Abnahme der Tiefgarage/Keller im Zusammenhang Neubau Eigentumswohnungen

Diskutiere Abnahme der Tiefgarage/Keller im Zusammenhang Neubau Eigentumswohnungen im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich hätte gerne einen Rat zur folgenden Situation: Vor knapp 3 Jahren habe ich eine Eigentumswohnung erstanden bevor die Erdarbeiten etc....

  1. #1 TomActually, 26.05.2023
    TomActually

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    Hallo,

    ich hätte gerne einen Rat zur folgenden Situation:

    Vor knapp 3 Jahren habe ich eine Eigentumswohnung erstanden bevor die Erdarbeiten etc. überhaupt begonnen haben (das ganze Haus umfasst ca. 37 Wohneinheiten, altersgerechtes Wohnen, Aufzug, Tiefgarage etc.). Die Immobilie wird nicht von mir selbst genutzt sondern seit Dezember 2022 vermietet. Ich selbst wohne über 300 km entfernt, aber Verwandtschaft von mir wohnt nur ein paar hundert Meter entfernt und hat die kompletten Bauarbeiten sozusagen "live" mitbekommen und berichtet mir ständig.

    Nach dem Vertragsabschluss beim Notar wurde festgestellt, dass der Wassergrundspiegel zu hoch ist (obwohl angeblich vorher entsprechende Bohrungen veranlasst wurden) und eine "Wanne" eingebaut werden musste. Trotzdem kommt es auch nach Fertigstellung der Immobilie letzten Jahres immer wieder bei Starkregen zu Wassereintritten durch Schächte und Kellerfenster bzw. Fenster in der Tiefgarage. Der Bauträger reagiert teilweise hilflos, es wurden zwar nachträglich Rohre zur Entwässerung unterirdisch verlegt und auch an Kanäle angeschlossen etc., aber es wurde bisher nicht kommuniziert, wie das Problem behoben wurde oder werden soll.

    Die finale Abnahme des Gemeinschaftseigentum steht angeblich jetzt bald im Juni 2023 an. Die Eigentümer haben bei der ersten Eigentümerversammlung verfügt, dass ein Gutachter (TÜV) bei der Abnahme dabei sein wird. Allerdings bekommen wir trotz Anfrage bei der Hausverwaltung bislang keine Infos zu dem Baugutachter vorab, obwohl wir ihm gerne Fragen und Hinweise an die Hand geben möchten. Der Eigentümer-Beirat hält sich bislang komplett heraus und antwortet mir auf Nachfragen überhaupt nicht mehr (will sich anscheinend nicht kümmern oder es sich nicht mit Bauträger verderben). Zum Hintergrund: Der Bauträger ist eine bekannte, lokal ansässige Familie, die bereits einige Bauprojekte in der Umgebung verwirklicht haben und auch Altersheime etc. betreiben.

    Meine konkreten Fragen sind wie folgt:

    Können wir die Herausgabe der Pläne der Entwässerungsanlage etc. vom Bauträger verlangen vor der Abnahme bzw. verlangen, dass diese an den Gutachter vorab geliefert werden zur Begutachtung. Dürfen wir den Gutachter vorab kontaktieren und unsere Bedenken schildern? Ich denke ja, da er von der Eigentümer-Gemeinschaft auch bezahlt wird und nicht vom Bauträger sollte dies möglich sein!?

    Bisher stand der Keller/die Tiefgarage jedes Mal in den letzten Monaten/Jahren bei Starkregen etc. unter Wasser. Jetzt in den Sommermonaten ist es natürlich trockener und wir wissen nicht, ob die Sache tatsächlich behoben wurde oder einfach der Wassereintritt nur bis zum nächsten Starkregen ausbleibt. Wir (ich) möchten aber eigentlich die ganze Thematik mit dem Wassereintritt aus der Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausschließen solange nicht eindeutig geklärt ist, ob die Problematik wirklich richtig behoben ist. Ist es möglich dies zu tun bzw. zu verlangen, dass die Garantie bezüglich der kompletten Wassereintritts- und Tiefgaragen Thematik in diesem Fall nicht ab Abnahmedatum für 5 Jahre läuft sondern länger bzw. ohne festes Endedatum? Letztendlich sind ja dann die Eigentümer haftbar für Schäden, welche nach den 5 Jahren entstehen wegen evtl. bereits vorhandener, ungelöster Probleme. Kann man vielleicht verlangen, dass bei jedem erneuten Wassereintritt/Wasserschaden die 5 Jahre Garantie Frist wieder erneut beginnt in einem solchen Fall?

    Ich habe mich bereits beim Eigentümer-Beirat dafür eingesetzt hierzu vorab einen geeigneten Anwalt oder unabhängigen Gutachter zu beauftragen bzw. zu befragen, aber meine Anfragen und Bedenken wurden noch nicht mal beantwortet, d.h. ich müsste ggf. das komplett auf meine Kappe nehmen. Außer einem weiteren Eigentümerpaar scheint sich keiner kümmern zu wollen (selbst Eigentümer nicht, die selbst in ihrer Eigentumswohnung vor Ort wohnen und somit unmittelbar betroffen sind!).

