Abriss Doppelhaushälfte

Diskutiere Abriss Doppelhaushälfte im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Team-Bauexpertenforum, Ich habe die Frage, ob bei Abriss einer Doppelhaushälfte (Baden-Württemberg, Baujahr 1930) vor Baugenehmigung ein...

  1. #1 DanHaus, 21.06.2024
    Zuletzt bearbeitet: 21.06.2024
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    Hallo Team-Bauexpertenforum,

    Ich habe die Frage, ob bei Abriss einer Doppelhaushälfte (Baden-Württemberg, Baujahr 1930) vor Baugenehmigung ein Antrag gestellt werden muss? Ist die Baugenehmigung ausreichend? Ein Architekt fordert die Antragstellung einer Abrissgenehmigung, eine Baugenehmigung steht aber derzeit noch in Bearbeitung. Andere wiederum sagen, diese würde nicht benötigt werden. Ich frage parallel beim Baurechtsamt an, die aber "immer überlastet sind".
    Hat jemand Erfahrung hier?
     
  2. #2 nordanney, 21.06.2024
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    Ich interpretiere das Zitat meines Vorredners als "nicht verfahrensfrei, da einseitig angebaut = nicht frei stehend) und gebe beim Baujahr 1930 auch zu bedenken, daß mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer "Kommunwand" zu rechnen ist - also daß die siamesischen Zwillinge an der Mittelwand zusammengewachsen sind. Die Sicherung und ggf. der Nachweis der Standfestigkeit der verbleibenden Hälfte trifft Dich ohnehin. Das kann ibs. wegen Streifenfundamenten noch heiter werden. Belese Dich mit dem Stichwort "Unterfangung" und im orangen Forum "Goalkeeperthread", "Ohnekellerer"/"Mitkellerer".
    Was heißt "ein" Architekt ?
    Ich interpretiere Deinen Namen so, daß Du (mit dem Anbieter Danhaus) ein sogenanntes Fertighaus bauen möchtest.
    Ein DHH-Abrißgrundstück ist NIEMALS mit einem jungfräulichen Baugrundstück zu verwechseln oder gar gleichzubehandeln !
    Das gibt mit den "Inklusivarchitekten" der "Fertig"hausanbieter regelmäßig böse Überraschungen und Mehraufwände (nicht selten einschließlich Verzögerungen, die den Festpreis zum Einsturz bringen). Vergebe an den Hausanbieter auf keinen Fall einen Bau ab Verantwortungs-Übergabepunkt Oberkante Bodenplatte !
    Mein Wartezimmer ist voll, und die großen Schulferien stehen auch noch vor der Tür, aber grundsätzlich kannst Du Dich gerne an mich wenden.
    Suche Dir unbedingt einen selbst mandatierten Architekten, der das Projekt bereits einschließlich des Abrisses und ab der LP1 begleitet !
     
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  4. #4 DanHaus, 21.06.2024
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    Nordanney- Danke, das hatte ich im Internet schon gefunden, so wie ich es verstehe, bezieht sich das nicht auf den Abriss einer Doppelhaushälfte, oder doch?

    11ant - Danke für deine Antwort.
    "Danhaus" habe ich als Mitgliedsname gewählt.. Aber, es stimmt wir bauen ein Fertighaus. Wir dachten an einen Bausachverständigen, der unseren Bau begleitet. Kanal und Unterfangung, diese Thema beschäftigen uns aktuell mehr. Wir holen uns Angebote von Abrissunternehmen ein Wir haben noch keine Baugenehmigung, der Vermesser war ein 2.Mal da, jetzt sind die Unterlagen wieder beim Fertighausanbieter, sobald fertiggestellt, reichen wir die Unterlagen ein. Da wir in BW leben, Stuttgart um genau zu sein, muss hier jetzt alles über einen digitalen Bauantrag eingereicht werden.

