Gewährleistung für Fenster

Diskutiere Gewährleistung für Fenster im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; ich habe als Grundlage einen Bauwerkvertrag mit der Regelung, es gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts. Die Gewährleistung...

  1. Sando

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    ich habe als Grundlage einen Bauwerkvertrag mit der Regelung, es gelten die gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts. Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre. Verschleißteile oder Abnutzungen sind davon ausgenommen.

    Die Abnahme des Neubaus war im Oktober 2021.
    Seit Dezember 2025 ist aufgefallen, dass ein Fenster nicht in geöffnetem Zustand verbleibt sondern von alleine zufällt. Bei einer großen Schiebetüre drückt ab der Hälfte bis nach unten Kaltluft von draussen in den Wohnraum.

    Ich habe das bei meinem Bauunternehmen reklamiert und um Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung gebeten.

    Anwort vom Bauunternehmen: Die Gewährleistung für die Fenster und bewweglichen Teile ist nach Ablauf von zwei Jahren beendet. Eine Nachbesserung kann ausschliesslich gegen Bezahlung durchgeführt werden.
    Gleichzeitig sendet er eine Art Merkblatt ohne Datum. Überschrit: Wichtige Details zur Gewährleistung beweglicher Teile. Es wird Bezug genommen zum BGB: Bauwerke haben 5 Jahre, während eingebaute bewegliche Teile (z.B. Innentüren, Fensterbeschläge) oft nur 2 Jahre Gewährleistung haben.

    Was ist denn nun richtig in diesem Fall.
     
  2. VollNormal

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    Nennt das Blatt auch den entsprechenden Paragraphen? Nach meiner Lesart des §643a beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, da es sich um einen Teil eines Bauwerks handelt. Allerdings bin ich juristischer Laie und kann mich da täuschen.
     
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  3. nordanney

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    1. Alles, was beim Bau fest verbaut wird, hat nach BGB eine Gewährleistung von fünf Jahren. Dazu gehören auch Fenster und Türen. Siehe BGB 634a
    2. Echte Verschleißteile fallen bei Verschleiß nicht darunter (ein Scharnier kann darunter fallen, wenn es einfach durch ist - was nach 4,5 Jahren nicht der Fall sein sollte). Lässt sich aus BGB 633 ableiten (indirekt) - Doofe, aber verständliches Beispiel: Ein Glühfaden einer Lampe kann nach 4,5 Jahren Dauergebrauch durch sein = Verschleiß // Eine undicht werdende Tür = kein Verschleiß, sondern sich verziehender Rahmen o.ä. (oder muss eingestellt werden)
    3. Ein Merkblatt ohne Datum kann nicht einseitig gesetzliche Rechte eines Verbrauchers beschneiden.

    Was ist richtig? Schriftliche Mängelrüge (also das übliche) und nicht abspeisen lassen. Das Recht ist auf Deiner Seite.

    P.S. Zu meiner Absicherung: keine Rechtsberatung, nur Laienmeinung aus den Jurasemestern des Studiums...
     
  4. profil

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    Frage wurden die Fenster... in den letzten Jahren Fachgerecht gewartet?
    Hinweis es ist immer wieder strittig ob Schäden die durch Unterlassene Wartung verursacht wurden der Gewährleistung unterliegen oder nicht.
    Meine Glaskugel sagt die Beschreibung der "Mängel" klingt nach Fenster...müssen eingestellt und Geschmiert/geölt/... (oder wie man das auch immer nennen will) werden = Kostenpflichtige Wartung nix Gewährleistung.
     
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  5. VollNormal

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    Muss dafür der Unternehmer dem Kunden nicht wirksam (und eventuell sogar vor Vertragsabschluss) mitgeteilt haben, dass eine Pflicht zur Wartung besteht und eine Verletzung dieser Pflicht den Verlust des Anspruchs auf Mängelbeseitigung zur Folge haben kann? Irgendwie habe ich auch im Kopf, dass ein entsprechender Wartungsvertrag angeboten werden müsse.

    Aber da begebe ich mich dann endgültig aus den sicheren Gefilden von Ingenieurwesen und ehrlichem Handwerk in die Terra Incognita der Juristerei - Here Be Dragons!
     
  6. WolpertingerDo

    WolpertingerDo

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    Hallo zusammen,
    zu diesem Thema hätte ich auch eine Frage. Wir haben neue Fenster einbauen lassen. Leider haben diese die Roto NX Beschläge verbaut und daher wackeln und klackern die Fenster schlimmer als die vorher verbauten 1fachverglasten Holzfenster. Laut Roto sei ein Wackeln normal. Zu dem Klackern bzw. den Störgeräuschen wollte man keine schriftliche Aussage tätigen. Der Besuch des Außendienstmitarbeiters war nicht hilfreich. Es sei alles normal. Meines Erachtens sind die Beschläge minderwertig und aufgrund der Geräuschbildung nicht, wie auf der Internetpräsenz von Roto beworben wird, komfortabel. Ich denke nicht das die Beschläge mehrere Jahre überstehen. Der Fenstermonteur kommt seiner Gewährleistung aufgrund der Aussage von Roto nicht nach. Laut seiner Aussage entspricht das Wackeln gleich dem Klackern. Da die Firma Roto einen Mangel auch abstreitet. Wie kann man die Gewährleistung und ggf. einen Austausch trotzdem einfordern?
    Vorab vielen Dank.
     
