Architekt : Extrem Große Unterschiede vom Bauplan-Preis zur Kostenplanung

Diskutiere Architekt : Extrem Große Unterschiede vom Bauplan-Preis zur Kostenplanung im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Ist die Kostenschätzung für das Bauamt brutto oder netto? Brutto

  1. #41 LaKriNie, 20.10.2021
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  2. #42 LaKriNie, 20.10.2021
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    Wir haben uns einen Anwalt genommen, der uns klar gesagt hat, dass ein grober Planungsfehler entstanden ist. Leider haben wir das Problem, dass wir keinen Zeugen haben, dass wir nur in dem Rahmen des Bauantrags sanieren wollten. Hätten wir da wen gehabt, wären wir raus gewesen - Dumm gelaufen.

    Innerhalb der Planung haben wir bereits 5.000 Euro gezahlt. Weitere 12.500 Euro haben wir angeboten. Der Architekt wollte ungefähr insgesamt um die 30.000 Euro von uns. Wir haben bis heute nichts mehr von den Architekten gehört, nachdem wir die 12.500 Euro gezahlt haben. Unser Anwalt hat uns auch erzählt, dass dieser Architekt mehrere solcher Fälle hatte und dafür bekannt ist. Doof, wenn man als Laie genau an solche gerät.

    Das Haus befindet sich gerade im Abriss und wir planen unser neues Haus.
     
  3. #43 Sergius, 21.10.2021
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    Ja schon krass 3.636€ pro qm. 450€/qm hätte ich noch abgesegnet.
    Das ist noch ein alter Vertrag. Da fehlt die Objektüberwachung, so ne Art Nachbetreuung LF9. Ihr habt LF1-4 vereinbart. Witzig ist auch dass euer Architekt 20% Zuschlag für irgentwas Energetisches dazubucht für sich im Honorar und die Statik und Wärmeberechnung aus seinen Leistungen rausfällt. Also euch überlässt. Sind allerdingss wesentliche Kostenbestanteile und auch Mehrungen kommen of vom Statiker (bzw vorher kommen die Minderungen von Architekten im Baugesuch, dünne wände zu kleine Fundamente und unterdimensionierte Über und Unterzüge)
    Ich finde den Vertrag unverschämt. (hab ihn allerdings nur überflogen.) Aber rechtlich kannst du Verträge aus der Kaiserzeit abschließen ‍♂️

    Entweder Bauantrag oder Umbauantrag. Muss man doch auf den Plänen erkennen können... und die HOAI also 100% davon werden auch nur bei 100% Leistung fällig. und das Baugesuch (LP1-4 nach aktuellen Leistungsphasen und nicht von Kaiser Wilhelm) sind ca. 25% der des HOAI Satzes und der Liegt bei ca. 10% der Bausumme (plus seine 20% Extraprozente für nichts) also andersherum. Baukosten 1.000.000€ = Architektenhonorar ca. 100.000€ bis zum Baugesuch 25.000€

    Bringt ma Kennzahlen auf die Verlass ist, dann ist das schnell geklärt.
     
  4. #44 derbaustellenleiter, 25.10.2021
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    Hallo,
    ich versuche mal auf die einzelnen Punkte und besonders auf die Fragen einzugehen.

    Da Ihr den Architekten im Jahr 2020 beauftragt habt, gilt zunächst als Grundlage der Honorarberechnung die HOAI 2013. Die wichtigste Frage ist, ob mit dem Architekten ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde oder alles auf einer mündlichen Beauftragung beruht?
    Sofern die Leistungsbilder aller Leistungsphasen (LPH 1 bis 8 (manchmal auch 9)) beauftragt wurden, so bestehen schon einige Pflichten, die der Architekt zu leisten hat.
    Die Kostenschätzung (LPH 2) und Kostenberechnung (LPH 3) sollten zumindest Bestandteil sind. In der Regel werden diese auf Grundlage der DIN 276 erstellt. In der Vorplanung (LPH 2) bis zur 1. Ebene; in der Entwurfsplanung (LPH 3) bis zur 2. Ebene.

