Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte

Diskutiere Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich habe versucht, einen Prozessfinanzierer zu finden, bevor die Klage gegen den Planer und Bauüberwacher eingereicht wurde. Ich habe ca. 4-5...

  1. rodopp

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    Ich habe versucht, einen Prozessfinanzierer zu finden, bevor die Klage gegen den Planer und Bauüberwacher eingereicht wurde. Ich habe ca. 4-5 angefragt, alle haben abgelehnt.

    Jetzt sind wir in der glücklichen Lage, alle im Moment einschätzbaren Kosten problemlos zu zahlen, den Text oben habe ich nur als theorethische Möglichkeit erwähnt ;-)
     
  2. Eric

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    Noch zwei Anmerkungen zu dem Urteil des BGH

    https://openjur.de/u/63170.html

    1. Das Urteil des BGH beruht noch auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, also auf § 633 BGB a.F. Nach der Neuregelung des § 633 BGB ist es nicht mehr Voraussetzung eines Mangels, dass zu der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit auch noch der vereinbarte Gebrauch gemindert sein muß. Der 2. Halbsatz im zitierten Urteil des BGH ist demzufolge ersatzlos zu streichen:

    Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg ( gemeint der vereinbarten Beschaffenheit ) abweicht, ( und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird.
    )

    2. Richtig entschieden hat der BGH, dass der Archi sich jedenfalls nach dem Wortlaut nicht auf § 635 Abs. 3 BGB n.F. berufen kann, wenn das Bauwerk bereits fertiggestellt ist, weil es dann nichts mehr an der Architektenleistung ( Planung oder Bauüberwachung ) nachzubessern gibt. Denn dann hat sich die mangelhafte Architektenleistung bereit im Bauwerk irreversibel manifestiert, so jedenfalls die h.M..

    Ungeachtet dessen steht der Schadensersatzanspruch unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben, § 242 BGB, und die Unverhältnismäßigkeit ist nur eine Ausprägung dieses allgemeinen Grundsatzes. Demzufolge hat Kniffka ( = bis vor rund einem Jahr Vorsitzende Richter am Bausenat des BGH! im Kommentar: Bauvertragsrecht, unter dem Kapitel " Geringe Mangeleinwirkungen ", § 633 BGB, Rdnr. 36 zu dem von ihm zitierten Urteil vom 07.03.2002 noch ergänzend angemerkt:

    " ....

    Es kommt nach neuem Recht ( gemeint: für den Mangel ) nicht einmal mehr darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, wie z.B. bei Schönheitsmängeln.

    Zu prüfen ist in diesen Fällen vielmehr, ob die Mangelbeseitigung verweigert werden kann. Das gilt insbesondere in den Konstellationen, in denen sich eine Abweichung von der geschuldeten Leistung noch nicht funktional ausgewirkt hat. Das sind z.B. die Fälle, in denen andere Abdichtungen als vereinbart oder nach den aRdT geschuldet ausgeführt werden. Allein dieser Umstand begründet den Mangel.

    Es ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob die Herstellung der vertraglich geschuldeten Ausführung nicht deshalb unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. weil die abweichende Ausführung eine nachhaltige Beieinträchtigung nicht erkennen läßt. Die Beweislast trägt insoweit der Unternehmer. Dabei kann z.B. nicht allein ausreichen, dass es bisher nicht zu Feuchtigkeitserscheinungen gekommen ist; sind allerdings auch für die Zukunft keine oder keine anderen Auswirkungen zu erwarten als sie bei der geschuldeten Ausführung zu erwarten gewesen wären, kann der Mangelbeseitigungsaufwand unverhältnismäßig sein.

