Abstandsfläche alt

Diskutiere Abstandsfläche alt im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir haben ein Grundstück gekauft und nun scheiden sich die Experten über die einzuhaltenden Abstandsflächen. Es wurde 1973 eine...

  1. #1 ted2666, 10.01.2011
    ted2666

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    Hallo,

    wir haben ein Grundstück gekauft und nun scheiden sich die Experten über die einzuhaltenden Abstandsflächen.
    Es wurde 1973 eine Abstandsflächenübernahme gemacht und das ist auch so im Grundbuch eingetragen. Leider (oder vielleicht auch gut so) gibt es keinen Plan mit Bemaßung hierzu.
    Die Frage ist eigentlich nur noch ob die BayBO von damals oder heute Anwendung findet. Der Unterschied ist nämlich, das es damals kein „Schmalseitenprivileg“ gab und heute gibt. Demnach wären heute 0,5 x H und nicht wie damals 1 x H anzuwenden.
    Weiß das jemand auswendig?

    Danke
    Michael
     
  2. #2 ManfredH, 10.01.2011
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Genau weiss ich das nicht mehr.

    Aber ich glaube mich zu erinnern, dass es 1973 überhaupt noch keine gebäudehöhen-abhängige Abstandsflächenberechnung gab, sondern dass die Abstandsfläche irgendwie von den Fenstern in der betreffenen Wandseite (notwendige oder nichtnotwendige Fenster) abhing.
    Die Wandhöhe H als Bezugsgrösse (und damit auch die Halbierungsmöglichkeit) wurde m.W. erst mit der Bauordnung von 1982 eingeführt.
     
  3. #3 ted2666, 11.01.2011
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    Hallo Manfred,

    danke erstmal. Das Problem ist, das damals (1973) andere Vorschriften galten als heute. Die Frage ist jetzt welche Vorschrift anzuwenden ist. Die BayBO von heute oder damals?
    Im grundbuch ist leider nichts masslich vermerkt, dann wäre es einfacher. Dort steht nur, das diese Abstandsfläche übernommen wurde, nicht wie diese zu errechnen ist.
    Das Problem ist hierbei das jeder was anderes sagt. Ein Rechtsanwalt sagt mir lapidar es gelte das Recht von heute, das Landratsamt sagt das von damals gilt. Mein Architekt sagt sicherheitshalber hören wir aufs LRA...
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 11.01.2011
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    Es kann doch eigentlich gar nicht anders sein, als das Recht von 1973 zu Grunde zu legen.
    Hätte man damals nicht geschlampt und die Abstandsfläche vermessen und in einer Zeichnung vermaßt festgehalten, hätte man das nach damals gültigem Recht gemacht.

    Das gleiche gilt doch z.B. auch bei Bebauungsplänen, deren Vorschriften nach der bei Austellung gültigen Baunutzungsverordnung zu beurteilen sind und nicht nach der, die bei Antragstellung gilt/galt!
     
  5. #5 ted2666, 12.01.2011
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    Es gibt sogar einen Plan, aber der war in keinem Amt hinterlegt, den hatten nur die Grundstückseigentümer. Auf diesem war die Fläche aber auch nicht vermaßt und zudem auch noch falsch eingezeichnet.

    Wir wollen ja auch nicht gleich Ärger mit den neuen Nachbarn provozieren, deshalb belassen wir es auch dabei und gehen von dem Stand von 1973 aus.
    Es gab halt wie immer nur mehrere Meinungen.

    Danke nochmal an alle.
    Michael
     
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