Abriss-Neubau gilt altes Baufenster oder BayBau-O

Diskutiere Abriss-Neubau gilt altes Baufenster oder BayBau-O im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend zusammen! Ich benötige Ihre Hilfe bzgl Verständnis des Beamtendeutsch im Bebauungsplan. Wir haben bereits einen uns bekannten...

  1. #1 HausAmEck, 25.11.2024
    HausAmEck

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    Guten Abend zusammen!

    Ich benötige Ihre Hilfe bzgl Verständnis des Beamtendeutsch im Bebauungsplan. Wir haben bereits einen uns bekannten Architekten befragt, aber auch dieser konnte uns keine eindeutige Antwort geben. Daher versuche ich auf diesem Weg mehr Meinungen einzuholen um eine Tendenz zu erhalten. Vielen Dank im Voraus.

    Wie auf dem Bild zu sehen, steht das Haus auf der Nordseite an einer Stelle sehr nah an der Grenze (1,08m Abstand) zum nördlichen Nachbargrundstück (ursprünglich mal ein großes Grundstück gewesen).
    Das Gebäude stand schon weit vor der Einführung des Bebauungsplanes (1995) und soll nun abgerissen werden um auf diesem Grundstück ein Neubau errichten zu können. Die blaue Linie, die im Rahmen des B-Plans 1995 gezeichnet wurde, zeigt das Baufenster, die grüne Fläche ist eine "Frischluftschneise" die nicht bebaut werden darf (Bestand verbleibt).

    Zum Thema Abstandsflächen besagt der B-Plan:

    (1) Hinsichtlich der Abstandsflächen gelten die Regelungen der Bayerischen Bauordnung.

    (2) Für zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten im Falle von Abbruch und Neuerrichtung, Teilabbruch [....] , die Festsetzungen des Bebauungsplanes uneingeschränkt.


    Meine Frage nun: Was gilt bei Abriss?

    Darf auch bei komplettem Abriss des Altbestandes, der Neubau an der einen Stelle so nah an der Grenze erfolgen? Oder greift da der Mindestabstand?


    Vielen Dank und Grüße,
    Romy
     

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  2. #2 Baggerbedrieb, 25.11.2024
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    Nein, du musst mindestens den Keller oder das Erdgeschoss nen Meter hoch stehen lassen.

    Haben hier bei uns auch so ein Projekt ... Wenn die Sanierung ausartet
     
  3. #3 Kriminelle, 25.11.2024
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    Bei kompletten Abriss zählt das neue Haus als Neubau und entsprechend auch die „neue“ Bauordnung.
    Wärest Du im Bereich Teilabriss, dann gelten die alten Regeln.
    Das meint wohl der baggerbetrieb, wenn er davon schreibt, etwas stehen zu lassen.
     
  4. #4 HausAmEck, 25.11.2024
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    @baggerbetrieb: wow spannende Baustelle!! :D


    Danke für eure Antworten, diese decken sich mit der Aussage unseres Bekannten und unserem eigenen Verständnis des B-Plans. Uns hat nur immer das eingezeichnete blaue Baufenster irritiert - ob das so dann weiter bestand hat oder nicht.

    Da in o.g. Passus des B-Plans auch Teilabbruch mit Neuerrichtung genannt ist, würde demnach auch das Stehen lassen der 1m hohen Nordwand nicht reichen um die 3m unterschreiten zu dürfen.

    Danke nochmals, so haben wir doch ein bisschen mehr Sicherheit mit unserem Standpunkt, wenn die neuen Nachbarn am Wochenende eine Unterschrift ihrer Baupläne wollen.
     
  5. Dimeto

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    Ja, sofern die Eigentümer des nördlichen Grundstücks eine Abstandsflächenübernahmeerklärung unterzeichnen oder es vertragliche und/oder grundbuchliche Vereinbarungen mit gleichbedeutendem Inhalt gibt.
    Das Baufenster hat so lange Bestand, bis der Bebauungsplan geändert oder aufgehoben wird. So lange darf planungsrechtlich so nah an die Grenze gebaut werden wie das Bestandsgebäude. Bauordnungsrechtlich gilt der Abstand laut BayBO mit den entsprechenden Ausnahmen und Unterschreitungsmöglichkeiten.
     
  6. #6 HausAmEck, 26.11.2024
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  7. #7 Kriminelle, 26.11.2024
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    Genau deshalb sollt Ihr wohl etwas unterschreiben?
     
  8. #8 HausAmEck, 26.11.2024
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    Es klang bislang so, als ob sie die Pläne nur zeigen und die Unterschriften einholen wollen, die man netterweise einholen kann aber nicht muss.
    Ich denke für eine Abstandsübernahmeerklärung hätten sie Sinnvollerweise schon eher kommen müssen und nicht erst jetzt, wo alle Pläne fertig sind und sie diese einreichen wollen.
     
  9. Dimeto

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    Und genau das könnte zum Problem werden, da die Teilung anscheinend zu einem baurechtswidrigen Zustand geführt hat.
    Ja. Der Bebauungsplan ist eine Satzung, deren Rechtsverbindlichkeit nicht von Erklärungen Einzelner abhängig ist.
    Der Bauherr muss die Unterschriften einholen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO), zumindest muss er es versuchen.
    Ja, sehr wahrscheinlich wollen sie gar nicht so nah an die Grenze bauen.
     
  10. #10 VollNormal, 26.11.2024
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    Hätte da nicht die Zustimmung zur Teilung von Amts wegen versagt werden müssen?
     
  11. #11 HausAmEck, 26.11.2024
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    Die Teilung hat ca 40 Jahre vor Einführung des B-Plans stattgefunden.
     
  12. Dimeto

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    Ja, wenn eine erforderlich gewesen wäre. Das war in Bayern aber nur von 1982-1994 der Fall.
    Ursache für die Rechtswidrigkeit ist aber nicht der Bebauungsplan, sondern die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die auch schon damals gefordert wurden, je nach genauem Datum der Grundstücksteilung eventuell unter anderem Namen.
     
    VollNormal und simon84 gefällt das.
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