    Das Bauamt hat mir wie folgt geantwortet auf die Frage nach Antrag für Abriss:
    "grundsätzlich ist für den Abriss eines Wohngebäudes ein Antrag auf Abbruch im Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
    Für den Neubau eines Gebäudes ist ebenfalls grundsätzlich ein Bauantrag einzureichen.
    Informationen zum digitalen Bauantrag finden Sie auf unserer Homepage"

    Ich dachte: Baugenehmigung Doppelhaushälfte vorhanden, Nutzung geklärt, Abrissantrag entfällt hiermit. Mit den Paragraphen komme ich "noch" nicht zurecht. Ich komme gerne noch einmal auf dich zu. Nächste Woche weiß ich dann schon mehr.
     
  5. 11ant

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    Ein begleitender Sachverständiger ist sinnvoll, aber hier nicht ausreichend. Du brauchst Klarheit aus der Bauakte des gesamten Doppelhauses, bevor Du eine seiner Hälften abreißst. Als Laiin überblickst Du garnicht, was zur Angebotseinholung beim Abrißunternehmen gebraucht wird - nimm´ Dir schon dafür einen selbst mandatierten Architekten (also ausdrücklich nicht den Inklusivplaner des Hausanbieters) !
    Was genau hat der Vermesser denn in zwei Terminen vermessen ?
    "Unterlagen beim Fertighausanbieter" lese ich als schon bedenklich weit gediehene Bindung an denselben.
    Nach meiner Lesart des von @nordanney zitierten Auszuges scheidet das Kenntnisgabeverfahren hier aus, weil ein einseitig angebautes Haus schon die Privilegierung freistehender Gebäude nicht beanspruchen kann. Ich sehe Dich hier um einen Standfestigkeitsnachweis der verbleibenden Hälfte nicht herumkommen, und auf ein Beweissicherungsverfahren darfst Du Dich auch einstellen. Du bist hier - gewollt oder nicht - "die Hüterin Deines Bruders". Was ich wohlgemerkt wegen der zu vermutenden Kommunwand in verschärftem Maße befürchte.

    Du wirst sowohl hier als auch im orangen Forum mehrere Threads zum Thema Doppelhaushälftenabriß finden (die Du auch durchschmökern solltest).

    Zeige mal einen Katasterauszug und Pläne aus der Bauakte.
     
  6. #6 VollNormal, 21.06.2024
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    Die Privilegierung des freistehenden EFH besteht aber darin, dass es verfahrensfrei abgebrochen werden darf, das Gleiche gilt für Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen, und für Anlagen unter 10 m Höhe, die keine Gebäude sind. Für alle anderen baulichen Anlagen kommt das Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

    Also:
    Abbruch Doppelhaushälfte ist nicht verfahrensfrei, Kenntnisgabeverfahren ist möglich. Ansonsten teile ich deine Bedenken.
     
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  7. #7 Holzhaus61, 22.06.2024
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    Viel interessanter ist ja die vertragliche Konstellation. Der Abbruch erfolgt ja vermutlich in Eigenregie. Und ob der Statiker vom Fertighaus-Fritzen dafür den Kopf hinhält? Garantiert nicht umsonst und nicht ohne seine Bauüberwachung, falls überhaupt....
     
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  8. #8 DanHaus, 24.06.2024
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    (Zwei Abrissunternehmen waren vor letzte Woche vor Ort und haben uns unabhängig voneinander Auskünfte und Hinweise erteilt).

    ...was wir jetzt weiter zum Abriss vom Baurechtsamt erfahren haben:
    ---> Der Abbruch ist im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens gem. § 51 Abs. 3 Landesbauordnung BW zu beantragen.
    Das Abfallverwertungskonzept nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG stellt mir wohl das Abrissunternehmen zur Verfügung?
    ---> Korrekt.

    Ich habe hierzu noch Fragen aktuell, muss ich hierzu ein neues Thema öffnen?
    Wir wollen nach Abriss die Entwässerung des Nachbarhauses nicht mehr durch unseren Keller laufen lassen.
    Hat jemand noch Erfahrung zum Thema: Nutzung Abwasser Grundleitung durch den Nachbarn?

    -Es sind lt. Grundbuchauszug keine Grunddienstbarkeiten Leitungsrecht eingetragen.
    -Es sind keine Baulasten eingetragen (meines Wissens).

    Fraglich ist, woraus sich eine Duldungsverpflichtung allenfalls ergeben könnte.
    -Wer weiß hier mehr zu Notwegerecht/Not Leitungsrecht? Oder wo ich mehr erfahren darüber kann?

