Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes

Diskutiere Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, es heißt ja im §35 BauGB: (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten...

  1. #1 Eumeltier, 28.10.2013
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    Hallo,

    es heißt ja im §35 BauGB:

    (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

    [...]

    3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,


    Was heißt denn "alsbaldig"? Normalerweise ist die Baugenehmigung doch drei Jahre gültig. Bekommt man dann eine kürzere?


    Eine Orkanbö hat meiner alten klapprigen Halle einen ersthaften Schaden zugefügt. Ich war mir zwar eh nicht sicher, ob ich sie erhalten möchte, aber wollte mir die Option eigentlich offen lassen (evtl. landwirtschaftliche Nutzung in Zukunft, meine Frau ist Dipl.-Ing. Agrar, zwar im Moment nicht aktiv, aber man weiß ja nie...)

    Von daher wäre es ideal, wenn ich eine Baugenehmigung bekäme zum Ersatz der Halle (falls das Bauamt die erteilt, das weiß man hier auch nicht so genau...), dann erstmal die Ruine abreißen und innerhalb der nächsten drei Jahre in Ruhe überlegen und aufs Konto gucken *lol* ...

    Daher die Frage, ob in dem Fall die Genehmigung zeitlich beschränkt wird...

    Gruß,
    Martin
     
  2. #2 Baufuchs, 28.10.2013
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    Es geht nicht um den Zeitraum zwischen Baugenehmigung und Errichtung, sondern um den Zeitraum ab z.B. Zerstörung durch Naturereignis bis Bauantrag Neuerrichtung.
     
  3. Baumal

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    alsbaldig bezieht sich auf den zeitlichen zusammenhang von zerstörung und wiederaufbau.

    wenn der orkan vor jahren, oder jahrzehnten das gebäude zerstört hat und du
    stellst nun einen bauantrag auf wiedererrichtung : ->problem

    aber auch wenn deine gebäude vor kurzem zerstört wurde orkan hin oder her, dies
    aufgrund von baumängeln, leerstand, war eh schon eine ruine, geschah auch: ->problem
     
  4. #4 Corinna72, 28.10.2013
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    Vorschäden muss ja jetzt der Behörde nicht gerade proaktiv auf die Nase binden...
     
  5. Taipan

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    Wenn das Gebäude über Jahre hinweg nicht mehr genutzt wurde, entfällt das Aussenbereichspriveleg, dass heisst, das die Halle, da ja ungenutzt, ggf. überhaupt nicht wieder neu aufgebaut werden darf. Ab zum Architekten, der das vor Ort mit einer sachten Hartnäckigkeit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde oder ggf. mit der Mittel oder Oberbehörde ausdiskutiert.
     
  6. #6 Eumeltier, 28.10.2013
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    Ja, den Zustand vorher weiß ja niemand so genau...

    Der Schaden ist von gestern...

    ich habe inzwischen aus der Rechtssprechung gelesen, daß selbst ein Bauantrag innerhalb von zwei Jahren nach Zerstörung als "alsbald" gilt... sehr interessant, nach zwei Jahren läßt sich ja überhaupt nicht mehr nachvollziehen, welche Zustand das Geäude hatte.

    @Taipan: Ich meine aus der Rechtssprechung herausgelesen zu haben (http://www.juramagazin.de/zerstoerte-gebaeude), daß ein zerstörtes Gebäude (was sich ausdrücklich nicht nur auf Wohngebäude bezieht) im Außenbereich auch ohne Priviligierung wieder aufgebaut / ersetzt werden darf.


    Mal gucken, ich werde wohl mal meinen Architekten darauf ansetzen. Entweder klappt es... und wenn nicht, dann hab ich halt Pech gehabt, dann ist mir die Entscheidung abgenommen worden *LOL*.

    Einen Versuch ist es wohl wert.
     
  7. #7 Der Bauberater, 28.10.2013
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    Da würde ich nicht drauf wetten!! Theoretisch darfst du das Gebäude wieder aufbauen (Ersatzbau), auch wenn du keine Privilegierung hast. Danach kann dir die Nutzung aber untersagt werden, weil du keine Privilegierung hast! Das würde ich ganz genau prüfen lassen.
     
  8. #8 Eumeltier, 28.10.2013
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    Naja, das war eine Halle für Stroh, Heu und Traktoren... wenn, dann kommt dort hauptsächlich auch das wieder rein...

    Aber ich werde meinen Architekten drauf anspitzen.
     
  9. Taipan

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    Wenn Die Halle bis Gestern für Landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde, dann KANN die Priivilegierung unterstellt werden (Wenn Du einen landwirtschaftlichen Betrieb hast). Wenn allerdings die letzten 5-10a keine Nutzung stattfand, dann musst Du, egal was Du drin machen willst, eine "Nutzungsänderung" beantragen und die Privilegierung neu nachweisen.
     
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