Abnahme Architektenleistung

Diskutiere Abnahme Architektenleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Gibt es Besonderheiten bzw. Hinweise zu einer förmlichen Abnahme einer Architekten- und Statikerleistung, denn das Büro war mit LP1-8 für Hochbau...

  1. #21 Ralf Wortmann, 22.04.2014
    Ralf Wortmann

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    Ja, die gibt es.

    Die Architekten hier im Forum werden es vielleicht nicht gerne hören, aber du solltest die Abnahme schriftlich erklären und dabei zugleich erklären, dass du dir vorsorglich „alle folgenden Mängel“ vorbehältst und dann eine Liste folgen lassen mit allen Mängeln, die evtl. ihre Ursache in Planungsfehlern, fehlerhafter Statik oder Bauüberwachungsfehlern haben könnten.

    In die Liste sollten dann alle betreffenden Mängel kommen, die noch bestehen oder evtl. unzureichend beseitigt wurden.

    Ob ein solcher Vorbehalt für etwaige Schadensersatzansprüche notwendig ist, ist streitig, aber er schadet nichts und verringert im Falle eines Streits die Prozessrisiken.
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 22.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    War das jetzt nur missverständlich formuliert oder hat sich da was geändert
    Ich denke es soll heissen, dass in dem Abnahmeschriftstück die Liste enthalten bzw unmittelbar an dieses angehängt ist.

    Und nicht, dass 14 Tage später eine Liste kommt.
    So könnte man das nämlich auch lesen (so habe ich es beim ersten Lesen zumindest gelesen)

    PS.:
    Mängel an der Statik nur dann, wenn der Architekt diese mit im Auftrag hatte oder diese für ihn hätten offensichtlich sein müssen.

    Ich hafte nicht dafür, wenn der TWP direkt vom AG beauftragt wurde und statt 220er Vollgewindeschrauben 200er in der Statik stehen.
     
  3. #23 Ralf Wortmann, 22.04.2014
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    Genau, die Liste muss in dem Abnahmeschriftstück selbst enthalten sein. So habe ich das gemeint.
    Der Architekt hatte die Statik mit im Auftrag.
     
  4. #24 Mathias1980, 23.04.2014
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    @beide ralfs:
    Ich bedanke mich. So habe ich es auch vor, d.h. schriftlich, denn genau diese Sicherheit ist mein Ansinnen. (Ich kann einem "Hereinrutschen" in die Gewährleistung nichts abgewinnen.) Die Mängelliste wird angefertigt und unmittelbar angehängt.

    @ralf Dühlmeyer: Der Vertrag beinhaltet auch die Statik (LP 1 - 6 (8)?, also vollumfänglich).

    @alle; Rückfrage: Ich kenne es im Geschäftsleben so, dass ab einem gewissen Punkt (Euro, Vertrag), jemand unterschreibt mit "ppa." bzw. jemand der vertretungsberechtigt ist. Die Frage zielt darauf ab, dass der jenige, der das Projekt betreut hat nicht vertretungsberechtigt ist, d.h. ich würde darauf bestehen, dass der Vertrag vom Inhaber des Büros unterschrieben wird. Oder denke ich falsch?

    Grüße
    M.
     
  5. #25 Mathias1980, 23.04.2014
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    Vertrag, sorry ... Ich meine Abnahme!
     
  6. #26 Ralf Wortmann, 23.04.2014
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    Eine Abnahme ist eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers, sodass dazu grundsätzlich ein Schreiben ausreichen würde, das nur von dir unterschrieben und dem Architekten zugestellt wird.

    Da es hier jedoch die Besonderheit gibt, dass sich der Architekt nicht auf einen früheren Beginn der Gewährleistung berufen können soll, wäre es hilfreich (aber nicht zwingend notwendig), wenn der Inhaber des Architekturbüros gegenzeichnet. Wenn einer seiner Angestellten unterschreibt, reicht das stets dann aus, wenn er den Firmenstempel des Architekturbüros hinzusetzt.
     
  7. #27 Mathias1980, 29.04.2014
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    Danke euch (Ralf, Ralf) so durchgeführt und auf einem guten Weg .... ich war der erste (!!!) der dies in 23 Jahren und vielen, vielen Projekten schriftlich wollte und die o.g. Klausel im Vertrag angezweifelt hat , so zumindest die Aussage meines Architekten.
     
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