Ist der Bauleiter nach Landesbauordnung Paragraf 45 gleichzeitig mein Bauleiter?

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  1. Littlejoe737

    Littlejoe737

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    Hallo, leider ist die Themenzeile oben zu kurz.

    Ist der Bauleiter nach Paragraf 45 der LBO BaWü nur für die Überwachung der Sicherheit und der Ausführung nach Angaben des Planverfassers (also im Interesse der Baurechtsbehörde) verantwortlich oder gleichzeitig auch als Bauleiter (im werkvertraglichen Sinne) für Probleme welche auf Ortsebene bestehen? (Zum Beispiel Rechnungsprüfung, Beurteilung der Werkleistung bei Baumängeln?

    Insbesondere wenn die Bauleiterbestellung nur zur Baufreigabe erfolgt ist.

    Ich verstehe es so, dass er lediglich die Aufgabe hat zu überwachen, dass keine Genehmigungswidrigen Zustände entstehen.


    Auszug aus der LBO:
    (1) 1Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. 2Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. 3Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.


    Vielleicht kann mir das jemand näher erklären.

    Danke und Gruß
     
  2. Fabian Weber

    Fabian Weber

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    Der Landesbauordnung ist es ziemlich egal, wer die Rechnungen der Baufirmen prüft.

    Welchen Vertrag Du und Dein Bauleiter habt, weißt nur Du.
     
    Littlejoe737 gefällt das.
  3. Littlejoe737

    Littlejoe737

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    Das ist richtig. Es besteht kein Vertrag zwischen mir und dem Bauleiter.
    Lediglich zur Baufreigabe, also beim einreichen der Pläne und des Vorhabens gab es eine Bauleiterbestellung. Das war auf einem Formularvordruck der Gemeinde.
    Wem gilt das nun?
     
  4. Fabian Weber

    Fabian Weber

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    Naja, der genannte Bauleiter muss dann auch mal auf die Baustelle und schauen, ob alles korrekt im Sinne der Bauordnung gebaut wird.

    Und dafür solltest Du auch einen Vertrag mit ihm machen.

    Dafür hat er doch unterschrieben.

    Kannst Du mal das Problem etwas konkreter schildern?
     
  5. Littlejoe737

    Littlejoe737

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    Danke für die Rückmeldung. Ich versuche es zu präzisieren.
    Es geht nicht um die Frage, ob der nach § 45 LBO benannte Bauleiter grundsätzlich auf die Baustelle schauen muss – das ist unstreitig.
    Sondern um die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten.
    Konkret:
    Die Bauleiterbestellung erfolgte ausschließlich im Rahmen des Bauantrags auf dem behördlichen Formular zur Erlangung der Baugenehmigung. Der Bauleiter war in diesem Fall auch Statiker sowie Planverfasser.

    Es bestand kein separater zivilrechtlicher Vertrag zwischen mir und dem benannten Bauleiter (keine Bauüberwachung im werkvertraglichen Sinn, keine Objektüberwachung, keine Rechnungsprüfung, keine Abnahmebegleitung).

    Meine Frage ist daher:
    Begründet die Bauleiterbestellung nach § 45 LBO allein bereits eine werkvertragliche Bauleiterfunktion gegenüber dem Bauherrn
    – also mit Pflichten wie Rechnungsprüfung, Beurteilung von Werkleistungen, Mängelbewertung oder Koordination auf Ortsebene –
    oder verbleibt diese Bestellung rein im öffentlich-rechtlichen Bereich (Überwachung der Einhaltung der Genehmigung und der öffentlich-rechtlichen Vorschriften), solange kein zusätzlicher Vertrag geschlossen wurde?
    Ich verstehe § 45 LBO bislang so, dass der Bauleiter primär im Interesse der Baurechtsbehörde tätig wird und die Verantwortung der ausführenden Unternehmer ausdrücklich „unberührt bleibt“.
    Genau um diese Abgrenzung geht es mir.
    Viele Grüße
     
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