Abstützmauer an der Grundstücksgrenze

Diskutiere Abstützmauer an der Grundstücksgrenze im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Guten Tag, ich möchte gerne ein Fall schildern und eure Meinungen dazu hören. Auch gerne mit Verweis auf die entsprechenden Vorschriften/...

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    Guten Tag,

    ich möchte gerne ein Fall schildern und eure Meinungen dazu hören. Auch gerne mit Verweis auf die entsprechenden Vorschriften/ Gesetze.

    Es geht um eine Abstützmauer an der Grundstücksgrenze zwischen Nachbar A und Nachbar B. Beide Grundstücke liegen auf einem Hang. Grundstück A liegt höher als Grundstück B.

    Der Nachbar B fängt zuerst mit dem Bau an und verändert den natürlichen Geländeverlauf in dem er sein Grundstück an der Grenze zu Grundstück A vertieft. Zur Grenze mit dem Nachbar A wird eine Böschung angelegt auf dem Grundstück B. Somit hat der Nachbar B seine Pflicht zur Sicherung des Grundstücks A erfüllt zu diesem Zeitpunkt.

    Der Nachbar A fängt mit Bau ca. 8 Monate später und will das Grundstück an der Grenze zu B aufschütten damit dort die geplante Garage auf einer Höhe mit dem Haus errichtet werden kann. Das Haus selbst kann ohne diese Aufschüttung realisiert werden.

    Damit die Aufschüttung für die Garage gelingt muss jetzt eine Abstützmauer errichtet werden.

    Durch den Umstand, dass das Grundstück B abgetragen wurde muss diese Abstützmauer höher ausfallen (Mehrkosten) im Vergleich zum natürlichen Gelände.

    Frage: ergibt sich eine finanzielle Beteiligung des Nachbarn B an der Errichtung der Abstützmauer?

    Begründung: bei natürlichen Geländeverlauf wäre die Abstützung günstiger ausgefallen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  2. #2 simon84, 10.12.2021
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    Nein, generell nicht, aber es ist in der Regel sinnvoller gemeinsam eine Lösung zu finden und 50/50 zu machen, denn in der Regel ist das mehr wert als 1 Meter mit Böschung zu verlieren.

    interessant wäre zu bewerten ob beide Gelände Veränderungen zulässig waren und ob es dazu Satzungen gibt in Bebauungsplan, Gemeinde Satzung , auch Landesbauordnung.

    außerdem ist dann einfriedung, Zaun, Sichtschutz usw das nächste Streit Thema.

    die Frage ist halt wie immer, um wie viele Zentimeter / Meter reden wir überhaupt
    Wenn man eine Stützmauer braucht gehe ich ja davon aus dass der Unterschied im Bereich von einem
    Meter oder mehr ist.

    da sollte man sich halt wirklich mal fragen ob es an jeder Stelle sinnvoll und notwendig ist die Natur zu verändern und abzugraben bzw. aufzuschütten ….

    warum ein Grundstück bis zur Grenze 100% eben sein muss - auch mit 1m Böschung davor

    Oder warum eine Garage nicht 50cm „tiefer“ sein kann als das Haus :….

    werde ich nie verstehen. Aber die Gala und tiefbauer freuen sich
     
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    Die Abstützung wird auf einer Länge von ca. 14 Meter benötigt.

    Im Bebauungsplan ist die Ausführung der Böschung geregelt. Der Nachbar B hat diese auf seinem Grundstück korrekt umgesetzt.

    Weitere Vorgaben bezüglich der Höhe des Grundstücke sind nicht gegeben. Die Bebauung selbst ist auf eine bestimmte Höhe begrenzt und beide Häuser liegen innerhalb der Grenzen.

    Bezüglich der Errichtung der Garage auf dem Grundstück A:

    - auf Grund des Grundstücksschnitts ist die Garage nur an dieser Stelle realisierbar

    - Niedrigere Höhe der Garage wäre mit Tiefergründung des Hauses verbunden. Zusätzlich sind Tiefbaukosten zu erwarten. Letztendlich würde erst die Absenkung um ca. 1 m von natürlichen Gelände die Abstützmauer überflüssig machen. Die Gesamtkosten sind geschätzt erheblich höher.
     
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    Noch was zur Höhe der Grundstücke:

    beide Vorhaben wurden entsprechend mit Bauanträgen bei der zuständigen Baubehörde eingereicht und genehmigt.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  5. #5 simon84, 10.12.2021
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    Wenn es keine Einschränkungen oder Hinweise zur gegenseitigen Errichtung bzw. Kostenteilung in Satzungen gibt und beide geländeveränderungen zulässig sind dann ist sozusagen jeder für sich selbst verantwortlich und hat die Kosten zu tragen.

    @Dimeto
     
  6. #6 VollNormal, 10.12.2021
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    Und wenn jetzt Nachbar A auf seinem Grundstück die Böschung ebenfalls gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans ausführt, ist dann trotzdem eine Stützmauer erforderlich?
     
  7. #7 simon84, 10.12.2021
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    nö aber dann kann der halt seine Garage nicht bauen wie gewünscht.

    dann wäre eher die Frage ob ein baufenster für die Garage vorgegeben ist und ob überhaupt laut Stellplatz Satzung ein Stellplatz/Garage gefordert ist bzw wie viele

    @117 du darfst gerne zum richtigen Zeitpunkt auch offenbaren ob du A oder B bist, man kann so eine Situation auch neutral aus beiden Standpunkten betrachten, aber im Endeffekt suchst du ja eine Lösung für dein konkretes Problem
     
    Fred Astair gefällt das.
  8. #8 VollNormal, 10.12.2021
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    An der Stelle von Nachbar B würde ich mich dann aber mal sowas von überhaupt nicht an den Kosten beteiligen ...
     
  9. #9 simon84, 10.12.2021
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    Deshalb ist es wesentlich sinnvoller man plant Grenzverlauf was Höhe, Gestaltung und einfriedung angeht gemeinsam.

    bin der Meinung garage tieferlegen wäre durchaus eine gute Idee ! Aber ich kenne die Pläne nicht im Detail.

    Als B würde ich A auch was husten wenn dir mit ne 1,5 Meter Wand an die Grenze baut und dann womöglich oben drauf noch ne Hecke oder 1,50 Meter Zaun.

    als A würde ich in Frage stellen warum eine 100%ige Begradigung bis zur Grenze überhaupt nötig ist
    Garten und Kräuter Beet etc geht bei etwas Steigung genauso oder teilweise sogar noch besser. Warum muss in D immer alles 100% eben sein

    Eine Nachbarschaft besteht oft viele Jahrzehnte
    Vielleicht sollten beide Seiten auch mal daran denken, dass die Beziehung eben nicht an der Grenze beginnt und aufhört
     
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    D.h. er hat das natürliche Gelände unmittelbar an der Grenze verändert?
    D.h. er hat das natürliche Gelände unmittelbar an der Grenze nicht verändert, sondern erst ab der Grenze auf seinem Grundstück abgetragen, so
    dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze (§909 BGB)
    nicht verliert?
    Wie hoch muss die Abstützmauer werden?
    Diesen kausalen Zusammenhang habe ich noch nicht verstanden. Hier könnte ein Lageplan helfen mit den Ursprungshöhen und den jetzigen Höhen. Im Streitfall muss ja bewiesen werden, dass - und wenn ja wie viel - der Nachbar abgegraben hat. Das kann auch von großer Bedeutung für die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Garage sein. Wenn die 3,20m Höhe überschritten werden, braucht's eine Abstandsflächenbaulast.
     
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