Abstandsregeln, Vorbauten

Diskutiere Abstandsregeln, Vorbauten im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, die Abstandsflächen in NRW regelgt die Bauordnung in §6. Gemäß Absatz 6 bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei...

  1. #1 Blumenschein, 30.03.2024
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    Hallo zusammen,

    die Abstandsflächen in NRW regelgt die Bauordnung in §6.
    Gemäß Absatz 6 bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Vorbauten außer Betracht wenn

    a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

    b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortreten.

    usw.

    Müssen alle Bedingungen dieses Absatz gleichzeitig gelten, damit diese Bauten bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben?

    Kann man konkret einen unüberdachten Vorbau 1m vor dem Gebäude auf die komplette Gebäudelänge ca. 80 cm über Oberkante Gelände bauen?

    Vielen Dank für Infos.

    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  2. #2 VollNormal, 30.03.2024
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    Warum hörst du da auf zu zitieren? Genau jetzt kommt doch das entscheidende Wörtchen:
    Also müssen a), b) und c) zusammen erfüllt sein.
     
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  3. #3 simon84, 31.03.2024
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    Was ist an Komma “und” und “sowie” missverständlich?
    Man kann auch im Kontext lesen und dann sollte es doch bei diesen und in anderen Absätzen genannten Formulierungen logisch sein, dass man sich natürlich nicht einfach die gesamte hausbreite (könnten auch locker mal 15 Meter sein) mit einem unüberdachten vorbei (was ist das eigentlich genau) zuklatschen kann

    vielleicht gibst du ein paar mehr Details zu dem Vorhaben und dann kann man ja mal schauen welche Alternativen es evtl gäbe
     
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  4. #4 Blumenschein, 03.04.2024
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    Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten.
    Anbei zwei Zeichnungen, wie das ganze mal aussehen sollte.
    Vielen Dank für weitere Hinweise.
    Gruß
    --
    Blumenschein
     

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  5. #5 VollNormal, 03.04.2024
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    Hier wären erstmal Hinweise hilfreich, was wir denn auf den Zeichnungen sehen sollen ...
     
  6. Dimeto

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    Ja. Allerdings halte ich das für keine gute Idee, da wegen der zusätzlich geplanten Abgrabung nach §38 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 eine Umwehrung notwendig ist, die den Zugang zum Haus unnötig erschwert (Stichworte 90° Kurve, Rettungsdienst).
    Abs. 6 Nr. 2 wäre nicht einschlägig, wenn Du auf die Abgrabung verzichtetest (s. Abs. 1 Nr. 2). Außerdem wären die Abstandsflächen ja unschädlich, weil sie nicht über die Mitte der (vermutlich) öffentlichen Verkehrsfläche hinausragten. Seitliche Abstandsflächen fielen wegen Abs. 6 Nr.3 nicht an.
     
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  7. #7 Blumenschein, 04.04.2024
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    Hallo,

    vielen Dank für die schnelle Reaktion.

    Anbei die zwei Skizzen mit mehr Informationen.

    Abgebildet sind zwei Varianten eines Hauseinganges.

    Konkret soll vor dem Haus ein ca. 1,00 m breiter Steg verlaufen werden.

    Der Steg wird wie in den entsprechenden Varianten V01 und V02 mit einer Außentreppe erschlossen.

    Der Raum, der unter dem Steg entsteht soll für Mülltonnen etc. genutzt werden.

    Vielen Dank für weitere Hinweise.

    Gruß

    Blumenschein
     

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  8. Dimeto

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    Welche Hinweise erhoffst Du Dir denn?
     
  9. #9 simon84, 04.04.2024
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    Warum macht man da nicht einfach eine ganz normale Treppe bzw. Eingangs Podest zur Haustür und stellt die Mülltonnen an die Hauswand ggf in einem Häuschen ?

    Es ist ja eine ungleich höhere Arbeit hier diesen „Steg“ herzustellen, die abgrabung und Entwässerung/abdichtung dazu, Absturz und durchtritt Sicherheit muss gegeben sein etc
     
  10. #10 Blumenschein, 04.04.2024
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    Hallo vielen Dank.

    Bzgl. der Hinweise hoffe ich auf eine Einschätzung, ob die vorgestellten Skizzen den Abstandsregeln in NRW entsprechen.
    Natürlich könnte man auch eine Treppe bauen, dass würde ich dann gerne an anderer Stelle diskutieren.

    Vielen Dank
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
  11. #11 VollNormal, 04.04.2024
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    Die hat @Dimeto doch schon in #6 gegeben!
     
  12. #12 simon84, 04.04.2024
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    Also verfahrensfrei sehe ich da ehrlich gesagt nicht, auch von der gesamtwirkung her.
    Das sieht halt auf den ersten Blick (ohne jetzt das gesamte Grundstück, Grundriss und Bebauung drumherum usw) zu kennen so aus als ob man versucht hat jeden qm aus dem Grundstück zu kitzeln und danach erst draufgekommen ist dass man ja einen Eingang und eine abstellmöglichkeit für Tonnen braucht.

    wenn dann noch der ganze restliche Hof voll versiegelt und gepflastert ist sehe ich da auch die Chancen auf eine Abweichung eher bei 50/50

    sowas plant man eigentlich vorher.
    Aber wie gesagt bitte nicht als bösartig interpretieren, das ist einfach so wie es auf mich auf Basis der wenigen vorliegenden Infos wirkt.

    die Verfahrensfreiheit ist meiner Meinung nach in erster Linie dazu da um das Bauamt für „Standard“ Fälle zu entlasten, so dass für einfache bauwerksteile wie eine überdachte Treppe mit Eingang eben der Bauherr vollumfänglich selber dafür verantwortlich ist, dass alle relevanten belange eingehalten werden.

    so eine sonderkonstruktion braucht halt immer etwas mehr Planung und Prüfung und genau dafür gibts ja den Bauantrag.

    gerne kann man ja auch an anderer Stelle das Vorhaben weiter diskutieren falls Interesse besteht, allerdings sehe ich hier schon jetzt kosten/nutzen in keinerlei Verhältnis.

    Eingang mit Podest / Treppe überdacht und dazu ein paar Boxen für die Tonne wären die Standard Lösung
    Da könnte man dann auch durchaus argumentieren dass es sich um zwei unabhängige Teile handelt, also den Eingang und separat die Müllboxen
     
  13. Dimeto

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    Na gut, wenn Beitrag #6 zu unverständlich war:
    Ja, das Vorhaben entspricht den Abstandsregeln in NRW. Aber nicht den Absturzregeln: In den vorgestellten Skizzen fehlt die Absturzsicherung.
    Danach wurde doch gar nicht gefragt.
    Bitte schön:
    Lageplan.png
    Welche Abweichung?
     
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  14. #14 Blumenschein, 06.04.2024
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    Hallo,

    vielen Dank für die nochmalige Klarstellung
    Mich irritiert in der BauO nur, dass gemäß §6 Abs 5 mind. 3,00 m Abstandsfläche gefordert sind.
    Trifft das auch für Vorbauten? Habe ich da was falsch verstanden?

    Gespannt auf die Diskussion.
    Gruß
    --
    Blumenschein
     
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  15. #15 VollNormal, 06.04.2024
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    Abstandsflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Im Prinzip wird dabei so getan, als ob die Hälfte der öffentlichen Verkehrsfläche zu deinem Grundstück gehörte.
     
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