Anforderungen bei Neuerrichtungen von Feuerungsanlagen in bestehenden Gebäuden Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind. Hier wird festgelegt, dass die bisherigen Anforderungen an die Lage der Mündung angewendet werden können, wenn das Gebäude vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung errichtet wurde, bzw. eine Baugenehmigung erteilt wurde, eine Feuerungsanlage errichtet werden soll, wenn im Einzelfall die neuen Anforderungen unverhältnismäßig sind.
Ja darf ich dann einen Schornstein nach den alten weniger strengen Ableitbedingungen an einem Gebäude Bj 1987 anbringen?
Sind die neuen Anforderungen in deinem Einzelfall denn unverhältnismäßig ? (Objektiv betrachtet nicht subjektiv)
Ja ich denke schon. An einem anderen Platz ist kein Schornstein möglich Aber das muss dann der Schornsteinfeger beurteilen
Ich habe keine Lust nachzusehen, aber wenn es unverhältnismäßig ist, dann gilt der "Absatz 2", was da steht weiß ich nicht, aber da steht nicht unbedingt, dass Du dann nach den alten regeln bauen darfst...
Was ist eigentlich dein Problem? Der Schorstein ist doch dran und vom Schorsteinfeger abgenommen. Wofür brauchst du jetzt auch noch diesen Fred?
Erfahrungsgemäß muß man froh sein, wenn man die Abnahme erstmal hat. Vieles im Vorfeld ist Ermessenssache, unter Berücksichtigung von Antragstellung, Hauptwindrichtung, Hauptwindrichtung bei Kälteperiode....und was weiß ich noch. Wenn ein Nachbar wechselt und der gute Kontakte zu Politik, bzw, Bauamt hat, kann das ganz schnell anders bewertet werden.....( Alles schon erlebt ) Die meisten Probleme sind zu erwarten, wenn nebenan WEG vorhanden sind. ( die typischen Wichtigtuer, die die Treppe raufgefallen sind, womöglich mit weltrettendem Hintergrund ) Auf einem Dorf oder in einer Siedlergemeinschaft läuft das dagegen entspannter
Wenn irgendwann mal der BSM wechselt, wird der neue BSM die Situation auf Grundlage der dann geltenden Gesetze bewerten. Ob er dabei zu einer anderen Einschätzung kommt als sein Vorgänger, lässt sich beim besten Willen nicht vorhersagen.
Also kann ein anderer Schornsteinfeger die Genehmigung entziehen? Wenn er das täte tut er ja seinem Vorgänger aber auch keinen Gefallen. Und hätte man dann nicht auch Bestandsschutz wie jetzt die Schornsteine vor 2021 es auch haben?
Wenn man denn wüsste, wie dann die Gesetzeslage wäre, könnte man versuchen zu raten, ob man denn dann vielleicht hätte ...
Also ich denke mal wenn ein anderer Schornsteinfeger dann was zu bemängeln hat fällt er seinem Vorgänger in den Rücken. Ich denke und hoffe der jetzige hat das schon alles richtig gemacht. Ausführung und warum und wieso steht ja auch im Kehrbuch