Isolierung Stand 1988

Diskutiere Isolierung Stand 1988 im Dach Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, wir interessieren uns für ein Einfamilienhaus, Baujahr 1988. An dem Haus wurde in den letzten Jahren viel gemacht, bis auf das...

  1. Eisenbahnfan

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    Hallo zusammen,

    wir interessieren uns für ein Einfamilienhaus, Baujahr 1988. An dem Haus wurde in den letzten Jahren viel gemacht, bis auf das Dach und die Heizung. Das Dach sieht für mich noch gut aus. Der Dachboden wurde nachträglich gedämmt.

    Für mich stellt sich jetzt jedoch die Frage, wie bzw. ob das Dach im Bereich der Wohnräume gedämmt ist?
    Weiß jemand von Euch, ob es 1988 entsprechende Vorschriften gab oder wie es üblich war? Ich denke z.B. nicht, dass der Bereich unisoliert ist. Wie ist da Eure Meinung?

    Danke
    Gruß
    Thorsten
     
  2. Hark

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    Die erste drastische Verschärfung gab es Anfang der 2000er mit der Energieeinsparverordnung (EnEV). Vorher wurden meist 100er Randleistenmatten (möglicherweise auch schon Klemmfilz) eingesetzt, je nachdem was die Sparrentiefe abzüglich der Belüftungsebene zuließ. Unisoliert ist dein Dach wahrscheinlich nicht, aber mit heutigen Anforderung ist das absolut nicht zu vergleichen, weder bezüglich der lückenfreien Verlegung noch hinsichtlich der Winddichtigkeit noch der Dämmstoffdicke oder Qualität.

    Aber das müsste eigentlich vom Spitzboden aus einsehbar sein, was bei dir verwendet wurde bzw. sich auch im Energieverbrauch pro qm niederschlagen.

    Und ob ein Dach nach fast 40Jahren noch "gut aussieht" ... da gibt es möglicherweise auch andere Meinungen :)
     
  3. Tikonteroga

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    Bei einem Baujahr 1988 war wohl die Wärmeschutzverordnung von 1982 gültig. Die Einzelbauteilanforderung für das Dach lag laut WSVO 1982 bei einem K-Wert von 0,3 W/(m²*K). Man musste aber nicht zwangsweise die Einzelbauteilanforderungen erfüllen. Es gab auch alternativ eine Bewertung des gesamten Gebäudes.

    Hier mal ein Vergleich mit heutigen Standards:
    • Neubau nach WSVO 1982: K = 0,3 W/(m²K)
    • GEG Referenzgebäude: U = 0,2 W(m²K)
    • KfW 55 Effizienzhaus: ~ 0,14 W/(m²K)
    • KfW 40 Effizienzhaus: ~ 0,11 W/(m²K)
    Wenn die Dachschrägen aber nachträglich gedämmt wurden, dann durfte nach WSVO 1982 ein K-Wert von 0,45 W/(m²K) nicht überschritten werden. Eine Dämmstoffdicke von 80 mm bei WLS 040 war ohne Nachweis möglich.

    Man sollte halt darauf achten, dass die Dachschrägen den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllen. Das wäre R = 1,75 (m²K)/W, also ~0,57 W/(m²K). Ansonsten müsste man das Dach innerhalb von 2 Jahren nach Eigentumsübergang nach GEG dämmen.
     
  4. Eisenbahnfan

    Eisenbahnfan

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    Hallo,
    danke für die ausführlich Antwort. Also könnte es sein, dass das bewohnte Obergeschoss neu gedämmt werden müsste?
    Seit wann gilt dieser Wert? Das Haus wurde um 2020 bereits verkauft und nun wegen Scheidung wieder verkauft.
    Gruß
    Thorsten
     
  5. nordanney

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    Ja oder auch nein. Kommt drauf an, was verbaut wurde. Die genannten 80mm reichen zur Erfüllung des Mindestwärmeschutzes aus.

