§ 62 SächsBO – Genehmigungsfreistellung in Sachsen

Diskutiere § 62 SächsBO – Genehmigungsfreistellung in Sachsen im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; 2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Absatz 1...

  1. #1 K a t j a, 21.06.2021
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    2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
    1. 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Absatz 1 oder §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegt;
    2. 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht;
    3. 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
    4. 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.
    (3) Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn jeweils einfach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen zu bestätigen oder fehlende Unterlagen einmal nachzufordern. Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist.

    Wir warten jetzt seit fast 3 Monaten auf unsere Baugenehmigung für unseren Sommergarten. Da dieser tiefer als 3m ist, hatten wir die Info, dass wir eine Baugenehmigung benötigen. Jetzt lese ich das hier und frage mich, ob ich nicht längst hätte beginnen können? Für unser GS wurde vor wenigen Jahren eine Ergänzungssatzung und im Anschluss ein B-Plan erlassen. Der Bau des Sommergartens würde dem nicht widersprechen. Kann ich also los bauen oder trifft § 62 nicht auf mich zu?
     
  2. Dimeto

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    Dann war die Info wohl missverständlich formuliert. Der Informationsgeber wollte vermutlich darauf hinaus, dass das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist (§61 SächsBO).
    Nein, weil Du höchstwahrscheinlich das falsche Antragsformular verwendet hast.
    Dazu müsste man das Vorhaben genauer kennen und auch den vollständigen BPlan.
    Bei so einer Entstehungsgeschichte kommt es häufiger vor, dass es sich um einen BPlan nach §30, Abs. 3 BauGB handelt, somit die Voraussetzungen von §62 SächsBO nicht vorliegen.
     
  3. #3 K a t j a, 21.06.2021
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    Kenne den Unterschied zur Baugenehmigung leider nicht.
    Ein Jammer. Jetzt liegts nur an der Papierfarbe. Den Antrag hat der Dipl.-Ing. vom Hersteller gemacht. Ich sollte alle Kopien verschicken und hab keine behalten.
    Nunja, dann warten wir halt noch ein bissl.
     
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  4. #4 K a t j a, 30.06.2021
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    Mmh, Frist für Bauantrag läuft morgen ab. Im Schreiben steht , dass eine 2-monatige Verlängerung der Frist möglich sei, dann würden wir aber eine Nachricht erhalten. Wenn jetzt gar nix kommt, gilt die Genehmigung dann als erteilt? Mein Schwager behauptete sowas. Das ist Quatsch, oder?
     
  5. Dimeto

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    Nein, sofern Dir die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde über die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen vorliegt und Dir der Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt wurde.
     
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