Mängel nach Terrassensanierung: 0 % Gefälle, Risse & Feuchte – Handwerker lehnt Mangel ab (Brauche E

Diskutiere Mängel nach Terrassensanierung: 0 % Gefälle, Risse & Feuchte – Handwerker lehnt Mangel ab (Brauche E im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo zusammen, ich benötige eure fachliche Einschätzung zu einer frisch sanierten Terrasse, da der ausführende Handwerker jegliche...

  1. Bobshaus

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    Hallo zusammen,
    ich benötige eure fachliche Einschätzung zu einer frisch sanierten Terrasse, da der ausführende Handwerker jegliche Mangelbeseitigung ablehnt und mir die Schuld bzw. dem Altbestand zuschreibt.
    1. Rahmendaten & Chronologie:
    Fertigstellung: April
    Erste Schadensbilder: Mitte Juni (nach den ersten heißen Tagen)
    Konstruktion: Betondecke / Abmauerung über Kellereingang / Lichtschächten.
    Neuer Belag: Fliesen im Außenbereich verlegt.
    2. Die Mängel auf der Baustelle:
    Fehlendes Gefälle (0 %): Eine Überprüfung mit der Wasserwaage ergab, dass die Fliesen komplett eben („im Blei“) verlegt wurden. Es gibt kein Gefälle vom Haus weg.
    Schadensbild Kante: An der Stirnseite/Außenkante hat sich ein langer, horizontaler Scherriss gebildet.
    Wassereintritt & Ausblühungen: An der blauen Wand darunter zeigen sich deutliche helle und bräunliche Laufspuren (Kalk- und Salzausblühungen).
    Sichtbarer Aufbau: An den Bruchkanten ist lediglich eine graue Mörtelschicht erkennbar. Eine Verbundabdichtung (Dichtschlämme/Bahn) oder Entkopplungsmatte ist optisch nicht auszumachen. Ein Kantenprofil/Tropfblech fehlt ebenfalls.
    3. Bisherige Argumente / Erklärungen des Handwerkers:
    Der Betrieb weist die Verantwortung von sich und wechselt fortlaufend die Begründungen:
    „Fehlende Dachrinne ist schuld.“
    „Das Gewicht der gestapelten alten Platten hat den Schaden verursacht.“ (Hinweis: Die alten Platten wurden vom Betrieb abgetragen und lagern unten im Garten auf dem Rasen).
    „Die Unterbau-Wand ist morsch/baufällig und bricht von alleine weg.“ (Eine schriftliche Bedenkenanmeldung vor Beginn der Verlegearbeiten gab es jedoch nicht).
    4. Meine Fragen an die Experte-Community:
    Schadensursache: Deutet der horizontale Riss bei Schadenseintritt im Juni eher auf Scherkräfte durch fehlende Entkopplung/Wärmedehnung hin, oder seht ihr andere Ursachen?
    Normen: Liege ich richtig mit der Annahme, dass 0 % Gefälle und das Fehlen einer Verbundabdichtung nach DIN 18531 klare Ausführungsfehler darstellen?
    Prüfpflicht: Hat der Handwerker rechtlich/fachlich eine Chance mit dem Argument der „morschen Wand“, wenn er den Untergrund vorher freigegeben und ohne Bedenkenanmeldung überarbeitet hat?
    Empfehlung: Würdet ihr mir raten, direkt die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer einzuschalten oder sofort ein selbstständiges Beweisverfahren über einen Gutachter anzustreben?

    Grüße Tobias
     

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  2. Dachs Doedel

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    Nein. Siehe BGB § 631, § 634 und § 280. Hier wird kein VOB Vertrag vorliegen, deshalb hätte eine mündliche Bedenkenanmeldung theoretisch ausgereicht, wobei der AN da in der Beweispflicht wäre.
    Zu den Ausführungsmängeln können die Fliesenlegerexperten hier sicher mehr sagen.
     
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  3. BaUT

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    Wer billig baut - baut 2x!

    Was genau war den geplant und wo steht das? Gibt's Pläne, Skizzen, etc.?
    Was war denn für ein Schichtenaufbau vorgesehen-(Platten, Kleber, Verbundabdichtung, Gefälleestrich, usw.)?
    Sowas macht man doch nicht ohne eine ordentliche Planung!!!