    Davon abgesehen ist das ein rein formale Frage. Aus heutiger Sicht ist jede Antworte "Ja, um nicht alles durchs Dach rauszuheizen und auf einem modernen Stand zu sein, müsste gedämmt werden": Aus rechtlicher Sicht wäre es möglich (aber extrem unwahrscheinlich), dass die gesetzliche Pflicht gilt. Dachboden gedämmt? Also oberhalb des beheizten Wohnraums? Wie gedämmt? Diese Dämmung könnte eine Nicht-Dämmung des Daches ausgleichen.
    Eine "Dämmpolizei" gibt gibt es übrigens nicht. Wenn Du gem. Gesetz dämmen müsstest, was Dir erst einmal jemand nachweisen muss!!!, kontrolliert es niemand. Aber trotzdem, ich würde immer auf einen modernen Standard gehen.
     
  6. ToTi

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    Das ist nicht ganz richtig. Du musst, wenn nicht nach DIN 4108 Stand vom 1.1.1984 gedämmt, nur die oberste Geschossdecke dämmen, wenn möglich. Du musst nicht die Dachschrägen dämmen! Eigentlich ist die GEG ein Witz. Im Prinzip haben wir immer noch einen Stand von 1984. Wenn danach gedämmt wurde und da ist es fast egal wie, muss ich nichts mehr machen! Ich werde nur gezwungen zu dämmen, wenn ich Förderung haben möchte. Würde ich das machen oder so empfehlen? NEIN, auf keinen Fall. Ich biete ein Steildach immer mit einem Mindeststandard von 0,19W/m2K. Das entspräche einer PIR-Aufsparrendämmung von 12 cm und ist kaum teurer als nach GEG 0,24W/m2k gefordert.
    Doch! Die Kaminkehrer sind befugt das zu prüfen. Ob Sie auch dazu verpflichtet sind weiß ich nicht. Habe ich mal gehört, dass eine Kaminkehrer das geprüft hat? Nein. Ich glaube auch nicht, dass das jemals einer gemacht hat.
    Ich hatte aber tatsächlich mal einen Fall, da wurde die Sanierung kontrolliert (BaFA oder KFW) ob da auch saniert wurde, wie gefördert. Ist aber bestimmt schon 15 - 20 Jahre her.
     
  7. nordanney

    nordanney

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    Ja, u.a. - aber das ist keine "Dämmpolizei". Einen aktiven Auftrag dazu gibt es nicht, die konzentrieren sich tatsächlich nur auf ihre originären Aufgaben.
    Würden dann auch für die Öffnung des Bauteils a) Arbeitszeit (wird nicht vergütet) opfern und b) da fast nie eine zerstörungsfreie Öffnung möglich ist, auch dafür bezahlen müssen. Und dann müsste der Schorni auch noch den kompletten Aufbau berechnen.
    Das meinte ich damit. Es gibt Instanzen, die zur Prüfung berechtigt sind. In der Praxis passiert das aber nicht.

    DAS sind die Äpfel, die mit den o.g. Birnen verglichen werden. Eine Kontrolle kommt regelmäßig (stichprobenartig) vor. Aktuell allerdings i.W. durch Einreichung der konkreten Rechnung für ausgeführte Arbeiten, aus denen genau hervorgeht, dass die für die Förderung nötigen Arbeiten erfüllt wurden. Kommt dann aber tatsächlich vom jeweiligen Institut und nicht auf Basis des GEG in Verbindung mit dem Altbestand.
     
  8. Tikonteroga

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    Also im § 47 Absatz 1 GEG wird explizit auf die DIN 4108-2: 2013-02 verwiesen.

    Aber du hast dahingehend recht, dass wenn die Räume unter den Dachschrägen nicht beheizt sind, dass dann nur die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen muss.

    Der Mindestwärmeschutz von sowohl der obersten Geschossdecke als auch des Dachs sollte wie folgt sein:
    • Flächengewicht >= 100 kg/m²: R = 1,2 (m²K)/W
    • Flächengewicht < 100 kg/m²: R = 1,75 (m²K)/W
    Man muss auch bedenken, dass man nicht in jedem Fall unter dem in der Tabelle der Anlage 7 oder § 47 für die Dachschrägen angegebenem U-Wert von 0,24 W/(m²K) bleiben muss. Es gibt auch Ausnahmebedingungen, die in den Fußnoten beschrieben sind.

    Anlage 7 GEG:

    § 47 Absatz 2:

     
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Isolierung Stand 1988

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