Abstand Balkon zum Nachbarn (seitlich)

Diskutiere Abstand Balkon zum Nachbarn (seitlich) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; In einem unbeplanten Innenbereich einer historischen Altstadt in Baden-Württemberg wurde in eine Baulücke ein neues Gebäude mit einer...

  1. #1 Kein Experte, 05.08.2024
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    In einem unbeplanten Innenbereich einer historischen Altstadt in Baden-Württemberg wurde in eine Baulücke ein neues Gebäude mit einer vergleichsweise sehr großen Balkonanlage erstellt (siehe Foto). Die Balkone haben eine Tiefe von 2 Metern und erstrecken sich an der Rückseite des Gebäudes über drei Etagen (1. bis 3. OG) beinahe über die gesamte Fassadenbreite und sind deshalb nicht privilegiert. Der Neubau hält wie die beiden Nachbargebäude einen geringfügigen seitlichen Abstand von jeweils etwa 40 cm zur seitlichen Grenze ein (Traufgassen).

    Sowohl der linke Nachbar (A) als auch der rechte Nachbar (C) beschweren sich, dass die seitlichen Abstände der großen Balkonanlage einen zu geringen Abstand (ca. 1 Meter) zu den jeweiligen Grenzen der Nachbarn haben und gem. LBO den vollen Grenzabstand mit 0,4 H einhalten müsste und damit baurechtswidrig seien.

    Der Bauherr (B) meint, aufgrund der vorhandenen Bebauung seien die Balkone rechtmäßig und müssten keinen seitlichen Abstand einhalten. Außerdem ist beim Nachbarn B ein rückwärtiger Anbau (Unter- und Erdgeschoss) mit einer Terrasse vorhaben, der ihn daran hindere, gegen seine Balkone vorzugehen.

    Wer hat recht ?
     

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  2. #2 simon84, 06.08.2024
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    A und C sollen sich mal entspannen
    Die sind nur neidisch weil B etwas Neues hat das moderner aussieht :)
     
    Kriminelle und Jo Bauherr gefällt das.
  3. #3 Kriminelle, 06.08.2024
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    Hast Du mal ein Luftbild?
    Sieht ja so aus, als wenn das auf dem Bild rechte Haus sogar weiter rausgebaut wurde (vom Anbau mal abgesehen)
    Ich denke auch, da wurde halt alles „in neu“ baurechtlich ausgenutzt, was vorher nicht war.
    By the way: der Abstand vom meckernden Haus (linker Nachbar) zu seinem linken Nachbarn ist auch nicht groß ;) … man sucht halt Gründe, wenn einem etwas nicht passt.
    Ich denke mal, dass die Grenzabstände nach LBO hier nicht gelten, denn dann würde keine Altstadt so bebaut sein, wie sie nunmal sind.
     
  4. #4 Kein Experte, 07.08.2024
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    Anbei noch ein Luftbild. Kernfrage ist, ob im Bereich der sehr großen Balkonanlage, die nicht privilegiert ist, die seitlichen Abstände gem. LBO BW einzuhalten sind. Die Balkone reichen beinahe bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (rote, durchgehende Linie). Bei den Nachbargebäuden sind keine Balkone vorhanden (C) oder nur privilegierte mit einem großen Abstand zum neuen Gebäude (A). Die rot gestrichelte Linie stellt die faktische Baulinie dar, die vom neuen Gebäude erstmals mit dem Hauptgebäude überschritten wird.

    upload_2024-8-7_8-19-21.png
     

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  5. #5 titan1981, 07.08.2024
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    Wenn ihr meint, dass ihr dagegen angehen wollt stehen euch doch die Rechtsmittel zur Verfügung. Obs jetzt für die "Gute Nachbarschaft" etwas bringt ist die andere Frage ich würde nicht 50-60 Jahre dauerhaft im Streit mit dem Nachbar verbringen wollen. Denn der wird sicher auch bei B und C was finden was nicht so ist wie die Vorgaben entsprechen.
    Aber die Anwälte freuen sich über jede Arbeit die sie vor Gericht ausfechten können, dafür bekommen sie Geld egal ob sie gewinnen oder verlieren. Sie gewinnen immer....
     