  7. Fred Astair

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    Hier geht es ganz konkret um die Gewährleistungsfragen von @Sando .
    Wenn Du auch ein Problem hast, mach bitte einen neuen Faden auf. Kostet auch nicht mehr.
     
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  8. profil

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    Wie gesagt das Thema Wartung oder Gewährleistung ist immer wieder strittig.
    CE Kennzeichenung und Bedienungsanleitung sind Pflicht... aber ob und wie Gerichte das im Einzelfall entschieden....
     
  9. BaUT

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    Es kommt auf den genauen Vertragstext an!
    Der TE hat einen Bauvertrag nach BGB. Danach gelten auch für Fenster 5 Jahre - sofern nicht besondere Klauseln im Vertrag für einzelne Baugruppen verkürzte Gewährlestungsfristen vereinbart haben.
    Solche Gewährleistungsverkürzungen gibt es oft für
    - Feuerstätten (2 Jahre ohne Wartungsvertrag, 5 Jahre mit Wartungsvertrag)
    - Fenster (2 Jahre ohne Wartungsvertrag, 5 Jahre mit Wartungsvertrag)
    - Außenanstriche von Holzfenstern
    - Wartungsfugen
    - etc.
     
  10. VollNormal

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    Da bin ich ja froh, dass meine Natürliche Dummheit zumindest ein Stück weit noch funktioniert und ich das in #5 Geschriebene nicht komplett herbei halluziniert habe ...
     
  11. nordanney

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    Jetzt muss ich Dich auf den Boden der Tatsachen zurückholen. Diese Verkürzung gibt es beim BGB NICHT und wäre gesetzeswidrig - siehe Klauselverbot des § 309 Nr. 8 b ff. BGB. Fenster an sich sind und bleiben beim Neubau bei 5 Jahren Gewährleistung. Dazu gibt es mehr als genügend einschlägige Urteile.
    Z.B.
    upload_2026-1-30_9-15-28.png

    Aber: Das Thema Wartung kann trotzdem wichtig werden, denn ist der "Mangel" auf fehlerhafte oder fehlende Wartung zurückzuführen, so kann die Baufirma das einwenden. Hat aber mit der IMMER geltenden 5-jährigen Gewährleistung zunächst nichts zu tun.

    Fazit: Gewährleistung IMMER 5 Jahre (nach BGB), kann auch nicht verkürzt werden. Fehlende Wartung, die zu einem Mangel führt, muss sich der Verbraucher ankreiden lassen. Heißt konkret für den TE, dass das Bauunternehmen rauskommen muss und sich Fenster und Tür anschauen muss. Liegt eine fehlende Wartung vor, so wird es das Problem des TE (also gegen Geld neu einstellen lassen). Ist der Rahmen verzogen (warum auch immer), so greift die Gewährleistung auch heute noch.
     
  12. BaUT

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    Da hast du total Recht. Um private Bauherren vor Trixereien zu schützen gibt es diese von mir genannten Klauseln mit Fristverkürzung nur noch bei VOB-Verträgen.

    Wie ist das denn deiner Erfahrung nach bei vertraglichem Gewährleistungsausschluss für Wartungsfugen?
    Diese Diskussionen erlebe ich immer noch regelmäßig in Gerichtsprozessen.
     
  13. nordanney

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    Persönlich habe ich keine. Aus meiner rechtlichen Erfahrung kann ich Dir berichten, dass es (beim BGB) auch hier keinen Gewährleistungsausschluss gibt. Völlig egal, ob Du es eine Warungsfuge ist, ein Fenster, das WDVS, die Heizung oder was auch immer. Nach BGB kannst Du keinen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Du kannst und musst Fugen als Wartungsfuge deklarieren. Und wenn dann Probleme auftreten, ist es das Thema der fehlenden Kontrolle und Wartung, aber nicht der grds. Gewährleistung.
     
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  14. Kriminelle

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    Meines Wissens steht das in den Unterlagen, die man nach der Abnahme vom BU bekommt. Fetter Ordner, wo auf alle Gewerke eingegangen wird, die einfesetzten Firmen stehen. Liest sich nur keiner nach Einzug durch.
     
  15. BaUT

    BaUT

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    @Kriminelle
    mal so - mal so!
     
  16. Fabian Weber

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    Dazu wiederhole ich gerne noch hundert mal, dass es sich bei den Silikonfugen in Wohnung (Bäder, Fliesenböden) etc. eben per Definition NICHT um Wartungsfugen handelt. Somit sind solche Klauseln auch regelmäßig rechtswidrig.
     
  17. omega

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    Hmmm...wenn ich mir das so durchlese, sollte man dann nicht den hier fragen --------> Rechtsanwalt.
    Der kann sich den Vertrag anschauen und dann besser beurteilen, was Sache ist. Das Erstgespräch kostet auch nicht die Welt und wenn man noch eine Rechtschutzversicherung hat?!
     
  19. BaUT

    BaUT

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    @Fabian Weber
    Nach deiner Definition gibt es in Wohnhäusern (EFH/RH/MFH) gar keine Wartungsfugen?
     
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