    Ähnlich sind die Fälle zu berurteilen, in denen die Gebrauchsfähigkeit zunächst nur gering gemindert ist, wie z.B. bei einer vertragswidrigen, aber für den aktuellen Gebrauch noch ausreichenden Betonierung und Bewehrung ( BGH, Urt. v. 9.1.2003 -VII ZR 181/00 .... ). "

    Kniffka spricht zwar von " Mangelbeseitigungsaufwand " und " Unternehmer ". Es ist jedoch kaum zu begründen, warum diese Grundsätze über § 242 BGB nicht auch für den Archi gelten sollten, nur weil er von vorherein allein auf Geld haftet und demzufolge nach h.M. am realisierten Bauwerk keine Nachbesserungsarbeiten durchführen darf. Denn die Nachbesserung ist überhaupt nicht betroffen. Sie scheidet auch beim Unternehmer bei Unverhältnismäßigkeit aus.

    Im vorliegenden Fall ist es allerdings so, dass dem " Bauleiter " auch § 242 BGB nicht helfen dürfte. Die Bodenplatte ist nach den Feststellungen des SV nicht funktionstauglich. Ob sie durch Nachrüstung funktionstauglich gemacht werden kann, hat das LG nicht geklärt. Ob durch die vom SV für möglich gehaltene, aber nicht abschließend geklärte Nachrüstung nicht andere Nachteile entstehen, blieb bislang ebenfalls ungeklärt. Der TE hat ausgeführt, dass es in der Vergangeheit zum Eintritt von Wasser in den Keller gekommen ist. Insoweit sei zwar eine Nachbesserung durchgeführt worden, die bislang funktioniert habe. Jetzt soll aber die Bodenplatte eingeschnitten werden. Was ist dann mit der offensichtlich vorhandenen Wasserbelastung? Wie soll die Dichtigkeit nach Einschneiden der Bodenplatte wieder hergestellt werden?

    Das Urteil enthält kapitale Denkfehler und der Richter hat zudem auch noch die Verteilung der Beweislast verkannt. Die auf Neuherstellung des Hauses zielende Schadensersatzklage hätte nur abgewiesen werden dürfen, wenn vom Bauleiter der Beweis geführt worden wäre, dass sich die Bodenplatte a.) mit geringen Kosten nachbessern läßt und sie b.) danach von einer Qualität ist, die der vereinbarten Bodenplatte in jeder Beziehung ( Standsicherheit, Wasserdichtigkeit usw. ) ebenbürdig ist.

    Ich prognostiziere: Das LG-Urteil wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an eine andere Kammer des LG zurückverwiesen.

    Aber vielleicht hat das OLG Jena ja auch ein Einsehen mit dem TE und klärt selbst weiter auf, z.B. indem es den Gerichtssachverständigen zum Verhandlungstermin läd und zielführend befragt.
     
  3. #103 Skeptiker, 08.06.2015
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    Vielen Dank für die weitergehenden Erläuterungen. Jetzt ist auch mir § 635 Abs. 3 BGB n.F. klar geworden!

    Deshalb diesmal der Gruß ganz ohne Skepsis!
     
  4. Siddy74

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    Hallöchen,

    ich habe mir den Thread wirklich von vorne bis hinten durchgelesen und bin auch sehr Dankbar über die vielen (rechtlichen) Aspekte in einer Solchen Sache. Da wird mir auch in gewisser Hinsicht viel weitergeholfen da wir uns aktuell auch in einem Beweisverfahren befinden. Ich habe immer diesen einen Satz des Anwalts vom GÜ im Ohr wo er sagte: "Geschuldet wird nur der Erfolg!". Er sagte diesen Satz im Kontext der Drainung die nicht nach DIN4095 gemacht wurde und ich keine Spülrohre habe, obwohl im Vertrag zwei Stück stehen. Der GÜ meinte das die Drainung auch so funktioniert mit Lehm als Verfüllung und spülen kann man auch durch die Lichtschächte. Ich verkaufe eine Drainung, bau sie nicht wie vertraglich vereinbart aber Wasser fliest dennoch durch. Das macht mir auch etwas Angst, denn wir sehen ja jetzt in diesem Fall das ein Gericht sehr wohl einer solchen Argumentation folgen könnte.

