Abrechnung Architektenhonorar

Diskutiere Abrechnung Architektenhonorar im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, mich würde interessieren wie der Architekt sein Honorar abrechnet wenn ich z.B. nur die Leistungsphasen 1 – 3 abschließe. In der LP 3...

  1. #1 Andi1888, 15.02.2017
    Andi1888

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    Hallo,

    mich würde interessieren wie der Architekt sein Honorar abrechnet wenn ich z.B. nur die Leistungsphasen 1 – 3 abschließe.
    In der LP 3 findet ja die Kostenschätzung statt wenn ich es richtig verstanden habe.
    Nehmen wir an die Kosten werden auf 200.000€ geschätzt.
    Honorarzone III
    Der Architekt hätte somit ein Honorar verdient zwischen 6.687 und 8.340€
    Ist das soweit korrekt?

    Wenn ich nun alle 9 Phase beauftrage, wann bekommt der Architekt sein Geld?
    Wird dieses phasenweise abgerechnet zwischen dein einzelnen Kostenermittlungen oder komplett am Ende?
    Es kann ja durchaus sein, dass bei der Kostenberechnung oder beim Kostenanschlag eine Summe von z.B. 250.000€ berechnet wird.
    Gelten dann diese anrechenbaren Kosten als Grundlage für alle 9 Phasen?

    Was ist hier üblich, oder kann man das individuell mit dem Architekten vereinbaren?
     
  2. #2 Andybaut, 15.02.2017
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    http://www.aknw.de/fileadmin/user_u...inweis_hoai_2013_gebaeude-und-innenraeume.pdf
    vielleicht hilft das


    KG, Urteil vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 (nicht rechtskräftig); BauR 2010, 955, nachfolgend: BGH, 06.12.2012 - VII ZR 65/10 und BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10, hat entschieden:

    Der Honorarberechnung für Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI a.F. (gemeint ist die Gebäudeplanung der HOAI 1996/2002) sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen.
     
  3. #3 El Gundro, 17.02.2017
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    man kann jedoch bereits im Vertrag vereinbaren, ob Kostenschätzung oder Kostenberechnung oder tatsächliche Baukosten als Grundlage herangezogen werden, solange dadurch der Mindestsatz nicht unterschritten wird.
     
  4. #4 Andi1888, 17.02.2017
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    Den Mindestsatz kann man auf diese Vorgehensweise nicht unterschreiten oder?

    Was ist denn hier üblich, was wird in den meisten Fällen als Grundlage genommen?
     
  5. #5 Andi1888, 17.02.2017
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    Kommt denn nur noch die DIN 276-1_2008-12 zum Einsatz?
    Was ist mit den anderen Teilen also
    DIN 276-2:1981-04
    DIN 276-3:1983-08
    DIN 276-3 Auswahl-1:1981-04
    Sind diese noch Bestand für die verschiedenen Kostenermittlungen?
     
  6. #6 Andybaut, 17.02.2017
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    der Satz muss zu Beginn vertraglich vereinbart werden, sonst gilt der Mindestsatz als vereinbart.
    Darunter darf man nicht.

    Üblich definiert sicher jeder anders.
    Wenn du einen Kollegen triffst, der gerade bis oben voll ist, wird er sicher versuchen ein sehr gutes Honorar zu erhalten.
    Wenn du einen Kollegen triffst, der gerade Luft hat, wird er vielleicht ein bischen runtergehen.

    Teuer muss nicht besser aber günstig muss auch nicht gut sein.
    In der idealen Welt unserer Kammer sind alle Architekten gleich gut :-)
    In der Realität sieht das vielleicht ein wenig differenzierter aus...
     
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