    Nun habe ich auch mitbekommen, dass vor einigen Tagen Schreiben an die Eigentümer vom Bauträger versandt worden sind bezüglich einer geplanten Abnahme des Gemeinschaftseigentums einschl. Keller/TG im Juni (in wenigen Wochen also). Dieses Schreiben ist bislang (3 Tage später) immer noch nicht bei mir eingegangen und ich habe den Verdacht, dass dies absichtlich geschah, weil der Bauträger die von mir erwähnten Maßnahmen fürchtet. Es hört sich vielleicht übertrieben misstrauisch an, aber unsere (leider schlechten) Erfahrungen mit dem Bauträger haben gezeigt, dass wir mit fast allem rechnen müssen. In einem anderen Fall (anderes Bauprojekt und andere Umstände) hat der Bauträger nur reagiert als ein Eigentümer per Anwalt angefangen hat zu klagen. Der Hausverwaltung habe ich bereits mitgeteilt, dass wir vorab rechtzeitig informiert werden wollen über das Datum der Abnahme, da wir unbedingt dabei sein wollen. Auch von der Verwaltung haben wir aber keine konkreten Infos mehr seitdem erhalten. Ich fürchte, dass die Verwaltung in gewisser Weise mit dem Bauträger "unter einer Decke steckt", da die Verwaltung alle neugebauten "Häuser" zugewiesen bekommt und somit Geld damit verdient und es sich nicht mit dem Bauträger verderben will.

    Ich habe bereits von der vorletzten Ratenzahlung Geld einbehalten. Der Bauträger hat auf mein Schreiben diesbezüglich überhaupt nicht reagiert bzw. mich komplett ignoriert. Ich sehe eigentlich weiterhin keinen Anlass diese vorletzte Rate komplett zu zahlen bzw. würde ich mir vorbehalten auch die allerletzte Ratenzahlung einzubehalten bis die Thematik zufriedenstellend gelöst ist. Ich weiß nicht ob dies zulässig ist, aber ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass es anders sein sollte.

    Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt. Es wäre super, wenn mir jemand einen Ratschlag geben könnte. Vielen Dank im voraus!

    Viele Grüße,
    Tom B.
     
  2. 11ant

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  3. #3 TomActually, 27.05.2023
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    Guten Tag, ich hatte damals lediglich eine Nachricht erhalten und dann nie mehr etwas gehört. Ich kenne von anderen Foren, dass man verständigt wird, wenn man eine neue Nachricht erhält. Bis gestern habe ich die anderen Antworten nicht gesehen um ehrlich zu sein. Tut mir leid, wenn das ein negatives Bild auf mich geworfen hat, aber ich kenne mich leider nicht mit sehr mit den Gepflogenheit in diesem Forum aus. Danke an alle, die sich die Zeit genommen haben, mir zu helfen damals.
     
  4. #4 Tilo, 27.05.2023
    Zuletzt bearbeitet: 27.05.2023
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    Hallo Tom
    Das das GE zum Beispiel vom TÜV abgenommen wird, wird oft so gehandhabt.
    Der TÜV arbeitet dabei im Auftrag der WEG, also auch in deinem Auftrag. Ihr bezahlt den TÜV auch. Liess bitte dazu deinen Kaufvertrag, irgendwo hast du der Verfahrenweise zugestimmt.

    Der TÜV erstellt von der Abnahme ein Protokoll, meist auch mit Fotos.

    Versuche bitte den Termin der GE - Abnahme zu erfahren und nimm mit teil.
    Der TÜV nimmt dann auf jeden Fall deine "Mängel" und "Vorbehalte" mit in das Protokoll auf.
     
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  5. SIL

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    Ja andererseits sind Sie Eigentümer und bei dem von Ihnen beschriebenen Bau sind diese Unterlagen in der Bauakte , welche Sie gegen Gebühr beim 'Bauamt' erhalten.
    Ja.
    Ja.
    Nein.
    Nein.
    Wenn dem so wäre, ist das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen.
    In schwierigen Fällen bleibt hier nur die Beauftragung eines Anwalts vs Verwaltung vs Beirat etc
    Etc . Die SR ist erst fällig nach Abnahme des Gemeinschaftlichen Eigentums aller Eigentümer! Weder der Beirat , noch die Verwaltung, noch ein anderer Eigentümer kann für Sie die Abnahme vornehmen, sie könnten zwar delegieren aber hier öffnet sich schon wieder die Willenserklärung ihres Beauftragen und somit deren Anfechtung

    Das ganze Thema ist sehr komplex da hier bereits beginnend mit Gründung , Baugrunduntersuchung, Entwässerungsplanung, Def. Starkregen Häufigkeit etc bis hin zum WEG Recht verschiedene Themen tangiert werden ( abgesehen von Grundlagenurkunde , not. KV etc ) ich empfehlen Ihnen daher einen Fachanwalt zu beauftragen, vermutlich benötigen Sie sogar eher 2 - Baurecht und WEG.

    Im Fazit solange ein einziger Eigentümer die Abnahme verweigert, so ist diese nicht erfolgt.

    Hier ist wieder eine Abwägung der Höhe und Fälligkeit zu beachten ... entsprechend des not.KV etc
     
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  6. #6 TomActually, 31.05.2023
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    Herzlichen Dank an alle, die sich der Thematik angenommen und mir somit geholfen haben. :-)
     
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