    Es gibt eine Sache die ich gerne mal zum weiteren Verständnis Fragen möchte. Was hätte sich denn rechtlich für den TE geändert wenn er keine Abnahme gemacht und ausdrücklich verweigert hätte??? Wäre das ganze dann etwas "einfacher" da die gesamte Beweislast dann beim GU/GÜ liegen würde?


    Ansonsten dem TE Viel Erfolg, schon eine Krasse Nummer!
     
  5. #105 Ralf Wortmann, 08.06.2015
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    Im Vorprozess gegen den Bauunternehmer hätte sich die Sache insoweit geändert, dass nicht rodopp, sondern der GU/GÜ den Auslagenvorschuss für den Sachverständigen hätte einzahlen müssen.

    Die weiteren Vorteile der Beweislastumkehr wirken sich in Bauprozessen nur relativ selten aus, da der Sachverhalt meistens soweit ausermittelt werden kann, dass einzelne Fragen zu den Mängeln nicht nach allgemeinen Beweislastregeln (Stichwort „non liquet“) entschieden werden müssen.

    Nur dann, wenn eine Beweiserhebung nicht möglich ist und wenn der Gegner des Beweisbelasteten auch keine Beweisvereitelung betrieben hat, also z.B. dann, wenn das eigentlich zu begutachtende Haus durch Naturereignisse zerstört wurde, kommt die non-liquet-Regel mal zu Zuge, d.h. der beweisbelastete GU/GÜ würde dann in dem Fall einer auftraggeberseitigen Abnahmeverweigerung den Rechtsstreit verlieren, weil er für die Mangelfreiheit seines Gewerkes „beweisfällig“ bleibt.
     
  6. Siddy74

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    Im Vorprozess gegen den Bauunternehmer hätte sich die Sache insoweit geändert, dass nicht rodopp, sondern der GU/GÜ den Auslagenvorschuss für den Sachverständigen hätte einzahlen müssen.


    :wow
    :wow


    Kann man das irgendwo nachlesen das es auch so ist? Im Falle von redrop wäre dieser Gutachterbetrag sicherlich sehr hilfreich gewesen. Ich bin nun etwas irritiert da ich bereits fast 5K "VORSCHUSS" überwiesen habe - die Abnahme wurde ausdrücklich anwaltlich verweigert aufgrund von Mängeln und der Gutachter will noch mehr "Vorschuss" haben damit er überhaupt mal einen Handschlag tätigt. Bislang habe ich nur gezahlt und noch nix passiert ... ist das denn definitiv so Herr Wortmann? Denn dann würde ich mal meinen Anwalt fragen wieso ich den Gutachtervorschuss zahlen muss und nicht der GÜ?
     
  7. #107 Ralf Wortmann, 08.06.2015
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    Das ist bei euch deshalb so, weil ihr offenbar ein selbständiges Beweisverfahren führt. Im selbständigen Beweisverfahren zahlt erstmal derjenige die Musik, der sie bestellt.

    Meine Anmerkungen im Beitrag #105 betreffen das Klageverfahren.
     
  8. rodopp

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    Herr Wortmann und andere, die hier mitlesen - ich möchte noch Folgendes zur Arbeitsweise des Gerichtes erwähnen:
    1. in der Klage wird u.a. auch erwähnt, dass die statischen Unterlagen für die Bodenplatte des Hauses schon beim Bauantrag unvollständig waren.

    2. im Beweisbeschluss fragt dann das Gericht Zitat "a) Sind die Planungen des Beklagten zur Bodenplatte des Wohnhauses in XXX, fehlerhaft und/oder unvollständig?"