    Der Handwerker schuldet, was im Werkvertrag steht!
    Bitte stelle deine Planung und deinen Vertrag hier mal online.
    Was genau sollte der Flisör alles herstellen?

    Ursache ist offensichtlich thermische Längenänderung des Belages, aber ob das an falscher Ausführung oder an falscher bzw. fehlender Planung liegt, das weißt nur du!

    Die Schlichtungsstelle der HWK und auch jeder seriöse Gutachter wird erstmal genau meine Fragen fragen...
    Planung?
    Vertragsunterlagen?
    etc.
     
  4. Bobshaus

    Bobshaus

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    Das Problem ist, dass wir das Haus während der Umbauphase übernommen haben. Und so billig war es nicht.

    Wie der Aufbau aussieht, kann ich nicht sagen, und in der Rechnung steht auch nichts Genaues. Einen Plan oder Skizzen gibt es nicht. Geplant war, dass die Vorbesitzerin mit ihrem Rollstuhl durch die neu gebaute Schiebetür auf die Terrasse fahren kann. Nun ist sie während der Fertigstellung verstorben. Und wir sitzen mit dem Schaden jetzt hier.

    Die alten Terrasse wurde hauptsächlich wegen der neuen Schiebetür in Auftrag gegeben. Und war eigentlich noch ok.

    Unter der Terrasse ist ein Kellerraum.
    Habe nur ein Bild bevor die Fliesen verlegt wurden.
    Die Handwerker versuchen auf jeden Fall die Schuld der schäden uns in die Schuhe zu schieben.
    Dehnungsfugen gibt es nur auf der Hausseite.
     

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  5. Dachs Doedel

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    Und trotzdem hätte der Handwerker in beiden Fällen die Pflicht gehabt, seine Bedenken anzumelden bzw. bei fehlender Planung und bei mangelnder eigener Fachkompetenz erst gar kein Angebot abgeben dürfen.
    Normale Handwerker Verträge mit privaten Bauherren, die in der Regel nur aus einem Angebot + Auftragsbestätigung bestehen, sind immer BGB Verträge. Selbst wenn im Angebot was von VOB steht. Da muss sonst vertraglich erst mal nichts festgehalten sein, außer dass hier ein funktionierender Fliesenbelag gefordert ist.
    Inwiefern der Planer oder der nicht vorhandene Planer mit im Boot wäre, würde hier eh ein Gericht entscheiden und kein Forum.
    Irgendeine Handwerkskammer empfehle ich da nicht, die sitzen ja selbst mit den Handwerkern in einem Boot. Besser immer der eigene Rechtsbeistand.
     
  6. BaUT

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    Das bringt alles gar nichts!
    Die Flisörleistungen sind vor deiner Übernahme des Hauses erledigt und nicht von dir bezahlt worden? Dann Pech für dich!

    Ob du als Nacheigentümer Mängelansprüche geltend machen kannst möchte ich mal bezweifeln, denn du hast von der Vorbesitzerin sicher keine Abtretungserklärung für diesen Werkvertrag bekommen.

    Wenn du keine Planung, keine Ausschreibung und nur eine pauschale Rechnung vorliegen hast, dann hat der Handwerker gute Chancen sich aus der Sache rauszureden "war ja alles so besprochen!"

    Eine Terrassensanierung mit schwellenlosem Anschluss der Terrassentür? Ohne Detailplanung?
    Im Sommer thermische Längenänderungen und im Winter dann Frostschäden.
    Das kannst du sowieso gleich noch mal neu machen lassen!
     
  7. #7 Dachs Doedel, 28.07.2026 um 11:49 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 28.07.2026 um 14:01 Uhr
    Dachs Doedel

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    Das stimmt so nicht. Wäre die Bedenkenanzeige nur mündlich erfolgt, wäre der AN in der Beweispflicht, dass dies tatsächlich geschehen ist.
     
