Architektenvertrag

Diskutiere Architektenvertrag im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; @arch setzen - nochmal Jurisprudenz, die kann abweichend vereinbart werden und nicht alle Bauteile fallen unter 5 Jahre etc Das Problem liegt im...

  1. arch

    arch

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    Das Problem liegt im Wesen des Architektenvertrages, welcher ein "Wekrvertrag" ist. Wird schulden ein Werk, und unsere Haftung beginnt damit, wenn unser Werk beendet ist, und vom Auftraggeber abgenommen wurde. Wenn man Leistungsphase 1-9 in einem einzigen Vertrag vereinbart, ist unser Werk rechtlich erst abgeschlossen, wenn die Leistungsphase 9 abgeschlossen ist. Diese dauert aber so lange, wie die Handwerker in der Mängelhaftung sind. Wir haften für Leistungsphase 1 noch ca.10 Jahre nach Baufertigstellung, egal wie lange diese her ist.
    Nein, nicht alle Bauteile haften 5 jahre, aber wir haften nicht für Bauteile, sondern für unser Architektenwerk. Natürlich kann die Mängelhaftung vereinbart werden, aber sowiet ich weiß, nach VOB, nichts unter 4 Jahren? Die einzige Lösung, das Architektenwerk gleichlange in der Haftung zu haben wie die Handwerker, ist, getrennte Verträge für 1-8, und einen für 9 zu vereinbaren.

    Siehe Hierzu: Immer Ärger um die Lph 9: Vermeiden Sie die Komplettbeauftragung in einem Vertrag

    Hier heißt es:
    1. Die Gewährleistung des Planungsbüros beginnt erst, wenn die Gewährleistung des letzten Unternehmers endet, und dauert danach noch fünf Jahre gemäß § 634a Bürgerliches Gesetzbuch.
     
    Fred Astair gefällt das.
  2. SIL

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    Das ist zu einfach betrachtet, als Grundsatz ist immer noch zu sehen - ich beauftrage eine Leistung und vergüte die, deshalb ist erstmal die Erbringung geschuldet, welche LPH das ist, ist zweitrangig - sobald ich dort nachweise dass da völliger' Murks 'entstanden ist, bekommst jeden Planer und Architekt auch in die Haftung,zudem ist das Schuldrecht nun schon länger geändert - mit Kenntnis des Mangels beginnt die Frist, es also durchaus möglich auch nach 15 oder 20 Jahren prozessual vorzugehen.
     
  3. arch

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    Ich glaube wir reden etwas aneinander vorbei. Was du sagst, stimmt, vor allem bezogen auf versteckte Mängel, oder Vorsatz. Aber die meisten, normalen Fälledeckt das ab. Jedenfalls wird das so von den Anwälten der Architektenkammer so auf den weiterbildungen Kommuniziert. Müsste mal das Skript durchforsten, wie genau der das da formuliert hat.
     
  4. #24 simon84, 14.06.2019
    simon84

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    Du kannst locker mal 30% zwischen Genehmigungsplanung und Abnahme haben.
    Wie diese Abweichung zustande kommt (Änderungswünsche etc.) und wie sie gehandhabt wird ist offen.

    Wie schon gesagt, man kann definitiv mit einem Architekt darauf reagieren ! Aber die Handwerker werden deshalb nicht billiger.
    Weniger Preis bedeutet auch weniger Leistung erhalten.
     
  5. arch

    arch

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    Was hat deine Recherche ergeben, Fabian?
     
  6. #26 Gast 85175, 17.06.2019
    Gast 85175

    Gast 85175 Gast

    Jo, wer sich auf die Fiktion des konkludenten Handelns verlässt ist halt auch selber schuldig...

    Dann bindet die Abnahme eurer Leistung halt an die ohnehin stattfindenden Abnahmen und schon ist das konkludente Handeln vom Tisch. Eine separate Abnahme der Planungsleistung ginge auch.

    Das ist wieder diese Feige Methode bei der man zuerst keine schlafenden Hunde wecken mag und dann jammert wenn die Gerichte irgendwelche Abnahmefiktionen weghauen. Manche (inkl. der Verbände) lernen es halt nie...
     
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