    3. Im gerichtlich bestellten Gutachten beschreibt der Sachverständige dann, was alles zu den statischen Unterlagen gehört, wobei er folgende Punkte als "Mindestforderungen für diese Pläne" beschreibt
    "(3) Auf den Bewehrungszeichnungen sind insbesondere anzugeben:
    -die erforderliche Festigkeitsklasse des Betons, die Expositionsklassen
    - die Betonstahlsorte
    - Anzahl Durchmesser, Form und Lage der Bewehrungsstäbe; gegenseitiger Abstand und Übergreifungslängen an Stößen und Verankerungslängen
    - bei gebogenen Bewehrungsstäben die erforderlichen Biegerollendurchmesser
    - das Verlegemaß Cu der Bewehrung, das sich aus dem Nennmaß der Betondeckung Cnom ableitet, sowie das Vorhaltemaß ΔC der Betondeckung nach 6.3."
    Alle diese Angaben fehlen in den Unterlagen zur Bodenplatte, obwohl von mir dem Statiker vollständig bezahlt.
    Zudem hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die statischen Berechnungen der "bestellten" Bodenplatte gemacht, so dass diese nun vorliegen – nachdem ich sie nun zum zweiten Mal bezahlt habe ;-)

    4. Im nun vorliegenden Urteil findet sich keine Aussage dazu, dass schon die Planungsunterlagen der Bodenplatte unvollständig waren – obwohl das Gericht selbst danach im Beweisbeschluss gefragt hat. Wir werden jetzt vermutlich die sog. "Tatbestandsberichtigung" beantragen, damit das hier so wie auch weitere Punkte zum Mauerwerk usw. im Urteil ergänzt werden.
     
  9. Eric

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    Das " Bestellerprinzip " gilt auch im Klageverfahren nach §§ 379, 359 Nr. 3 ZPO.

    Ich hab bislang nur nicht verstanden, warum dies offenbar auch dann gelten soll, wenn eine Partei Beweis für eine Tatsache antritt, für die an sich die gegnerische Partei die Beweislast trifft. Das dürfte bei Bearbeitung der Sache durch Relation doch überhaupt nicht vorkommen? In der Relation hat der Richter zu klären, was streitig ist, welche Partei die Beweislast trifft und ob diese Partei auch Beweis angetreten hat. Hat die beweispflichtige Partei keinen Beweis angetreten ( z.B. für Ausnahmetatbestände ), dann mag der Richter die beweispflichtige Partei auf den fehlenden Beweisantritt hinweisen.
     
  10. #110 Ralf Wortmann, 08.06.2015
    Ralf Wortmann

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    Na, ja, das ist ziehmlich off topic, da dies weder der Sachverhalt von rodopp, noch die Fallkonstellation von Siddy74 betrifft, aber es lässt sich nicht leugnen, dass ab und an Gerichte in der von dir geschilderten Konstellation so entscheiden. Dies, wohl, weil der „Beweisführer“ und die „beweisbelastete Partei“ verschieden Begriffe sind.

    § 379 ZPO spricht vom „Beweisführer“. Dieser hat, so schließen es wohl die Gerichte, den Vorschuss zu zahlen hat, wenn die beweisbelastete Partei nicht ihrerseits diesen Beweis angetreten hat.

    Weshalb die Gerichte dies so anwenden, habe ich, genau wie du, auch nicht verstanden. Du hast recht mit deinem Gedanken, dass dieser Fall mit korrekter Anwendung der Relationstechnik gar nicht vorkommen sollte, denn in dieser setzt eine Beweiserhebung einen ordnungsgemäßen Beweisantrag der beweisbelasteten Partei voraus.

    Aber schön, jemanden zu treffen, dem die Relationstechnik überhaupt noch am Herzen liegt. Mittlerweile ist es sogar schon so weit gekommen, dass es von Gerichten lobend hervorgehoben wird („eine Auseinandersetzung auf hohem Niveau“), wenn ich mich mal auf „äquipollentes Parteivorbringen“ berufe.
     
