Grenzbebauung NRW

Diskutiere Grenzbebauung NRW im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Jungs Es handelt sich um ein Carport ( Neubau ), direkt an der Grungstücksgrenze ohne Abstandsfläche. Bei den 9 Metern Gesamtlänge, wie...

  1. jupheinrich

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    Hallo Jungs

    Es handelt sich um ein Carport ( Neubau ), direkt an der Grungstücksgrenze ohne Abstandsfläche.
    Bei den 9 Metern Gesamtlänge, wie wird gerechnet ?, Wandlänge oder Dachlänge.
     
  2. Dimeto

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    Das kommt bei einem Carport auf die genaue Ausführung an. Im Allgemeinen ist ein Carport ein überdachter Stellplatz; somit bildet das Dach den Hauptnutzen und daraus folgt, dass die Dachlänge anzurechnen ist.
     
  3. jupheinrich

    jupheinrich

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    Danke Dimeto.

    Jungs :lock, habt bitte Nachsicht, bin hier im Tiefbau gelandet, kenne mich noch nicht sooo aus.

    Ich meine auch , daß die Dachlänge ( Gesamtlänge der Bebauung ) zählt.
    Einen Sachverständigen und einen Architekten hatte ich hier, 2 x Dachdeckermeister und eine Firma die seit 45 Jahren Wintergärten baut, mit der Handwerkskammer bin ich noch dran, und mit dem Innenministerium das die LBO verfaßt. Die Rohbauabnahme steht, das Bauamt hat den Stützenabstand vom Carport eingetragen ( laut Aussage 8,60 m )
    , der Dachaufbau mißt aber Außenkante Dachrinne bis Außenkante Dachrinne 9,41m. Dann ist noch mein Luftraum verletzt, an einer Ecke um 5 cm.

    Darf noch ein Blechschuppen ( Blechcontainer ) 3x3x3 Meter an dieser Grenze stehen ?
     
  4. jupheinrich

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    Habe den Blechcontainer eben genau vermessen, Höhe ist bei 2,08 m und Länge bei 2,80m an dieser Grundstücksgrenze.
    Ist das erlaubt , zählt das auch als Grenzbebauung ?
     
  5. jupheinrich

    jupheinrich

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    Was noch wichtig ist, es gibt keinen B-Plan, nur eine Abgrenzungssatzung, steht aber nichts relevantes drin.
    Der Carport ist in das neue Haus intergriert, das Ganze hat ein Walmdach.
    Die Gemeinde erzählt mir etwas von untergeordneten Bauteilen ( Dachüberstand, Dachrinne ), der Kreis trägt den Stützenabstand als Wandlänge ein.
    Mit Nachbarn macht man keinen Krieg, ich muß sicher sein, wenn ich mich mit denen anlege, daß ich schon gewonnen habe.

    Für Eure Meinungen bin ich dankbar.
     
  6. Fred Astair

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    Meiner Meinung nach wäre es ehrlicher, wenn Du drüber geschrieben hättest: "Bitte um Hilfe beim Ansch... meines Nachbarn"
    Dann können die, die das nicht unterstützen möchten, gleich weiterscrollen.
    Bist Du jetzt dankbar?
     
  7. jupheinrich

    jupheinrich

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    Das habe ich jetz nicht verstanden, aber wenn Du das so siehst ist das in Ordnung. LBO ist Gesetz.Für mich ist es egal ob Flachdach, Satteldach, Walmdach, Gesamtlänge ist Gesamtlänge. Und wenn das nette Leute wären, dann würde ich bestimmt nichts weiter unternehmen.
     
  8. Fred Astair

    Fred Astair

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    Also geht es Dir tatsächlich nur ums Anscheißen und nicht ums so oft vorgeschobene Prinzip.
     
  9. jupheinrich

    jupheinrich

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    Läßt Du Dich zubauen ? Ein Überbau wird nicht toleriert, eine Überlänge auch nicht. Was hälts Du von Stemmarbeiten bis 23.00 Uhr, Wände rauskloppen an Feiertagen, parken auf privaten Grundstücken ohne zu fragen, Verbrennen von Müll ( Baustellenabfälle, Holzhaus, Holzschutz, Baujahr 1962 )

    Ist aber egal :lock

    Die Frage war, was gilt als Gesamtlänge ? es gibt durchaus Korrekturen in der LBO, und die Ki brauchst nicht fragen
     
  10. Fred Astair

    Fred Astair

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    Die frage ich nicht und von Dir wünsche ich mir nur Ehrlichkeit über Deine Ziele und Hintergründe.

