Architektenvertrag, geplante kosten

Diskutiere Architektenvertrag, geplante kosten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; hallo zusammen, im architektenvertag steht "bei dieser summe handelt es sich um einen groben kostenrahmen". wieso ist das so ungenau formuliert...

  1. #1 monalisa40, 02.05.2022
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    hallo zusammen, im architektenvertag steht "bei dieser summe handelt es sich um einen groben kostenrahmen". wieso ist das so ungenau formuliert wenn doch das honorar von diesen kosten abhängt? was passtiert wenn die kosten am ende tatsächlich höher oder tiefer sind?
     
  2. #2 hanghaus2000, 02.05.2022
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    Dann wird nach den tatsächlichen Kosten nach der HOAI abgerechnet. Falls die vereinbart wurde.
    Ich vermute das steht so im Angebot des Architekten.

    Der Architekt gibt keine Garantie für die Einhaltung der Baukosten, falls das Deine Frage ist.
     
  3. #3 monalisa40, 02.05.2022
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    Wie kann ich das ausschließen? ich möchte ja nicht, nur weil die materialkosten enorm gestiegen sind, höhere kosten an den archtikten bezahlen.
     
  4. #4 hanghaus2000, 02.05.2022
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    Dein Vertrag ist eben an die HOAI gebunden. Da wird an Hand der tatsächlichen Baukosten abgerechnet.
    Nach Vertragsschluss kann man das nicht mehr ändern. Du kannst ja versuchen mit dem Architekten zu verhandeln.
     
  5. #5 monalisa40, 02.05.2022
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    das heisst, die hoai ausschließen als teilweise vertragsgrundlage?
     
  6. #6 hanghaus2000, 02.05.2022
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    Wenn der Architekt sich darauf eingelassen hätte Ja.
     
  7. #7 simon84, 02.05.2022
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    Geht nicht kann er trotzdem im Zweifelsfall nach HOAI einfordern
     
  8. #8 hanghaus2000, 02.05.2022
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    Natuerlich geht das. DIe HOAI 2021 regelt das im

    § 7 Honorarvereinbarung

    (1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in § 6 ergibt.

    (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

    Da der TE den Vertrag aber schon geschlossen hat, ist es muessig sich darueber zu streiten.
     
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  9. #9 Fabian Weber, 02.05.2022
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    Jetzt mal halblang.

    das Honorar des Architekten bemisst sich schon lange nicht mehr nach den tatsächlichen Kosten, die HOAI wurde schon vor Jahren dahingehend geändert.

    Das Honorar bemisst sich nach der Kostenberechnung.

    Wenn es während des Baus dann Kostensteigerungen, z.B. durch Nachträge, gibt, dann bekommt der Architekt da erstmal gar nichts mehr.

    Mein aktuelles Bauprojekt hat fast 80% Kostensteigerung, wir haben davon als Architekten leider gar nichts. Bitte keine Kommentare, wie es jetzt dazu kam, es ist nunmal ein öffentliches Bauvorhaben:)
     
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  10. SvenvH

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    Da setzt man den Kostenvoranschlag möglichst gering an um den Auftrag zu erhalten und schießt sich selbst damit ins Bein weil man weniger bekommt.
    In etwa so?
     
  11. #11 Fabian Weber, 02.05.2022
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    Nein der Bauherr gibt vor, wie teuer das Haus werden darf...:) Und der Bauherr gibt vor, was gebaut werden soll.

    Das deckt sich aber nicht so ganz.:not_w1:
     
  12. SIL

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    Nee der Fibi und sein AG haben wie immer vollständig andere Ansichten und bekommen kein LV hin was verwertbar ist.:hammer:
     
  13. #13 Fabian Weber, 02.05.2022
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    nee nee, das LV passt schon, aber der günstigste Bieter ist halt doppelt so teuer, wie die Kostenberechnung :)
     
  14. #14 hanghaus2000, 03.05.2022
    Zuletzt bearbeitet: 03.05.2022
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    Ich verweise da auf
    § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs

    (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

    Falls Du der Planer bist, solltet Ihr aber eine Anpassung der Vergütung verhandeln.
    Wir als Baufirma haben immer einen Planungsnachtrag gestellt und den auch von öffentlicher Hand genehmigt bekommen. In jedem Teilnachtrag natürlich auch schon die Planungskosten als Position eingefügt. Macht Euer Auftraggeber sicher auch.
     
  15. #15 hanghaus2000, 03.05.2022
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    Oben schreibst noch von Nachträgen?

    Ansonsten hast Du natürlich Recht.

    § 6 Grundlagen des Honorars

    (1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

    1. das Leistungsbild

    2. die Honorarzone und

    3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.

    Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar

    1. für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,

    2. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
     
  16. #16 hanghaus2000, 03.05.2022
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    Wie genau ist das im Vertrag geregelt?
     
  17. #17 FriedhelmDoell, 31.08.2022
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    85609 Aschheim (Lkrs. München)
    Bei einem HOAI-Vertrag vereinbart man i.d.R. Konditionen und keine Festpreishonorare (Pauschalen).

    Das Honorar für alle Leistungsphasen wird seit der HOAI 2009 auf Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelt, die sich aus der Kostenberechnung ergeben, solange diese nicht vorliegt, auf Grundlage der Kostenschätzung.

    Eine vorläufige Kostenannahme versetzt die Auftraggeber in die Lage abzuschätzen, für wieviel Geld sie gerade ungefähr Planungsleistungen beauftragen.

    Friedhelm Doell
    HOAI-Sachverständiger
     
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