Abweichung von Baugenehmigung Anbau - Konsequenz

Diskutiere Abweichung von Baugenehmigung Anbau - Konsequenz im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Ich habe wie die meisten hier bei Beitragseröffnung ein Problem, zu dem ich gern eure Meinung hätte. Wir lassen derzeit einen...

  1. #1 Anbauer162, 15.11.2024
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    Hallo zusammen,

    Ich habe wie die meisten hier bei Beitragseröffnung ein Problem, zu dem ich gern eure Meinung hätte.

    Wir lassen derzeit einen etwa 25 qm Anbau in NRW an unser Bestandshaus bauen, welcher mit einer Gesamtlänge vpn 8,60m genehmigt wurde. Grenzabstände wurden hierbei eingehalten.

    Nach Bodenplatte wurde nunmehr angefangen zu mauern. Als ich heute nach der Arbeit nachgemessen habe, ist mir aufgefallen, dass der Anbau Anstatt 8,60 m Außenmaße 8,70m aufweisen wird mit Dämmung. Die Mauern stehen an der Außenkante zur Bodenplatte, sodass auch diese 10 cm zu lang / breit ist.

    Nach Anruf beim Bauleiter schiebt dieser es auf das Vermessungsbrüo und das Vermessungsbüro wiederum auf die Baufirma und andersrum.

    Lt. Bauleiter wäre das keine große Sache, weil keine Grenzabstände betroffen wären.
    Er möchte morgen zum nochmaligen nachmessen kommen. Ggf. Könnte die Mauer aber auch um 10 cm noch reingezogen werden lt. Ihm. Nur denke ich mir steht dann die Mauer ja nicht mehr mittig auf dem Fundament. Ein Rückbau der zu großgeratenen Bodenplatte inkl. Fundamente möchte ich eigentlich umgehen.

    Gerne möchte ich eure Einschätzung, ob das ganze wirklich so "unkritisch" ist und welche realistischen Konsequenzen mit drohen könnten. Dem Bauamt müsste es ja spätestens nach Einmessung durch das Katasteramt auffallen oder?
     
  2. Dimeto

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    Nach meiner Einschätzung ist das ganze kritisch, da der Bauleiter lügt. Wenn größer gebaut wurde als geplant, müssen Grenzabstände betroffen sein. Außerdem schiebt nur ein Narr es auf das Vermessungsbüro, da ja jeder weiß, dass Vermesser keine Fehler machen ;).

    ... kann anhand der rudimentären Sachverhaltsschilderung nicht eingeschätzt werden. Wenn weder planungs- noch bauordnungsrechtliche Vorschriften durch den größeren Baukörper verletzt werden und keine bautechnischen Probleme entstehen, drohen gar keine Konsequenzen.

    Normalerweise erhält das Bauamt keine Kenntnis von den Vermessungsergebnissen. Manche Behörden verlangen aber im Rahmen der Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 BauO NRW) vorher einen (amtlichen) Nachweis zur Einhaltung der Grundrissfläche.
     
  3. #3 Anbauer162, 16.11.2024
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    @Dimeto Danke für die ausführliche Antwort.

    Ich nuss halt derzeit abwägen was die klügste Vorgehensweise mit den wenigsten Aifwand ist.

    Der Baukörper ist halt an einer Wand 10 cm zu lang. Dadurch ergeben sich innen 0,4 qm mehr. Der Grenzabstand zu den Nachbarn ist entsprechend Planung eingehalten, da zu diesen Seiten die Ausführung so ist wie sie sein sollte. Zur Grundstückgrenze Richtung Straße/ Gehweg habe ich nun anstatt 4,80.m noch 4,70 m Abstand. Beinder Genehnigung handelt es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Ob tatsächlich jemand zur Nachmessung seitens des Bauamts rauskommt wurde schon bei Antragsstellung in den Raum geworfen (deswegen meine Ausführungen vorher Unterrichtung Kataster an das Bauamt).

    Der Bauleiter überlegt jetzt entweder dir Mauer 10 cm rein zu setzen oder es so zu belassen. Bei den 10cm Mauer versetzten sehe ich eher ein statisches Problem, da die Mauer des eingeschossen Anbais nicht mehr Mittig auf dem Fundament steht.

    Daher bin ich am überlegen, ob wir es so belassen und gucken, ob es "auffällt" und wenn ja welche Konsequenzen drohen könnten.

    Eine Gespräch mit dem Bauamt hätte aus meiner Sicht, nach Kennenlernen des Sachbearbeiters einen sofortigen Baustopp zu Folge, was ich natürlich auch verhindern möchte.
     
  4. Dimeto

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    ... ist es jedenfalls nicht, zeitgleich zwei inhaltsgleiche Threads in einem Forum zu starten.

    Wenn dies baurechtlich und -technisch so unproblematisch ist, wie Du es hier schilderst, dann frage ich mich, warum der Entwurfsverfasser auf die zusätzlichen Quadratmeter verzichten wollte.
    Wer hat was auf welcher Rechtsgrundlage geworfen und wie sollte das ablaufen?
    Verstehe ich nicht.
    Und was sagt der bauvorlageberechtigte und den Entwurf verantwortende Mensch zu diesen Überlegungen?
    Und was sagt der den Standsicherheitsnachweis verantwortende Mensch dazu?
    Die Bauaufsicht wertet die Abweichung als Aliud, also als ein ungenehmigtes Alternativgebäude. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 14 BauO NRW die nach Abs. 3 geahndet werden kann. Unmittelbare Folgen wären Baustopp und nachträgliche Legalisierung mit vollständig neuen Bauvorlagen und dreifacher Genehmigungsgebühr.
     
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