Zwei Garagen auf Grundstücksgrenze

Diskutiere Zwei Garagen auf Grundstücksgrenze im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Wenn ich ein entsprechend großes Grundstück teilen lasse. Gleicher Besitzer. Auf einem entsteht ein Hauptgebäude, das andere wird...

  1. flyingbits

    flyingbits

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    Hallo zusammen!

    Wenn ich ein entsprechend großes Grundstück teilen lasse. Gleicher Besitzer. Auf einem entsteht ein Hauptgebäude, das andere wird nur geplant. Darf man dann zwei Garagen auf die Grenze setzen?

    Danke für eure Hilfe
     
  2. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Hallo flyingbits,

    das lässt sich leider nicht so leicht beantworten. Als erstes müsste man wissen, in welchem Bundesland du dich befindest, da jedes Bundesland hierzu eigene Regelungen hat.
    Dann müsste man wissen ob es evtl einen Bebauungsplan gibt. Der könnte hierzu auch nochmal eigenen Reglungen haben.
    Oder ob sich das Grundstück evtl. im Innen- oder Außenbereich befindet.

    Habe ich dich richtig verstanden, dass die beiden Garagen auf dem Grundstück mit dem Hauptgebäude errichtet werden sollen?
    Oder soll auf jedem der beiden neuen Grundstücke eine Garage gebaut werden?
    Ein Lageplan oder eine Skizze wären nicht schlecht.
     
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  3. flyingbits

    flyingbits

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    Guten Morgen!
    Also es ist in Bayern. Bebauungsplan gibt es nicht. Innenbereich.
    Ein großes Grundstück soll in zwei gleiche Teile geteilt werden.
    Auf einem soll das Hauptgebäude und dazu die Garage auf der Grenze errichtet werden. Auf dem zweiten abgeteilten Grundstück nur die Garage auf der Grenze. Die beiden Garagen sind dann eine Einheit. Zweimal 9m lang.
     
  4. Kriminelle

    Kriminelle

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    Größe ist egal.
    Egal, es gilt die LBO
    Egal. Grundstück ist Grundstück
    Egal, jede Regelung betrifft genau das Grundstück, um was es geht.

    Es steht also im Artikel 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)! Das kann man selbst lesen.

    -> 9 Meter je Grundstücksgrenze.
     
  5. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Sehr gut. Bayern ist mein Fachgebiet.

    Mit einer Länge von 9,00 m bist du gerade noch im Rahmen dessen, was die bayerische Bauordnung an Grenzbebauung (für Nebengebäude!) erlaubt. Mehr wäre zwar auch möglich, aber nur mit Abweichung vom Abstandsflächenrecht und Nachbarunterschrift.

    Bei einer Länge von 9 m gehe ich jetzt mal davon aus, dass die Grundfläche der (einzelnen) Garage unter 50m2 liegt. Ein Bauantrag ist somit nicht erforderlich. Falls es mehr als 50m2 sind, brauchst du auf jedenfall einen.

    Bitte bedenken, dass du auch im Innenbereich sogenannte faktische Baugrenzen einhalten musst und das kein Freifahrtschein ist, dass du überall auf deinem Grundstück die Garage hinhauen darfst.

    Zusammenfassung:
    -wenn faktische Baugrenze eingehalten
    -Grenzbebauung max. 9m
    -UND unter 50m 2 Grundfläche

    Brauchst du sehr wahrscheinlich keinen Bauantrag und kannst direkt loslegen. ABER bitte kläre das zur Sicherheit noch mit der Gemeinde ab. Es könnte noch weitere Satzungen geben, die die Bebaubarkeit einschränken. Z.b. eine Veränderungssperre, Gestaltungssatzung, Sanierungssatzung oder sonstiges.
    Aus der Entfernung betrachtet sieht es jedoch erstmal ganz gut aus.

    Bei Interesse: ich habe einen Bauherrnratgeber geschrieben, der sich mit einigen der o.g. Themen befasst (Amazon: Bauantrag abgelehnt?)
     
  6. flyingbits

    flyingbits

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    Also teile ich mein Grundstück und darf auf der Grenze 18m Garage errichten?
    Sprich durch Grundstücksteilung heble ich die Regelungen der Grenzbebauung aus.

    Besteht dann auf Grundstück 2 eine Bauverpflichtung für das Haupthaus? Und muss die Garage eine Garage für ein Auto sein oder darf es auch ein Nebenraum sein?
     
  7. JonasKirschke

    JonasKirschke

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    Die Idee mit den 18 m verstehe ich nicht ganz. Die 9 m gelten aufjedenfall pro Grundstücksgrenze. Alle 4 Grundstücksgrenzen zusammen dürfen jedoch nicht mehr als 15 m Grenzbebauung haben (da gilt auch für andere Nebenanlagen wie Gartenschuppen, Gewächshäuser etc...).

    Ein Nebenraum darf es nicht. Die Privilegierung für Grenzbebauungen gilt nur für Nebenanlagen ohne Aufenthaltsraum. Ansonsten gilt das übliche Abstandsflächenrecht (mindestens 3m usw.)

    Mit voreiligen Grundstücksteilungen wäre ich vorsichtig. Hierdurch entstehen schneller baurechtswidrige Zustände als man denkt (z.b. Abstandsflächeprobleme, Verlust der Grundstückserschließung, evtl gibt es privatrechtkiche Dienstbarkeiten oder Baulasten die hierdurch berührt werden).
     
  8. Pflunz

    Pflunz

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    Kannst du vielleicht eine Skizze machen?
     
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  9. nordanney

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    18m auf einem Grundstück nicht. da gelten die neuen Meter. Auf zwei Grundstücken, egal wem sie gehören, geht das schon. Hättest du vier Grundstücke, könntest du sogar 36m setzen. Immer das einzelne Grundstück betrachten.
     
  10. Kriminelle

    Kriminelle

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