Anzahl Wohneinheiten aus genehmigtem Grundriss

Diskutiere Anzahl Wohneinheiten aus genehmigtem Grundriss im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum, wir haben großes Interesse an einem Haus in unserer Nachbarschaft, dass derzeit zum Verkauf steht. Leider ist die Bauakte des...

  1. sepp1978

    sepp1978

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    Hallo liebes Forum,

    wir haben großes Interesse an einem Haus in unserer Nachbarschaft, dass derzeit zum Verkauf steht. Leider ist die Bauakte des Gebäudes recht spärlich - ein genehmigter Grundriss aus dem Jahr 1962 findet sich allerdings darunter (siehe Anhang). Die Frage, die uns der Verkäufer bisher nicht zweifelsfrei beantworten konnte, ist die nach der Anzahl der genehmigten Wohnungen. Auch das Bauamt hält sich dazu bislang eher bedeckt. Aus dem Grundriss ist zu entnehmen, dass drei abgeschlossene Wohneinheiten ( eine pro Etage) mit Badezimmer und Küche genehmigt wurden (wobei die Wohnnutzung im DG erst im Jahr 1965 handschriftlich ergänzt und von einem Mitarbeiter des Bauamts gezeichnet wurde). Das entspricht auch dem heutigen Zustand und der aktuellen Nutzung. Ein schriftlicher Bauantrag liegt dazu leider nicht vor, im Grundriss ist lediglich von "Wohnhaus" die Rede.
    Kann anhand des Grundrisses von einer ursprünglichen Genehmigung als Dreiparteienhaus ausgegangen werden? Und genießt diese Nutzung auch heute noch Bestandsschutz, insofern das Gebäude im wesentlichen dem ursprünglichen baulichen Zustand entspricht und weiterhin als Wohnhaus genutzt wird?

    Vielen Dank für eure Antworten!
     

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  2. 11ant

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    Was hat der Mitarbeiter des Bauamtes an den Planzeichnungen zu suchen, wenn nicht zum Zweck ihrer Genehmigung - hat er im Nebenjob Umbauten geplant ?
     
  3. simon84

    simon84
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    Es müsste fürs Finanzamt auch noch eine Anmeldung geben mit Anzahl der Wohneinheiten von damals


    Hast du die gesamte Bauakte vorliegen bzw. angefordert ?
     
  4. sepp1978

    sepp1978

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    Danke schon einmal. Die Vermutung des Bauamtes ist, dass die handschriftlich in 1965 hinzugefügte Nutzung der Räume im DG als "Küche" und "Badezimmer" erst bei der Bauabnahme erfolgten - die Genehmigung ist ja von 1963. Insofern könnte damit nur der bauliche IST-Zustand erfasst worden sein, der nicht unbedingt mit der genehmigten Nutzung übereinstimmen muss. Mehr Dokumente scheint es nicht zu geben, insbesondere keine schriftliche Festsetzung. Das Bauamt hat empfohlen, eine rechtliche Beratung auf Grundlage der Akten zu suchen.
     
  5. 11ant

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    Eine Abnahme nach Fertigstellungsanzeige stellt in sich noch keine Nachgenehmigung dar, sie dokumentiert bestenfalls die Kenntnis der Amtes (das im Falle der Feststellung eines zu beanstandenden Zustandes zur Forderung und ggf. Durchsetzung der Korrektur verpflichtet gewesen wäre). Ob aus einer unterlassenen Ordnungsmaßnahme eine Nachgenehmigungsfiktion abgeleitet werden kann, müßte wohl ein einschlägig spezialisierter Rechtsanwalt bewerten können. Aber worum geht es hier überhaupt: gibt es eine Befürchtung eines Schwarzbauverdachtes nebst Rechtsfolgen / einer Nutzungsuntersagung oder von Nachzahlungen bzgl. Grundsteuer, Abwasserabgaben oder dergleichen ?
     
  6. Kriminelle

    Kriminelle

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    Die Fragen sind ernst gemeint.
     
  7. BaUT

    BaUT

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    Ja, macht ganz den Eindruck.
    Bis wann waren die Wohnungen denn bewohnt? Wurden die 3 WE bisher ausschließlich zu Wohnzwecken bewohnt?
    Ein Bestandschutz des 3-Parteien-Hauses verfällt z. B. durch Nutzungsänderungen (Umnutzung Gewerbe o. ä.) oder durch Aufgabe der Nutzung (mehrjährigen Leerstand) des Gebäudes oder einzelner Nutzungseinheiten.

    Wenn also z. B. die DG-Wohnung in den letzten 20 Jahren gar nicht mehr bewohnt war und verfallen ist, könnte es sein, dass für das DG der Bestandsschutz nicht mehr gilt und die dortige Wohnung entsprechend heutiger Normen und Regelwerke neu hergestellt werden muss.
     
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  8. sepp1978

    sepp1978

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    Nochmals danke. Wir wollen gerne selbst im Erdgeschoss wohnen und die zwei anderen Etagen vermieten. Dazu wäre interessant zu wissen, ob auch das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genehmigt wurde oder nicht - und inwiefern alle Etagen als eigenständige Nutzungseinheiten genehmigt wurden. Andernfalls müsste die Nutzung als Dreiparteienhaus noch nachträglich beantragt werden - und dann natürlich den aktuellen Auflagen entsprechen. Die handschriftliche Ergänzung aus dem Jahr 1965 (zwei Jahre nach Genehmigung des ursprünglichen Bauantrags) weist ja nicht unbedingt eine Genehmigung des Dachgeschosses zur Wohnnutzung nach, oder? Es sind Streichungen der ursprünglichen Bezeichnungen als "Kammer" durchgeführt und Wohnräume eingetragen worden, sowie die Höhe der Räume und sodann signiert. Die drei Etagen wurden übrigens nahezu durchgehend zu Wohnzwecken genutzt.
     
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