  11. #111 Ralf Wortmann, 08.06.2015
    Ralf Wortmann

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    Ja, das ist vernünftig. Frist dafür: 2 Wochen ab Urteilszustellung.
     
  12. rodopp

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    Wenn schon das Thema "Beweispflicht" angesprochen wurde, so möchte ich noch Folgendes ergänzen
    In seinem Gutachten zum Mauerwerk hat der gerichtlich bestellte Sachverständige viele Seiten verschiedener Definitionen und allgemeiner Hinweise "zusammenkopiert" - zu Themen wie Mangel, DIN, ARdT

    dort hat er auch Folgendes aufgeführt - Zitat gerichtlich bestelltes Gutachten:

    "Liegt beim Verstoß gegen DIN-Normen oder die Regeln der
    Technik automatisch ein Mangel vor? (Baurechts-Report 2/95 S.3, Gerichtsurteil des OLG Hamm
    vom 13.4.94)
    Nein.
    - Im Baurecht gibt es eine Flut von DIN-Normen. Ihre
    Nichteinhaltung kann, muss aber nicht zu Mängeln führen
    - Ein Mangel folge nicht automatisch daraus, dass eine
    Leistung die einschlägige DIN-Norm nicht einhalte . Die
    Leistung könne trotzdem gebrauchstauglich sein.
    - Auch dann, wenn die DIN-Norm gleichzeitig "anerkannte
    Regel der Technik" sei ... , führe dies nicht schlechthin und
    ohne weiteres zu einem Mangel. Allerdings habe nun der
    Auftragnehmer auch nach erfolgter Abnahme die Beweislast
    dafür, dass eine Leistung nicht mangelhaft sei.
    Dieser
    Beweislast genüge er, wenn er vertragliche Vereinbarungen
    vorweisen könne, wonach von der DIN abgewichen werden
    sollte. Solche Vereinbarungen seien "stets vorrangig".
    aber:
    "Diese Entscheidung sollte nicht darüber hinwegtäuschen,
    dass das Abweichen von DIN-Normen ... auch dann ein hohes
    Risiko bedeutet, wenn der Auftraggeber dies wünscht .
    ... empfiehlt sich ... in beweisbarer Form (schriftlich)
    Bedenken ... anzumelden."
    Bei gravierenden Mängeln oder Sicherheitsrisiken Leistung
    verweigern !" Zitat Ende


    Ob der gerichtlich bestellte Sachverständige nun hier mit diesem fett gedruckten Satz recht hat oder nicht, weiss ich nicht. Er schreibt zwar, dass eigentlich der Auftragnehmer die Beweislast trägt, trotz erfolgter Bauabnahme.
    Aber trotzdem hat er für mein Geld den Beweis zugunsten des Auftragnehmers geführt (oder dies versucht), dass die Leistung trotz Nichteinhaltung der ARdT mangelfrei ist ;-)
     
  13. rodopp

    rodopp

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    übrigens, es ist schon komisch, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige überhaupt über dutzende von Seiten in dem von mir bezahlten Gutachten solche "Definitionen" und "theorethischen Ausführungen" schreibt, danach wurde er im Beweisbeschluss doch nicht gefragt ...
     
  14. Eric

    Eric

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    Das Urteil des OLG Hamm

    https://openjur.de/u/264286.html

    ist schlicht und einfach unzutreffend.

    Auch der entschiedene Sachverhalt ist ein völlig anderer: Der Treppenbauer hatte dem BT zur Auftragsvergabe einen Treppenplan mit nach DIN zu geringen Auftrittsmaßen ( 19,8 cm statt mindestend 23 cm ) übersandt und der BT hat hiergegen bei Auftragserteilung keine Einwände erhoben. Darin sieht das OLG Hamm eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Hinweis des Treppenbauers auf den Verstoß gegen die DIN sei nicht erforderlich gewesen, weil der BT bereits in der Vergangenheit Treppen mit zu geringen Auftrittsmaßen bestellt habe und er und sein Archi Fachleute seien.