  6. Dimeto

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    Die Baurechtsbehörde
    Ja, die sind einzuhalten. Allerdings betragen die hier nicht
    sondern nach § 6 Abs. 3 LBO richten sich die Abstände nach den örtlichen Verhältnissen.

    Wenn A und C nach § 55 LBO benachrichtigt worden sind und keine Einwände erhoben haben, ist es für ein Nachhaken zu spät, es sei denn, B hat nicht nach Baugenehmigung gebaut. Ansonsten steht es beiden frei, Einsicht in die Bauakte zu nehmen und die Baurechtsbehörde zu fragen, warum eine Genehmigung ohne Abweichung erteilt wurde.
     
  7. #7 Tolentino, 07.08.2024
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    Was ist denn jenseits des Rechts das Problem? Dass die Balkonisten auf die Terasse schauen können? Könnten sie ja auch wenn sie weiter hinten wären.
    Aschen sie dir auf die Glatz? Sprich mit dem Störer direkt!
    Sei ein Mensch!
     
  8. #8 Kriminelle, 07.08.2024
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    Ich verstehe auch nicht das Problem. Auch das Haus fotorechts hat einen Balkon auf dem Erker, der seitlich nicht zurückgebaut wurde.
    Ich denke mal, dass hier mit Steinen geworfen werden könnte, von jmd, der selbst im Glashaus sitzt?
    @simon84 hat es schon richtig erkannt!
     
  9. #9 Kein Experte, 07.08.2024
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    Die Nachbarn A und C haben grundsätzlich kein Problem mit der Bebauung an sich und auch nicht mit Balkonen, stören sich jedoch an den sehr großen Außmaßen der nicht privilegierten Balkonanlage (Verschattung und Sozialabstand) bis fast zur jeweiligen seitlichen Nachbargrenze hin. Nach deren Ansicht wäre hier im Gegensatz zu den Seitenwänden ein seitlicher Mindestabstand nach § 5 LBO BW seitlich einzuhalten (2,5 Meter bzw. 0,4 H). Die Anwendung von geringeren seitlichen Abständen nach § 6 Abs. 3 LBO sollte bei den Seitenwänden möglich sein (richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten), jedoch nicht bei den Balkonen, weil es die örtlichen Gegebenheiten nicht erfordern (Satz 1) und bei Unterschreiten der Abstände Nachbarbelange erheblich beeinträchtigt werden (Satz 2), wie grundsätzlich bei allen Unterschreitungen von Grenzabständen.
    @Dimeto
     
  10. Dimeto

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    Nach meiner Ansicht nicht, da eine abweichende Bauweise vorliegt, bei der nicht einmal die Hauptbaukörper die Regelabstandsflächen einhalten können und müssen. Und B ist ebenfalls nicht der Ansicht der Nachbarn. Und dessen Entwurfsverfasserin hätte die Bauvorlagen nicht unterzeichnet, wenn sie die Ansicht der Nachbarn teilte. Und die Baurechtsbehörde hätte keine Genehmigung erteilt, wenn sie die nachbarlichen Belange erheblich beeinträchtigt sähe. Im Moment stehts also 4 : 2 für die Rechtmäßigkeit der Balkonanlage.
    Das ist nicht zutreffend. In der geschlossenen Bebauung gibt es gar keine Grenzabstände. Und für die abweichende Bauweise insbesondere in gewachsenen Altstädten ist ja gerade § 6 in die LBO aufgenommen worden.

    Das schöne am Rechtsstaat ist ja, dass bei unterschiedlichen Ansichten - hier jedenfalls -
    stehen und der Bürger die Einhaltung seiner Rechte unabhängig gerichtlich überprüfen lassen kann.
     
  11. #11 simon84, 07.08.2024
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    gut

    Vielleicht liegts auch an der Größe und dem Abstand

    wegen sowas klagen ? Weiß ich nicht. Kann man natürlich machen
     
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