    Schon mal im Voraus vielen Dank, falls jemand antwortet!
     
  9. 11ant

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    Ein Projekt = ein Thread ist m.E. die übersichtlichere Vorgehensweise. Nicht alle Mitwirkenden haben ein 11antengedächtnis und/oder spielen gerne Memory mit Threads, in wie vielen es um dasselbe Projekt geht.
    Warum "versteckst" Du die essentiellen Infos 1. daß das Doppelhaus Keller hat und 2. daß Eure neue Hälfte ebenfalls wieder einen haben soll so en passant ?
    Was bedeutet, daß sie "durch Euren Keller" läuft: unter der Kellerdecke oder wo ?
    Ich bleibe bei meiner Befürchtung, daß Du Dir entschieden zu wenig bewußt machst, daß EIN DOPPELhaus nicht als zwei getrennte Objekte betrachtet werden kann. Es gibt keine "meine" und eine "ismirdochegal" Hälfte, sondern eine "meine" und eine "diemußichmitberücksichtigen" Hälfte.
    Du bist Deine eigene Fährfrau in Teufels Küche, wenn Du Dich der Fehlwahrnehmung hingibst, eine abgebrochene Doppelhaushälfte durch ein "einseitig angebautes Einzelhaus" ersetzen zu können. Wenn Du nicht Hüterin Deines Bruders sein willst, mußt Du ein Einzelhausgrundstück suchen !
    Bevor Du in der dritten Instanz eine Klärung vielleicht zu Deinen Gunsten erreichst, aber sicher aus einem Nachbarn einen Feind machst, solltest Du (gemeinsam ?) eine pragmatische Lösung suchen. DIe Entwässerungsplanung wird Teil der Baugenehmigung gewesen sein, die der anderen Hälfte jetzt einfach so "aufzukündigen" nur weil diese für ein Gewohnheitsrecht noch sechs Jahre zu jung ist, klingt für mich nicht nach einer schlauen Idee.
    Willst Du im Keller Wohnen, was stört Dich das Rohr ?
     
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  10. SIL

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    Baujahr 1930 @11ant da gab es wenn überhaupt eine marginale Planung zur Entwässerung,
    Bei dem Vorhaben vom TE würde ich auch auf komplette Trennung bestehen ohne natürlich auf 'Knatsch' zu schalten , alle Betreiber von Netzen trennen ihre Leitungen auch Gas/Elt etc die gemeinsamen Anschlüsse sind nicht mehr zulässig ( insofern möglich, dies betrifft keine Reihenhaussiedlung wo Strangführung vorliegt) es gibt also erstmal keine Begründung eine 'Fremdentwässerung' zu dulden.
     
  11. #11 DanHaus, 25.06.2024
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  12. #12 DanHaus, 25.06.2024
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    Ich war mir nicht bewusst, dass ich unseren Keller (und ja, unsere Wohnebene wird auf Kellerniveau liegen im 1. UG, dann EG, 1. OG,. DG) nicht angegeben habe. Meine Frage hatte ich ja zum Thema Abriss gestellt. Ich gebe zu, ich habe noch keine genauere Beschreibung des Projektes (außer Baujahr) eingestellt. Unsere Einstellung ist nicht "ismirdochegal" Hälfte. Wir sind mit dem Nachbarn im Dialog und wir hoffen auch, dass wir zu einer "gemeinsamen" Lösung finden werden. (aber auf Rechtsgrundlage) Zunächst waren wir der Meinung, wir bezahlen es komplett (sparen uns RA Kosten etc.) oder wir einigen uns 50/50. Unser Nachbar argumentiert, Veränderungen bezahlt der Auftraggeber (Verursacher). Wir überlegen aber auch, ob wir quasi gezwungen sind, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen nur weil wir abreißen und den Nachbarn bitten, seine Entwässerung nicht mehr über unseren Keller laufen zu lassen. In Zukunft würden wir ja sonst immer in der Verantwortung stehen, bspw. Instandhaltung, Kostenverteilung oder Verursachung von Leitungsverstopfungen. Was, wenn der Nachbar einen Neubau plant oder eine Kernsanierung erfolgen sollte.. Da wollen wir schon genau wissen, was das Beste ist. Ich sehe das als legitim an. Es gibt genügend Beispiele von Nachbardoppelhaushälften in der Straße, die vielleicht die Problematik vorausgesehen hatten und von Anfang an getrennt haben. Wir wollen uns den Nachbarn nicht zum "Feind" machen. Wir wollen auf einer vernünftigen Grundlage eine Lösung finden. Wir haben nur momentan sehr viele verschiedene Aussagen, das macht es nicht gerade leicht.
     