    Geplant hat also der Treppenbauer. Die Planung war falsch, also lag ein Planungsfehler des Treppenbauers vor. Hinweispflichten des Treppenbauers hätte es nur im umgekehrten Fall gegeben, also wenn der DIN-widrige Treppenplan vom Archi des BT gekommen wäre. Der Treppenbauer als Planer hatte demgegenüber ohne wenn und aber die Mindestanforderungen der DIN einzuhalten. Es sei denn, der Treppenbauer hätte den offenbar ahnungslosen BT und Archi darauf hingewiesen, dass bei der von ihm geplanten Ausführung die Gefahr besteht ( Schutzzweck der Norm ! ), dass die Erwerber auf der Treppe stürzen und der BT hätte dies akzeptiert ( ... was aber schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum anzunehmen ist ).

    Der SV hatte sich zum Recht nicht zu äußern, geschweige denn, den Richter rechtlich zu belehren. Er hat es aber getan und der Richter ist ihm " auf den Leim " gegangen. Schwache Leistung und zwar auch vom eigenen Anwalt, der dem Unfug des SV in der geboten Schärfe hätte entgegentreten müssen.
     
  15. #115 Halbwissender, 09.06.2015
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    Wie so oft... schwach besetztes Personal, das man sich (leider) in vielen Bereichen nicht wirklich und erst recht nicht zuvor mit ausreichender Sicherheit aussuchen kann.

    Hier, ein schwacher aber "gefühlt" herausragender GerichtsSV setzt sich aus seiner göttergleichen Erfahrung über seine Tätigkeit hinaus hinweg, nimmt dem Richter gefühlt Arbeit ab und verursacht dadurch mehr Unfug als richtig und gut wäre.

    Richtig wäre wenn der SV ein wenig "Druck" bekommen hätte und zwar schon vor den Ergänzungen.
    Leider haben viele für Gerichte tätige SV nicht den Hintern in der Hose mal ein klares Wort zum technischen SAchverhalt zu sprechen sondern schwadronieren im juristischen Umfeld mit viel Worten und hohen Honorarrechnungen rum. Dem Richter gefällt das "sichere" und für ihn "überzeugende" Auftreten. Nimmt ihm Arbeit ab.

    Zu sehen alleine an den Verwendungen der Begriffe Regeln der "Baukunst" oder "allgemein" anerkannte Regeln... Dies deutet im Regelfall auf einen SV hin der im Background nicht ausreichend "fit" ist.
     
  16. #116 Skeptiker, 10.06.2015
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    Ein Jurist in einem Vorbereitungskurs zur öffentlichen Bestellung für Sachverständige: "Wenn Sie in einem Schriftsatz oder in einem Urteil Formulierungen wie die folgenden finden, steht des Gutachten, auf welches Bezug genommen wird, i.d.R. auf so dünnem Eis, dass der es sogar schon der Schreiber bemerkt hat:

    - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X ...
    - nach der gerichtsbekannten profund dargelegten langjährigen Erfahrung des SV ..."

    Und er schloss damit, dass nach seiner Erfahrung nur selten die Besten eines Faches die öffentliche Bestellung anstrebten. Keine Ahnung ob das stimmt, aber manche Gutachten wie die zitierten Passagen von rodopp lesen sich schon absonderlich.
     
  17. Taipan

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    lese ich skeptisch auf deinen Namenszusatz schielend und im Hintergrund den Kalender mit dem Eintrag für Freitag und Samstag: Lehrgang SVfSG
     
  18. #118 Alfons Fischer, 10.06.2015
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    ich habe nicht oft, aber immer wieder mal mit Gerichtsgutachten zu tun. Natürlich nur dann, wenn es um mein Fachgebiet geht, fragt man mich mal nach meiner Meinung.