    PS: Wer brauchen ohne zu gebraucht, braucht brauchen gar nicht zu gebrauchen.
     
  11. jupheinrich

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    Mach Dich nicht verrückt , weißte bescheid:lock

    Die Antwort von Dimeto, ist auch wieder so ein Ding ( Kommt auf die Ausführung an )

    Ich warte noch die Handwerkskammer ( Sachverständigenwesen ) und das Innenministerium ab. Dann werde ich den Kreis anschreiben und danach entscheiden.
    -Übrigends einer von den Vögeln, hat ein Gewerbeschein ( Meister Zimmermann ), der wird bestimmt seine Leute beim Kreis haben, das unterstelle ich einfach, man kennt sich, man hilft sich.Die LBO wird vor Gericht schon gelten, und Rückendeckung von mindestens 3 Nachbarn hab ich, Ihr wißt aber wie das ist, wenn es dann so ist, dann möchten sie nicht mehr. Ist aber auch egal, schaffe ich auch so.
     
  12. Fred Astair

    Fred Astair

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    Das Kanzleramt würde ich noch mit ins Boot holen.
    Deine Gedankenwelt muss sehr wirrrrr sein.
    Oder hast Du nur Langeweile?
     
  13. jupheinrich

    jupheinrich

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    Ist in Ordnung , lassen wir es dabei bewenden
     
  14. simon84

    simon84
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    Woher weißt du auf den cm genau wie die Grenze verläuft ? Gab es kürzlich eine amtliche Grenzfeststellung bzw. Wiederherstellung?

    Hat das Dach 40cm überstand oder wie genau ist das zu verstehen ? Das heißt das Gebäude selbst steht gar nicht an der Grenze sondern etwas zurück versetzt?

    Wand Länge und

    So kenne ich das auch, dass übliche Dachueberstaende nicht für die abstandsflaeche bzw. Grenz Privileg zählen.
    Übrigens auch Außenwand Dämmung etc



    wie hast du gemessen ? handlaser ? Von welchen Bezugspunkten aus ? Mitte Grenzstein ?

    Frage nur weil man sich leicht um ein paar cm vertun kann mit normalem Handwerker Werkzeug wie Laser etc.

    Ich denke auf die Beseitigung der 5cm die auf deinem Grundstück schweben wirst du bestehen können

    es handelt sich nicht (!) um ein carport sondern um ein
    Wohnhaus mit carport (ein zusammenhängendes Gebäude mit mehreren Teilen )

    so wie es sich liest wurde das auch nicht verfahrensfrei erstellt sondern mit Bauantrag , Bau Anzeige oder ähnlich ? das heißt öffentlich rechtlich wurde das zumindest bis zu einem gewissen grad geprüft.

    Gab es eine Nachbar Beteiligung? Wurdest du informiert mit Plänen oder hast etwas unterschrieben?
     
  15. jupheinrich

    jupheinrich

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    Mein Zaun steht an der Grundstücksgrenze seit 1960,und verläuft gerade.Das Nachbarhaus wurde 1964 errichtet, wurde jetzt abgerissen und neu gebaut. Grenze nicht geprüft , kann man aber machen lassen, wird man machen müssen.
    Es ist ein Wohnhaus mit Carport, die Stützen vom Carport haben ca. 20 cm Abstand zum Zaun, die Dachrinne hängt direkt über dem Zaun und läuft in einer Ecke auf einer Länge non 1,5 m etwa 5 cm in meinen Luftraum. Es wurde mit Bauantrag gebaut ohne Nachbarbeteiligung durch Zustellung.Die LBO NRW sagt klar maximale Länge Grenzbebauung 9.00 m, ich habe mit einem Maßband 9,41 m gemessen von Außenkante Dachrinne bis Außenkante Dachrinne ( Walmdach ), auf der Grenzwand wenn man so will, es ist aber ein Carport.
     
  16. jupheinrich

    jupheinrich

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    @simon 84
    Die LBO NRW schreibt normal einen Abstand ( Hauswand ) zur Grenze von 3.00 m vor , was und wie viel dabei in die Abstandsfläche " springen darf " , z.B: ein Dachüberstand oder ein Erker ist bekannt, Dämmung im Luftraum vom Nachbar bei einer energetischen Sanierung auch.
    Eine maximale Grenzbebauung von 9.00 m ist erlaubt, in meinem Fall messe ich eine Länge von 9,41 m wegen dem Dachaufbau und Dachüberstand und Dachrinne ist doch nicht nichts und gehört somit zur Carportlänge ???
     
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