere Schäden am Haus kommen könnte.
    Falls es einen Statiker braucht, bitte ich um Nachweise bzw. Gesetzestexte. Danke
     
  2. 11ant

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    Ob Euer Nachbar schwarz baut, kann Euch als Nachbarn komplett egal sein. Ist es ein Haus aus Eigentumswohnungen, dann greift er in Gemeinschaftseigentum ein, was er ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung nicht darf. Für die Bauschäden berät Euch ein Fachanwalt für Baurecht, der kennt auch die richtigen Gutachter für das Beweissicherungsverfahren. In RLP gibt es im Raum Mainz die RA´in Reibold-Rolinger (Bauglück), und für WEG-Recht empfiehlt sich der RA Somplatzki.
     
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  3. Eulchen66

    Eulchen66

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    Die Zustimmung der anderen Eigentümer liegt vor. Es geht darum, ob ein Statiker prüfen muss, ob dort eine Fensteröffnung gemacht werden kann, ohne die Stabilität des Hauses zu gefährden. Oder ob es gar einer Genehmigung des Bauamtes bedarf
     
  4. nordanney

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    Ja. Ist ein Eingriff in die bauliche Substanz. Dann ist die Standsicherheit zu prüfen. Das kann nur der Statiker
    Ist in der Regel genehmigungspflichtig, da das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.
     
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  5. Eulchen66

    Eulchen66

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    Ok, Der Nachbar will das Fenster schnell bestellen. Gibt es Gesetze dazu, die ich als Nachweis nutzen kann um die Nachweise von Statiker und Bauamt zu fordern?
     
  6. nordanney

    nordanney

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    Siehe Bauordnung. Lediglich der Austausch ist nicht genehmigungspflichtig.
     
  7. 11ant

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    Wie gesagt, das kann Euch in Eurer Eigenschaft als Nachbarn egal sein, ob der Nachbar seine Fensteröffnung schwarz baut. Ihr müßt das nicht anzeigen und werdet auch nicht wegen Mitwisserschaft angeklagt werden. Rechte wie Unterlassungs-, sonstige Abwehr- oder Schadenersatzansprüche begründen sich aus Eurer Betroffenheit als Nachbarn und nicht aus einem Baurechtsverstoß. Die Gefahr für die Bausubstanz geht weniger von der Öffnung an sich aus, sondern eher von ihrer Herstellung durch Maßnahmen unter Verwendung von schwerem Gerät (Mauersägen, Bohrhämmer, Meißel). Ansprüche gegen den Störer wegen des Eingriffes in die Bausúbstanz hat die WEG, nicht ihr. Gegenüber der WEG habt eventuell Ihr eine Pflicht, auf nur in Euren Räumen feststellbare Schäden hinzuweisen, damit der WEG keine Klagemöglichkeiten verfristen. Ich an Eurer Stelle würde das zum Gegenstand einer Frage auf dem YT-Kanal "frag Somplatzki" machen. Um Rechte eines Dritten (des Volkes, vertreten durch das Bauamt) würde ich mich hier garnicht scheren. Wenn der Nachbar lieber ein Bußgeld als einen Statiker und einen Bauantrag zahlt, braucht Euch das an sich nicht zu stören. Erst wenn sein Handeln Folgen hat, die Euch oder die WEG betreffen, wird es interessant (siehe oben, wer dann wesbezüglich klagelegitimiert ist - das hat sich im WEG-Recht in den letzten Jahren verändert).
     
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