Abstandsfläche eines Fahnenmast zur Grundstücksgrenze (Bayern)

Diskutiere Abstandsfläche eines Fahnenmast zur Grundstücksgrenze (Bayern) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; @SIL hast du für die min. 2 Meter-Angabe eine rechtliche Quelle (geltend für Bayern)? Von der Höhe wird die Planung schätzungsweise nicht über...

  1. JS1988

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    @SIL hast du für die min. 2 Meter-Angabe eine rechtliche Quelle (geltend für Bayern)?

    Von der Höhe wird die Planung schätzungsweise nicht über das erlaubte Maß in § 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBo hinausgehen.
     
  2. #22 simon84, 20.05.2024
    simon84

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    Ach so, sollte ich vielleicht noch dazu erwähnen, bei mir ist der Mast ca 10 Meter hoch. Vielleicht auch nur 9.
    Früher war der Fahnenmast bei mir ca. 6 Meter von der Grenze entfernt, mein Nachbar hat das (ohne mein Einschreiten) dann weil er irgendwie schief wurde
    oder etwas beim Fundament nicht gepasst hat umgebaut, so dass er näher an seinem Haus ist, schätze mal jetzt ist er so 15m entfernt.

    Die Idee einen 10m Mast mit nur 2m (oder sogar weniger) Abstand an eine Grenze zu stellen finde ich schon etwas einseitig betrachtet.
    Da würde ich erst mal den NACHBAR fragen, was er davon hält, Gesetz hin oder her.
    Ich würde mich da schon eher an 1H Abstand orientieren, alleine schon aus Haftungsgründen.
     
  3. SIL

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    Abstandsflächen im Bauordnungsrecht Bayern Kommentar , Radeisen Boeddinghaus Verlag Rehm
     
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  4. Dimeto

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    @SIL
    Warum richtest Du Deinen Beitrag an mich?
    Bitte erläutere doch, aus welchen Vorschriften diese Beschränkungen folgen sollen. Das Bundesland ist hier ja bekannt, da bedarf es keines Hinweises auf Beschränkungen in anderen Bundesländern, zumal auch hier sowohl Quelle als auch Bezug im Unklaren bleiben. Und auf welche Größe ist die Beflaggung denn nun begrenzt und wo soll das geregelt sein?
    Ich habe zwei Urteile angeführt. Ich nehme an, Du beziehst Dich auf das des VG Regensburg. Dabei ging es lediglich um die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von Nicht-Gebäuden. Wenn schon ein 1,10m breiter Schleuderbetonmast keine Abstandsflächen auslöst, dann trifft das sicher auch auf einen handelsüblichen Fahnenmast zu. Das hat nichts mit der Nähe zu 'wohnlicher Bebauung' zu tun.
    Da würde mich aber mal interessieren, wie Frau Dr. Radeisen 2m aus der BayBO ableitet.
     
  5. SIL

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    Stimmt sinnfrei , wer argumentiert das ein Schleuderbetonmast im Außenbereich mit vllt 45 m Höhe und entsprechender Verschlankung auf die hier Streitgegenständlich unter anderem angeführten Diameter sich bezieht und dies einem "Fahnenmast" gleich stellt , dem ist nicht zu helfen.
     
  6. #26 hanghaus2000, 21.05.2024
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    Da machen sich unsere Nachbarn aus Anatolien keine Gedanken. Die beflacken Ihre Fahrzeuge und fahren hupend durchs Bayrische Staedtchen.
     
  7. #27 simon84, 21.05.2024
    simon84

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    Haben sie auch einen Fahnenmast direkt an der Grenze errichtet ?
     
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  8. Dimeto

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    Du hast wirklich gar nichts verstanden.
    Aber egal; dem TE und simon84 hat der Verweis auf den Kommentar als Beleg für Deine substanzlosen Behauptungen in #19 ja gereicht.
     
  9. JS1988

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    @Dimeto das gefällt mir hat sich allgemein auf seinen Beitrag bezogen. Das heißt nicht, dass ich diesen Kommentar als geltendes Recht ansehe. Ich prüfe die Möglichkeiten nochmal an öffentlicher Stelle. Trotzdem vielen Dank für die sinnvollen Beiträge. Aber man sieht hier wieder gut, dass der Gesetzgeber vll. doch die undefinierten Rechtsbegrifflichkeiten durch konkrete Ansagen darlegen sollte. Dann müsste man sich nicht auf Rechtsurteile oder Kommentare stützen.
     
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