Außerordentliche Kündigung bei Insolvenz

Diskutiere Außerordentliche Kündigung bei Insolvenz im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, die Firma, mit der wir einen Werkvertrag haben, hat leider Insolvenz angemeldet. Auf Anraten eines Bekannten haben wir jetzt unser Recht...

  1. #1 schmidt, 23.03.2009
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    Hallo,
    die Firma, mit der wir einen Werkvertrag haben, hat leider Insolvenz angemeldet. Auf Anraten eines Bekannten haben wir jetzt unser Recht auf eine außerordentliche Kündigung laut VOB in Anspruch genommen und wollen mit einem anderen Bauunternehmen so schnell wie möglich unser Haus fertig bauen.(Bis jetzt wurde nur der Bauantrag gestellt.) Jetzt haben uns andere Bauherren erzählt, falls unsere alte Firma übernommen wird oder einen Investor findet, wird unsere Kündigung zu einer normalen Kündigung und wir müssten eine Vertragsstrafe oder entgangenen Gewinn bezahlen. Vielleicht kann uns jemand helfen. Ist das so? Über eine möglichst schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 23.03.2009
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    Ist das Verfahren beantragt oder eröffnet???

    SO einen grossen Schritt macht man/frau NUR zusammen mit einem Baurechtsanwalt.

    Einzig sinnvoller Rat -> den Anwaltsbesuch nachholen. Vielleicht kann der noch was retten, wenn was gerettet werden muss.
     
  3. #3 schmidt, 23.03.2009
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    Hallo,
    das Verfahren ist beantragt.
    Danke für die schnelle Antwort.
     
  4. lawyer

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    Scheint mir total abwegig zu sein, :irre es sei denn, daß Sie sich nicht auf die VOB-Regelung berufen können (VOB/B vereinbart?). Dann würde die unwirksame außerordentliche Kündigung evtl. in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
     
  5. #5 Olaf (†), 23.03.2009
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    Soo...

    abwegig ist das gar nicht - dazu muss noch nicht mal einer den Laden übernehmen. Es reicht, wenn sich der Ins-Verwalter entschließt fortzuführen.
    Die InsOrdnung hebelt fast alles aus (soweit nicht extra dasteht, dass BGB usw. fortgelten), insbesondere auch beim Vertragsrecht.
    Besserer Weg: Verwalter auffordern, sein Wahlrecht (will er erfüllen oder nicht, dass hat ausschließlich er!)) wahrzunehmen. Problem: Kann er eigentlich erst nach Eröffnung des Verfahrens, also nicht schon nach Antrag.

    Aber wie schon gesagt: Das weiß alles der Anwalt, der vor allem auch weiß, wie er mit dem Kollega umgehen muss:winken
    Und bei den Beträgen macht man sich eh zum Anwalt auf.
     
  6. #6 Thomas B, 23.03.2009
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    ....zum Anwalt, aber pronto!

    Sowas macht man nicht (alleine)!

    Gruß

    Thomas
     
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