  8. nordanney

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    Dann wurden hoffentlich die Ansprüche im Kaufvertrag abgetreten. Ein Notar sollte das von sich aus in den Vertrag geschrieben haben, sofern bekannt war, dass Umbauarbeiten noch vom Verkäufer angestoßen wurden. Ansonsten an den Verkäufer herantreten und abtreten lassen.
    Anschließend dann der übliche Weg in Richtung Mängelbeseitigung und ggf. Anwalt / Sachverständigen einschalten.
     
  9. BaUT

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    Alles nette Überlegungen, aber das Einfachste wird wohl sein, noch mal 15 - 20 TEUR in die Hand zu nehmen und die Terrassen noch mal komplett neu machen zu lassen und diese Kosten dann vom Kaufpreis der Immobilie abzuziehen und vom Verkäufer zurück zu verlangen.
     
  10. msfox30

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    ...
    Als Erben?
    Wenn ja:
    Als Erbe darf er also die Rechnung bezahlen, hat aber keine Ansprüche?
     
  11. BaUT

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    @msfox30
    Wo steht denn, dass der TE die Rechnung bezahlt hat?
    Wo steht denn das er der Erbe ist?

    Hinsichtlich der "Ausreden" des Handwerkers sei mal darauf hingewiesen, dass auf dem großen "vorher"-Foto bereits ein Riss in der Decke und in der Schamwand zum Nachbarn sichtbar ist, was auf Altschäden im Tragwerk schließen lässt. Wenn der Flisör dann bei einer mündlichen Bedenkenanzeige mit den Worten "Egal, soll erstmal nur schön sein!" dazu gedrängt wurde die Arbeiten trotzdem auszuführen, dann Arsch ab.
     
  12. #12 Dachs Doedel, 28.07.2026 um 14:04 Uhr
    Zuletzt bearbeitet: 28.07.2026 um 14:12 Uhr
    Dachs Doedel

    Dachs Doedel

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    Wenn das Haus geerbet wurde (konnte das auf die Schnelle jetzt nirgends herauslesen), gilt natürlich BGB § 1922

    Wenn der Handwerker es nicht mal hinbekommt, eine rechtsmäßige schriftliche Bedenkenanzeige zu stellen, würde ich mal ganz entspannt zurücklehnen, was irgendwelche angeblichen mündlichen Absprachen angeht.
     
  13. msfox30

    msfox30

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    Es stand doch bei dir "ein pauschale Rechnung vorliegen". Von Bezahlt habt ich ja nix geschrieben. Ich schlussfolgerte nur, wenn er sie vorliegen hat, der AN auch erwartet, dass er sie bezahlt.
    Das war ja meine Frage....
    Was gibt es denn sonst noch für Möglichkeiten mit Bezug zu einer Verstorbenen.
    Angenommen das Haus wurde verkauft und die Vorbesitzerin ist verstorben. Geht dann mit dem Verkauf auch der Werkvertrag an den neuen Eigentümer über?
    --
    Ist auch völlig Off-Topic und hier nicht relevant.
    Der TE will ja nur hilfe hinsichtlich der Art der Ausführung und kein Rechtsberatung.
     
  14. ToTi

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    https://www.youtube.com/watch?v=fwdg2EZrZww
    Kurz Nachfrage. Welche Räume sind unter dem Balkon und wenn ja, sind diese wärmer als 19°C, also beheizt?
    Wenn ja, haben wir noch ein ganz anderes Thema.
     
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  15. BaUT

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    @msfox30 Boar ey!
    Haste nicht? Achso:
    Es wäre schon schön, wenn du Deine vorschnellen Schlüsse wenigstens einsehen würdest.
    Warte doch lieber mal ab, bis der TE alle Randbedingungen offen gelegt hat, bevor du hier fleißig irgendwas erfindest.

    Bisher wissen wir weder ob der TE Käufer oder Erbe der schadensbetroffenen Bude ist.
    Bisher wissen wir nicht ob der TE die Schlussrechnung des Handwerkers bezahlt hat oder ob er die Rechnung nur in der Bauakte gefunden hat, die er nach dem Kauf oder dem Erbe erhalten hat.

    In der Regel nicht, es sei denn es wurde vom Verkäufer eine entsprechende Abtretung an den Käufer ausgestellt oder eine solche wurde im Kaufvertrag vermerkt.

    Das alles macht immense Unterschiede.
     
Thema:

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