Abstandsflächen

Diskutiere Abstandsflächen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Folgende Frage (etwas dumme Formulierung, ich hoffe man versteht was ich meine... ;-)) Ein Alt-Gebäude entspricht nicht den heute geltenden...

  1. #1 123Frage123, 01.07.2011
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    Folgende Frage (etwas dumme Formulierung, ich hoffe man versteht was ich meine... ;-))

    Ein Alt-Gebäude entspricht nicht den heute geltenden Abstandsflächen laut Bauordnung.
    Wenn ich dieses Gebäude abreiße und ein neues Gebäude errichte, gilt dann die Bauordnung oder gibt es irgendeine Norm, wonach man etwas wieder so errichten darf, wie es stand? ("Gewohnheitsrecht")

    Vielen Dank für Euere Antworten!
     
  2. #2 Skeptiker, 01.07.2011
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    ja

    nein

    Deshalb wird in manchen speziellen Situationen auch immer nur Substanzerhalten immer nur umgebaut aber nie abgerissen :winken
     
  3. #3 123Frage123, 02.07.2011
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    Guten Abend Skeptiker!

    Ja, ich kenne solche "Substanzerhaltende Umbauten"
    Ein solches Vorhaben dürfte aber doch insgesamt - da meist offensichtlich - schwierig werden, wenn der Nachbar Probleme macht???
     
  4. #4 Skeptiker, 02.07.2011
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    Meine Formulierung "substanzerhaltender Umbau" meint, dass tatsächlich maximal "die Hälfte" eines Gebäudes abgerissen wird und insbesondere die "kritischen" Außenwände unverändert bleiben. Es ist dann gerichtsfest wirklich nur ein Um- kein Neubau. Und wo die Grenze zur "Hälfte" überschritten werden könnte, sagt im Zweifel der Anwalt. Das kann dann schon mal ziemlich anstrengend werden. Der Trick ist eigentlich keiner, man hält lediglich die Regeln bis an ihre Grenze ein.
     
  5. Eric

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    Das mit der " Hälfte " stimmt nicht. Bereits das Erfordernis statischer Berechnungen für den " Umbau " bringt den Bestandsschutz zu Fall. Anders ist es nur, wenn ein defektes statisches Teil erneuert wird.

    Der Abriß führt in jedem Fall zum Erlöschen des Bestandsschutz. Ein Ersatzbau an gleicher Stelle ist ein Schwarzbau, wenn er nicht genehmigt wird, was wegen der dann geltenden Abstandsflächen nicht zu erwarten ist.

    http://www.google.de/search?source=...E429&=&q=Bestandsschutz&aq=f&aqi=g10&aql=&oq=
     
  6. #6 Skeptiker, 03.07.2011
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    Interessant! Beleg?

    Auch interessant.

    Ich beziehe meine gegenteilige Auffassung aus zwei konkreten Fällen sehr weitgehender Umbauten in dichtester innerstädtischer Lage (einmal NRW, einmal B). In beiden Fällen wurde diese Vorgehensweise unabhänig voneinander von den Bauherrn bereits zum Planungsbeginn bzw. kurz nach der LP1 so vorgegeben bzw. entschieden und auch mit zwei verschiedenen Kanzleien genau so umgesetzt. Jede Veränderung an tragenden Bauteilen und jeder m2 Deckenabriss / - neubau wurde einzeln den Anwälten des Bauherrn mitgeteilt, nach einem mir nicht näher bekanntgegebenen Schema bewertet, in Prozentpunkte umgerechnet und meist bestätigt. Am Ende stand die Vorgabe einen Wert von knapp unter 50 Prozent Abriss nicht zu überschreiten. Die Objekte an sich wären auch als völliger Neubau nach Art und Umfang der baulichen Nutzung zulässig gewesen, an jeweils mehreren Grundstücksgrenzen aber nur mit vergrößertem Grenzabstand. Die Aussenwände blieben in diesen Bereichen jeweils völlig unverändert.
     
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