Abrechnung der Loggia-Abdichtung

Diskutiere Abrechnung der Loggia-Abdichtung im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, nachdem ich schon viel durch Beiträge anderer gelernt habe, möchte ich heute einmal selbst eine Frage stellen, da ich gerade...

  1. #1 Nautigar, 02.07.2018
    Zuletzt bearbeitet: 02.07.2018
    Nautigar

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    Hallo zusammen,

    nachdem ich schon viel durch Beiträge anderer gelernt habe, möchte ich heute einmal selbst eine Frage stellen, da ich gerade etwas am verzweifeln bin. Die Sanierung unseres Hauses neigt sich dem Ende zu, und ich habe den Eindruck, dass mein Bauleiter (Bauning., mit dem ich derzeit ein kleines Thema zu Nachträgen habe) derzeit eher gegen mich als für mich arbeitet.

    Im konkreten Fall habe ich unsere Loggia in der Dachterrasse vom Klempner durch Alwitra abdichten lassen. Angeboten wurden nach Aufmaß durch den Handwerker 12m2, die tatsächliche Bodenfläche beträgt 11,8m2. Der Angebotstext lautet:
    "Lieferung und Montage von Alwitra Dachbahnen für das Eindichten der innenliegenden Loggia, Verbundwinkelblech, angepasst an die bauseits verlegte Dämmung. Abgerechnet wird nach wahren Längen und Massen."

    Die Rechnung belief sich auf 12m2 (wie angeboten) und ich habe diese auf Grund der geringen Abweichung innerhalb der Skontofrist überwiesen.

    Nun schickt mir mein Bauleiter eine durch ihn korrigierte Rechnung, in der er die an zwei Seiten an der Brüstung (1m hohe Holzkonstruktion) hochgeführte Folie (35cm hoch) extra berechnet.

    Nach meiner zweijährigen Sanierungserfahrung frage ich mich nun:
    1. Die Randabklebung wurde nicht extra angeboten - obwohl doch klar ist, dass sie erfolgen muss.
    2. Bei Abrechnung nach VOB wird doch eigentlich nur die Fläche am Boden gemessen, die Aufkantung am Rand nicht (DIN 18338).

    Oder ist das hier ein Spezialfall, den ich nicht kenne?

    Kann ich mich über die "Prüfung" der Rechnung durch den Bauing. einfach hinwegsetzen?

    Über eine qualifizierte :-) Aussage würde ich mich freuen, um ggf. mit meinem Bauing. in die Diskussion zu gehen.

    Vielen Dank vorab,
    Nautigar
     
  2. #2 Fred Astair, 02.07.2018
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    Wenn es Dein, von Dir bezahlter Bauleiter ist, dann macht er sich quasi des Klientenverrates schuldig, wenn er Rechnungen oder Aufmaße zu Deinem Nachteil verändert.

    Zum Sachverhalt der Randbeklebung kann ich nichts beitragen.
     
  3. #3 Andybaut, 02.07.2018
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    Hallo,

    dein Bauleiter, der von dir bezahlt wird sollte tunlichst keine Rechnungen zu deinen Ungunsten berichtigen, auch wenn das vielleicht
    formal richtig wäre.
    Wenn er das nämlich tut, dann muss er dir diese Mehrkosten erstatten.
    Er ist, so zumindest bei Architektenvertzrägen, Sachwalter des Bauherrn.
    Als solcher ist es nicht seine Aufgabe dich finanziell schlechter zu stellen, auch wenn das moralsich evtl. richtig wäre.

    Was ich damit sagen will:
    Hätte der Handwerker nur 1,2 statt 12m² abgerechnet, dann hat das der Bauleiter durchzuwinken.
     
  4. #4 Nautigar, 02.07.2018
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    Hallo Fred Astair und Andybaut,

    danke für eure Antworten. Ist das irgendwo in einem Gesetz o.ä. zu finden?

    Danke, Nautigar
     
  5. SIL

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    Ich vermute es geht eher um die EVOX Führung am Rand und deren Folienüberzug, das ist nicht so im Text ersichtlich. Korrekt hätte er Sie vorher auf den fehlenden Leistungstext hinweisen müssen, oder haben Sie die Anschluss Höhen geändert?
     
  6. #6 Nautigar, 02.07.2018
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    Hallo SIL,

    die Situation auf der Loggia hat sich zwischen Angebot und Leistungserbringung nicht geändert. Was meinst du mit EVOX?

    Danke,
    Nautigar
     
  7. SIL

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    Das was bei Ihnen als 'Verbundwinkelblech' bezeichnet ist dieses ist ja im Leistungstext aufgeführt, etwas schwammig aber erstmal soweit vorhanden, und ergo muss der steigende Anschluss mit bezahlt werden(Klemm Abschlußprofil) ist ja auch nicht gesondert aufgeführt, Alwitra ist ja auch nicht klassifiziert. Das Angebot ist halt schon nicht vollständig oder sagen wir vorsichtig 'dehnbar'.
     
  8. #8 Andybaut, 02.07.2018
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    @Andybaut das bezieht sich auf Überzahlung.
     
  10. #10 Andybaut, 02.07.2018
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    :-)
    zwischen den Zeilen

    Stellt der Architekt in der Rechnung Fehler fest, die sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken, so hat er dies dem Bauherrn mitzuteilen, darf aber keinesfalls den Rechnungssteller auf einen solchen Fehler hinweisen oder diesen zu Lasten des Bauherrn korrigieren, weil er sonst gegen seine Sachwalterpflichten gegenüber dem Bauherrn verstoßen würde (vgl. Hebel, a.a.O., Rz. 117 zu § 15).
     
  11. SIL

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    I know aber das sehe ich hier noch nicht-hat der Bauleiter den Handwerker darauf hingewiesen . Immerhin sollte der TE ja die Originalrechnung erhalten, insofern gebe ich dir durchaus Recht der 'Beauftragte' hat da nichts zu ergänzen etc
     
  12. #12 Fabian Weber, 02.07.2018
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    Der Bauleiter darf die Rechnung nicht hochprüfen. Aber da Du ja die Rechnung am Ende freigibst, kannst Du natürlich die Prüfung des Bauleiter übergehen.

    Das Original bekommst ja Du.
     
  13. #13 Nautigar, 05.07.2018
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    Vielen dank für eure Antworten!

    Hat jemand Erfahrung mit der Abrechnung nach VOB? Normalerweise wird da wohl nur die Fläche auf dem Boden abgerechnet, nicht aber die angrenzenden Gebäudeteile.

    Danke nochmals für die Hilfe,
    Nautigar
     
  14. #14 Fabian Weber, 05.07.2018
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    Abgerechnet wird die Fläche in Quadratmeter. Für den Randanschluss bräuchte es eine weitere Abrechnungsposition die in etwa so lauten müsste:

    Randanschluss Höhe = 20cm inkl. sämtlicher Befestigungsmittel gem. Herstellersystem.

    Abrechnung über Laufmeter.


    Wenn diese Position fehlt, dann kann der Auftragnehmer hierüber einen Nachtrag stellen. Es sei denn Du hattest ein Pauschalangebot.

    Du musst auch erstmal schauen, ob die VOB überhaupt vertraglich vereinbart worden ist.
     
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