    Weiterhin sollten die einzelnen Leistungsphasen inklusive Kostenschätzung/Kostenberechnung und Erläuterungsberichten dem Bauherrn zur Freigabe vorgelegt werden. In der Regel bei Abschluss der Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung sowie der Vorbereitung der Vergabe. Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung der Vergabe) wird grundsätzlich durch den Architekten "nur" begleitet. Der Bauherr ist derjenige, der die Vergabe rechtlich durchführt. Das heißt, nur der Bauherr kann den Auftrag an die bauausführenden Unternehmen und Handwerker erteilen. Der Architekt hat i. d. R. keine Vollmacht diese Aufträge zu erteilen. Es sei denn, Sie haben dem Architekten diesen Auftrag erteilt. Wenn nicht, hat der Architekt den Tatbestand des "Vertragsschluss durch Vertretung ohne Vertretungsmacht" nach § 177 BGB erfüllt.

    Die Kostensteigerung zwischen der 1. Schätzung, der 2. Schätzung und den Folgenden, ist nicht nur happig, sondern nach meiner Einschätzung eine Pflichtverletzung des Architekten.

    Das der Architekt keine Ahnung von Gebäudetechnik und Energieberatung hat, ist nicht ungewöhnlich, sofern er kein Generalplaner ist. Aber auch hier hätte der Architekt frühzeitig darauf hinweisen müssen und eventuell weitere Fachplaner vorschlagen.

    Nun zu den Fragen:
    1. in welcher Planungsphase befinden wir uns? Es wurde uns nicht einmal erklärt. Das kann man so pauschal gar nicht sagen, da es offenkundig bisher keine Freigaben der Planungsphasen gab. Es liest sich eher so, als ob sich der Architekt in mehreren Leistungsphasen gleichzeitig befindet.
    2. Sind Abschlagsrechnungen normal? Habe mehrmals gelesen, dass die Rechnungen nach jeder Leistungsstufe haargenau berechnet wird. Abschlagszahlung sind tatsächlich normal. Es sollte allerdings zum einen eine Kostenberechnung als Grundlage der Honorarberechnung und eine Honorarberechnung vorgelegt werden. Teilrechnungen / Abschlagszahlungen sollten allerdings vertraglich vereinbart sein. Wenn nicht, dann erfolgt die Rechnungsstellung erst nach Abnahme der Leistung. Das ist auch bei Architektenleistungen so
    3. Ich fühle mich ehrlich gesagt etwas hinters Licht geführt. Wir hätten ja sofort alles beendet, wenn wir 800k gehört hätten. Darf es zu so einer krassen Abweichung vom Bauplan zur Kostenberechnung geben? Genau hier liegt das Problem mit diesem Architekten. Je höher die Kosten steigen, desto höher werden dann auch die Honorarforderungen. Nach HOAI 2013 hat er, wenn keine Honorarvereinbarung vor Auftragsbeginn erfolgte, einen Anspruch auf Mindesthonorarsätze.
    4. Wie gehe ich weiter vor? Kündigung aufgrund von falscher Planung zu Beginn des Vorhabens? Was muss ich am Ende wirklich zahlen? Auf die letzte Frage, siehe unten.
    Die Aussage, die Kostenberechnung wäre bewusst für die Einreichung der Genehmigungsplanung gering gehalten stellt nach meiner Einschätzung den Tatbestand des Vorsatzes dar. Ich bin kein Rechtsanwalt, sondern Bauherrenberater. Insofern darf ich Rechtsberatung nur im Umfang meiner Tätigkeit ausführen und keine Allgemeine Rechtsberatung. Von daher würde ich empfehlen, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Architekten- und Baurecht zu Rate zu ziehen.
     
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