  13. 11ant

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    D.h. es ist nicht nur ein Doppelhaus, sondern auch noch in Hanglage ?
    Auch wenn Du in diesem Thread nur nach dem Abriß fragen wolltest, ist es klüger, uns nicht nur scheibchenweise ins Bild zu setzen. Hier findest Du einige regelmäßige Mitwirkende, die zu ganzheitlichem Rat fähig und bereit sind - das solltest Du nicht verschwenden.
     
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  14. #14 Holzhaus61, 26.06.2024
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    Mein Eindruck ist, Sie macht es sich zu leicht, bzw. hat es sich viel einfacher vorgestellt. Möglicherweise auch durch den "Lackschuhartisten" vom Anbieter.

    gerade bei dem Baujahr, wo es vermutlicherweise nix an Unterlagen gibt, muß man sowas von aufpassen. Der Architekt/Statiker vom FH-Anbieter, der denkt nur an seinen Auftraggeber und an sein Haus. Ich wette auch mal, da gibt es noch die Eine oder andere preisliche Überraschung beim Anschluß des neuen Hauses an das alte Gebäude ( wenn die nicht völlig besoffen sind, geben die dafür auch keinen Pauschalpreis ab).

    Das Abwasserrohr unterm Keller würde ich jetzt mal als das geringste Problem ansehen. Viel interessanter ist die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes beim Abbruch. Ein Riss irgendwo und die Baustelle steht still. Und sie haftet dafür. Ohne Statiker, evtl sogar Gutachten läuft doch gar nix. Da glaube ich mal ist sie sich der Probleme überhaupt nicht bewusst.

    All die Probleme, die jetzt scheibchenweise auftauchen, hätte man im Vorfeld, bevor man irgendwo was unterschrieben hat, klären müssen, dann hätte man sich um die Unterschrift beim Hausanbieter kümmern können. Aber da hat der Hochglanzkatalog ganz einfach gesiegt in der Erwartung, alles ganz toll, alles ganz einfach.

    Zu der vertraglichen Situation hat sie sich ja auch nicht geäußert...
     
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    In der Regel sind die nicht völlig besoffen (aber verantwortungslos) und geben sehr wohl Pauschalpreisversprechen ab, die sich allerdings auf die einseitig nur für sie günstige Leistungsgrenze "ab besenreiner OKKD" beziehen (also praktisch wertlos sind bzw. eine eingebaute Überraschungsbombe haben). Um das gesamte weite Minenfeld "Standsicherheit der verbleibenden Hälfte" kümmern die sich einen feuchten Kehricht. Da vertrauen sie voll auf den Augensand des Gummibegriffes "notwendige Architektenleistungen".
    Und seit gestern ist zusätzlich unklar, mit welcher Baukörperkonstellation wir es hier überhaupt zu tun haben: UG impliziert ja ein erdberührtes Geschoß (was die "Fertig"häusler gerne "jemand anderem" überlassen.
     
  16. #16 Viethps, 26.06.2024
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    Techniker kriegen das hin....wie auch immer
    Wohnraum auf Kellerniveau?
    Welche lichte Höhe gab es da bisher?
    Welcher Bodenaufbau ist für den UG - Boden dort geplant?
    All das zusammen wird ergeben, daß der Nachbar unterfangen werden muß.....Viel Spaß ( €€ )
     
  17. #17 Holzhaus61, 26.06.2024
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    Du suchst Dir natürlich sofort den Bonscher raus :biggthumpup: aber selbst ab besenreiner OKKD gibt es noch genügend Fallstricke (am besten bauseits)... :e_smiley_brille02:
     
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Abriss Doppelhaushälfte

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