Abtretungserklärung so akzeptabel?

Diskutiere Abtretungserklärung so akzeptabel? im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Als Erklärung für die 2 Ralfs: Der TE war so "weise", sich hier im BEF mit 2 Accounts anzumelden. Da das nicht zulässig ist, habe ich diesen...

  1. #21 JamesTKirk, 09.04.2015
    JamesTKirk

    JamesTKirk Gast

    Als Erklärung für die 2 Ralfs:

    Der TE war so "weise", sich hier im BEF mit 2 Accounts anzumelden. Da das nicht zulässig ist, habe ich diesen Account geschlossen.
    Daher bitte ich, die Diskussion mit den anderen Account weiterzuführen. Danke !!!
     
  2. #22 Ralf Wortmann, 09.04.2015
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    Ja, hatte ich gerade schon gelesen. Danke für die Info. Kein Problem.
     
  3. Eric

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    Ich verstehe nicht, warum hier § 307 ff BGB bemüht werden soll.

    Nach § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB durfte der AN keine Sicherheit für seine Vergütung in Gestalt einer z.B. Bankbürgschaft fordern. Eine entgegenstehende Klausel im Vertrag war nach § 648a Abs.7 BGB unwirksam.

    Insofern war diese Aussage schon mal richtig, wenn man unüblich durch unwirksam ersetzt:

    Die jetzt geforderte Abtretung des Bankdarlehens zur Finanzierung des Hausbaus geht über eine bloße Sicherheit nach § 648 a BGB weit hinaus und ist daher erst Recht unwirksam. Darauf wird der AN deshalb gekommen sein, weil er die Unwirksamkeit der vereinbarten Bankbürgschaft entdeckt hat und jetzt meint, seinen Fehler durch die Abtretung heilen zu können. Geht aber aus 3 Gründen nicht:

    1. Der GÜ darf nicht nachträglich etwas fordern, was im Bauvertrag nicht vereinbart worden ist.
    2. Er darf schon überhaupt nicht etwas nachträglich fordern, was er bei Vertragsabschluß nicht wirksam hätte vereinbaren können.
    3. Der GÜ darf keinen unzulässigen Druck ausüben, was er aber tut durch die geforderte Abtretungserklärung als Voraussetzung für den Baubeginn.

    ---> schwere Vertragsverletzungen des GÜ.

    Ein Problem hat der TE allerdings: Er hat bereits Vorauszahlungen geleistet. Vielleicht waren aber die bisherigen Leistungen des GÜ ( z.B. LPH 1 - 4 ? ) die vorausgezahlten 9.000,00 € zumindestens annähernd Wert. Dann würde ich den AN vor die Alternative stellen: Abtretung sofort fallen lassen oder Kündigung des Vertrages.

    Merke: Nie und nimmer Vorauszahlungen auf noch ausstehende Leistungen leisten!
     
  4. #24 Ralf Wortmann, 10.04.2015
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    Im Ergebnis sind wir uns einig, nur:

    Der Umweg über § 307 BGB ist meines Erachtens notwendig, weil sich der Absatz 7 des § 648 a BGB nur auf die Absätze 1-5 und nicht auch auf den Absatz 6 bezieht. Absatz 7 sagt nicht aus, dass z.B. eine individuell vereinbarte Bürgschaftsverpflichtung unwirksam ist. Er schützt nicht den Auftraggeber, sondern nur den Auftragnehmer.

    So lässt auch das OLG Celle eine Individualvereinbarung einer Baufirma mit einem Verbraucher über eine Finanzierungssicherheit ausdrücklich zu und folgt nicht der Argumentation der Beklagtenseite, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich unwirksam sei:

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    OLG Celle, Urteil vom 03. März 1999, Az. 14a (6) U 208/97, aus den Gründen:

    „Es geht bei § 648 a BGB nicht um den Schutz des Bestellers, sondern um einen gesetzlichen Schutz des Bauhandwerkers, dem im Hinblick auf sein Vorleistungsrisiko eine gewisse Sicherheit gegeben werden soll, wobei vertraglich diese zur Sicherung des Unternehmers getroffene Regelung nicht abbedungen werden kann (vgl. nur MünchKomm-Soergel, 3. Aufl., § 648 a BGB, Rdn. 1 ff./45). Was den Personenkreis des Abs. 6 anbetrifft, geht der Gesetzgeber davon aus, dass es hier eines besonderen gesetzlichen Schutzes des Bauhandwerkers nicht bedürfe, da bei der öffentlichen Hand das Insolvenzrisiko keine Rolle spiele und die Errichtung von Eigenheimen durch Privatleute normalerweise solide finanziert ist (vgl. MünchKomm, a. a. O., Rdn. 14 ff., m. w. N.). Daraus, dass der Gesetzgeber bei dem in Abs. 6 erfassten Personenkreis zugunsten des Bauhandwerkers keinen besonderen gesetzlichen Schutz als notwendig erachtet, kann jedoch nichts dafür abgeleitet werden, dass zwischen dem Bauhandwerker und diesem Personenkreis nicht individuell Sicherheiten ausgehandelt werden können oder insoweit im Hinblick auf § 648 a BGB bestimmte inhaltliche Schranken bestehen.“
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Ich bin nicht sicher, ob man vor jedem Gericht damit durchkommt, zu behaupten, das Verlangen einer Abtretungsvereinbarung sei eine so schwere Vertragsverletzung, dass man (so verstehe ich deinen Beitrag) als Auftraggeber ohne Fristsetzung sofort kündigen könne. Ich halte es nach dem Prinzip des „sichersten Weges“ für sinnvoll, dass der Auftraggeber im Rahmen seinen werkvertraglichen Kooperationspflichten dem AN erst Fristen setzt und die Kündigung androht und damit dem Vertragspartner Gelegenheit gibt, von seinem Ansinnen Abstand zu nehmen.

    Bei einem sodann ggf. wirksam gekündigten Werkvertrag kann der AN nicht einfach auf Grundlage der LPH 1-4 HOAI fiktiv abrechnen, sondern er müsste meines Erachtens, da es sich offenbar um einen üblichen GÜ-Pauschalpreisvertrag handelt, unter Offenlegung seiner Kalkulation den anteiligen Wert seiner bisher erbrachten Leistung abrechnen. Je nachdem, wie geschickt er dabei vorgeht, könnte es aber in der Tat sein, dass dabei trotzdem diese 9.000 € herauskommen. Allerdings müsste er dann, wenn er auf bereits vorhandene Standard-Pläne und –statiken zurückgreift oder z.B. stets mit einem hauseigenem angestellten Architekten arbeitet, u.U. schon ein paar Klimmzüge machen, um auf diesen Betrag zu kommen.

    Offen bleibt auch die Frage, ob die bis dato erbrachte Planungs- und Bauantragsleistung für den TE (der hier unter seinem Nickname nicht mehr antworten kann) überhaupt im Kündigungsfalle noch einen Wert hätte. Das wäre dann nicht mehr der Fall, wenn er nun ein ganz anderes Bauvorhaben auf dem Grundstück errichten möchte.
     
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