    Und wenn ich da an den einen oder anderen Fall zurückdenke, fällt mir auf, dass dort vermutlich hochdotierte öbuv's (das 'S' lasse ich bewusst weg) sich über Dinge auslassen, von denen sie teilweise keine Ahnung haben. Sonst würden nicht solche Beurteilungen herauskommen.
    Anforderungen an den Mindestwärmeschutz werden geleugnet, obwohl ganz konkret danach gefragt wurde (hier vermutlich, weil der SV nichtmal wusste, wo er nachlesen muss - sonst hätte er es nämlich eindeutig gefunden). Wesentliche und häufige Schadensmechanismen werden ignoriert. Es werden Nachweis-/Messverfahren angewendet und der Beurteilung zugrundegelegt, die in der Fachwelt umstritten sind und deren Anwendung für diesen Fall gar nicht geeignet ist.

    Oder auch mal recht "hemdsärmelige" Gutachten in Stammtischmarnier á la "...das sieht man doch, dass das nix taugt, da braucht man keinen weiteren Nachweis!" (so kann man sich sein Geld natürlich leicht verdienen)


    Ich würde mir viel öfters wünschen, dass ein Sachverständiger einfach mal zugibt, dass er für eine konkrete Fragestellung nicht der richtige Ansprechpartner ist als da blind im Nebel herumzustochern und ein Gutachten zusammenzuwursteln...

    Aber natürlich gibt es auch gute Sachverständige, sehr gute sogar - das ist unbestritten!
     
  19. #119 Skeptiker, 10.06.2015
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    B-) keine Ahnung von wessen Kalender Du schreibst!

    Wie ich gehört habe, ist die Gruppe der Teilnehmer an solchen Kursen zu 90 Prozent ungleich der Gruppe von Prüfungsteilnehmer für die öffentlich Bestellung. Soll sagen: Die Kurse - zumindest die in Berlin, mit über 200 Stunden in anderthalb Jahren und mehreren Probegutachten - haben ein sehr, sehr hohes Abschreckungspotential innerhalb ihrer Absolventenschaft. Ob es an der fachlichen Qualität der Teilnehmenden liegt, habe ich keine Ahnung.

    Hier im Forum gibt es erfreulicherweise einige sehr gute und engagierte öbuv S., von deren Beiträgen sich viel lernen lässt.

    mit skeptischen Grüßen!
     
  20. Roth

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    Ja, aber die sind bei Gericht gar nicht gern gesehen - die verursachen nämlich Arbeit...

    Im Gerichtsgutachten zu meiner Sache schrieb der öbuv ca. 30 mal(!) "nach meiner persönlichen Einschätzung", meiner persönlichen Meinung nach", "ich persönlich glaube", "ich vermute", "vermutlich" "nach Angabe des Antragsgegners", "dürfte", "ich schätze", "müsste", "aufgrund meiner persönlichen Erfahrung", "wie der Handwerker richtig vermutet", "nach Aussage des gegnerischen Anwalts", "nach Angabe im Herstellerprospekt" "ich halte es zwar für einen Mangel, aber es ist noch kein Schaden eingetreten und es dürfte in Zukunft wahrscheinlich auch keiner eintreten" usw.

    Als ich diese Angaben im Gutachten bei meinem Anwalt bemängelt habe, warnte er mich sinngemäß: Herr x ist ein sehr angesehener SV bei Gericht, er wird wegen seiner hohen Kompetenz besonders bei schwierigen Sachlagen beigezogen. Ich würde nichts unternehmen, Sie verärgern nur das Gericht.

    Nach dem Anwaltswechsel hat der neue in einem Schriftsatz alle unbelegten Vermutungen im Gutachten bemängelt. Dem Gericht war`s egal.
    Immerhin liegt ihm nun die anwaltliche Stellungnahme vor, denn man soll ja v o r der Klage gegen alles vorgehen, was nicht in Ordnung ist.
     
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