Ausschluss Schadensersatz bei Sachmängeln üblich?

Diskutiere Ausschluss Schadensersatz bei Sachmängeln üblich? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ist es üblich, dass ein Bauvertrag eine Klausel enthält, die Schadensersatzansprüche, die aus Sachmängeln resultieren, ausschließt?...

  1. #1 bauzaun, 15.09.2019
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    Hallo,

    ist es üblich, dass ein Bauvertrag eine Klausel enthält, die Schadensersatzansprüche, die aus Sachmängeln resultieren, ausschließt?
    Beispielsweise: "Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen. Dieser
    Ausschluss gilt allerdings nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."

    Angenommen, ein schadhaftes Rohr platzt aufgrund eines Baumangels innerhalb der Gewährleistungsfrist, müsste der AN dann nur den Sachmangel beseitigen (d.h. das Rohr flicken), oder müsste er auch für den Folgeschaden aufkommen (d.h. Bautrocknung, Ersatz für durch den Wasserschaden beschädigte Gegenstände, usw.).

    Oder geht es um eine ganz andere Art von Schadensersatz, die mit einer solchen Formulierung ausgeschlossen wird. Ein praktisches Beispiel wäre für mein Verständnis sehr hilfreich.

    Besten Dank im Voraus für die Beantwortung! Konnte im Internet nichts eindeutiges dazu finden.
     
  2. #2 Fabian Weber, 15.09.2019
    Fabian Weber

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    Ich fände es komisch. Ein Sachmangel kann ja auch eine fehlende Haustür sein, so dass Du weiter Miete zahlen musst.

    Da würde ich jetzt mal Den Anwalt fragen, der Deinen Vertrag nochmal gegenliest.
     
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  3. #3 SIL, 16.09.2019
    Zuletzt bearbeitet: 16.09.2019
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    Möglich ist dies, entscheidend ist die genaue Formulierung:
    Achtung in der Annahme es handelt sich um " einen Verbrauchervertrag" zwischen Unternehmer und Privatperson,
    1.
    „Die Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen."

    ist dies - sollte sich später doch noch ein Sachmangel zeigen - für den erwerbenden Verbraucher vorteilhaft. Der veräußernde Unternehmer wird sich dann nämlich nicht auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen können. Dieser ist vielmehr – da er die zwingenden Ausnahmen vom Haftungsausschluss nicht benennt - im Ganzen unwirksam, so dass sich die Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung nach den für ihn vorteilhaften gesetzlichen Bestimmungen richten.
    2.
    „Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder die eines Erfüllungsgehilfen gleich."

    ist der veräußernde, nicht arglistig handelnde Unternehmer - sollte sich später doch noch ein Sachmangel zeigen – aus dem Schneider. Die Klausel wird den gesetzlichen Anforderungen gerecht und ist somit wirksam.

    BGB §305 §309 §475 §443
    BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271
    LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2017 - 326 O 193/15
    OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 - 4 U 3/11

     
  4. #4 bauzaun, 16.09.2019
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    Danke für die Antworten! Davon, dass der Ausschluss von Schadensersatz rechtmäßig ist, ging ich aus. Was mich allerdings interessieren würde, ist, was konkret das bedeutet und ob ein solcher Ausschluss in Bauverträgen von Generalunternehmern und Bauträgern üblich ist. Hat da jemand Erfahrungswerte?
     
  5. SIL

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    Nein, eher nicht, üblich ist dies eher bei Erwerb Bestandsimmobile oder Erwerb Grund und Boden.
    Die Zielrichtung ist dort klar ersichtlich,
    1. Sachmängel dort kommt es auf die Formulierung an s.o.
    2. Als Konstrukt - theoretisch, die verbaute " Heizung" würde versagen aus Gründen Installationsfehler ggf mit Wasser-Frostschaden würden die "Wiederherstellungskosten" übernommen, sofern innerhalb der Gewährleistung, Kosten wie Hotel/Nutzungseinschränkung oder Lagerkosten oder Kosten bzw Schäden aus ggf Büro ( wenn im Gebäude) nicht mehr ( max. anteilig).
    Exemplarisch sollten sich aus Sachmängel bzw aus Abweichung der " geschuldeten Eigenschaften/ Beschaffenheit des Werkes", die Übergabe verzögern, ist dort Verzugschaden "verspätete Fertigstellung" ausgeschlossen. Denn Vorsatz nachzuweisen oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist meist schwierig.
    Daher Fabians Rat folgen, einen RA den Vertrag zum sichten vorlegen.
     
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  6. #6 simon84, 17.09.2019
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    Absolut unüblich! Außer bei vom Bauherrn bestellten Pfusch
     
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  7. #7 bauzaun, 19.09.2019
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