Balkon Änderung zulässig?

Diskutiere Balkon Änderung zulässig? im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Schaue gerade zu meinem Nachbarn hoch und sehe, dass er ein Teil seines Geländers weggeflext hat und durch eine Glasscheibe ersetzt hat. Ist das...

  1. #1 ArgProp1, 04.12.2017
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    Schaue gerade zu meinem Nachbarn hoch und sehe, dass er ein Teil seines Geländers weggeflext hat und durch eine Glasscheibe ersetzt hat. Ist das bautechnisch zulässig? Ist die Standsicherheit etc. gegeben? WEG Zustimmung liegt m.W. auch nicht vor.
     

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  2. #2 bauspezi 45, 04.12.2017
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    außerliche Veränderungen sind grundsätzlich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung abzusprechen.
    Diese Maßnahme ist nicht nur nicht gestattet sondern auch höchst gefährlich.
    schnellstmöglich dem Bauamt diesen eingriff melden.
     
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  3. #3 simon84, 04.12.2017
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    So pauschal stimmt es nicht unbedingt.

    Kommt auf die Teilungserklarung an.

    Wenn die Balkone Gemeinschaftseigentum sind ja.

    Wenn die Balkone Sondereigentum des jeweiligen Wohnungsbesetzers sind, dann kann er generell auch Veränderungen vornehmen ohne Absprache .

    Eine Baugenehmigung oder ähnliches ist aber ziemlich sicher nicht nötig

    Geltende Vorschriften hat er aber einzuhalten.
    Eine Absturzsicherung ist auch aus Glas möglich allerdings gibt es dort div Anforderungen die einzuhalten sind.

    Ich würde als erstes mal den Nachbar ansprechen und nicht gleich hinten rum das Bauamt.

    Wenn der sich stur stellt, kann man das immer noch tun und gleich beim Amt erwähnen, dass man schon erfolglos das Gespräch gesucht hat
     
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  4. #4 Gast82596, 04.12.2017
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    Hast du Angst das du nichts mehr sehen kannst?:eek:
    um was sich Leute so alles kümmern.
     
  5. #5 ArgProp1, 04.12.2017
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    Nein, ich habe Angst, dass einer von oben runterstürzt oder auf meine Terasse fällt oder gar auf eines meiner Kinder.
     
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  6. #6 Canyon99, 04.12.2017
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    Das was dein Nachbar da gemacht hat ist absolut unzulässig!!! Und von Seiten der Gerichte auch bereits abschließend geklärt:

    Die Sondereigentumsfähigkeit erstreckt sich im wesentlichen nur auf den Balkonraum. Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden Bestandteile handelt, stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum (BayObLG, Beschluss vom 17.12.1993, 2Z BR 105/93, dort zur Dachterrasse).


    Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen:

    • die Bodenplatte (OLG Hamm 16.09.1988, Az.: 26 U57/88, ZMR 1989, 99),
    • das Balkongitter (OLG Düsseldorf 09.08.1991, Az.: 22 U20/91, ZMR 91, 486),
    • Balkongeländer (BayObLG 25.09.1996, Az.: 2Z BR79/96, WE 1997, 156),
    Quelle: Balkone, was ist Sondereigentum und was ist Gemeinschaftseigentum?

    Ich bin im Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft und wenn ich sowas sehe, krieg ich die Krise. Einfach UNGLAUBLICH was heute einfach gemacht wird, OHNE dies mit den anderen Eigentümern im Rahmen der Eigentümerversammlung zu klären.... :mauer
     
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  7. #7 ArgProp1, 04.12.2017
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    Jeder war mal unwissend!
    Im WEG-Protokoll heißt es:
    "... stellt Antrag, ob er auf seinem Ballion einen gläsernen Wind- bzw. Sichtschutz anbringen darf. Dem Antrag wurde
    seitens der Eigentümergemeinschaft entsprochen und der Einbau genehmigt."

    Jedoch steht dort nicht, dass das Balkongeländer entfernt werden darf.
     
  8. #8 bauspezi 45, 04.12.2017
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    ich bleib mal dabei, das man es nicht darf das Balkongeländer in der form zu entfernen.
    diese Glaswand wäre ja ok, hätte er die vor dem Geländer montiert.
    ruf nochmal die Verwaltung an die möchten sich das ansehen, und weise darauf hin das
    große Bedenken bezüglich der Sicherheit besteht.
    wenn das wenig bringt, nimm das Foto und sprich mal beim Bauamt vor.
    ich hab auch schon einiges Gefummel gesehen , aber das halte ich für sehr bedenklich..
     
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  9. #9 Fred Astair, 04.12.2017
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    Da feiert der Blockwart unter dem Deckmäntelchen der Besorgnis fröhliche Urständ.
    Was Du machst und vorhast, ist der Hauptgrund, warum in vielen WEG's die Atmoshäre so vergiftet ist. Da gönnt der Eine dem Anderen nicht das Schwarze unter dem Fingernagel.
    Woher willst Du wissen, dass die Absturzsicherung so unzulässig ist?
    Auf die Idee, mit dem Deliquenten mal zu sprechen, müssen Dich erst andere bringen?
     
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  10. #10 Canyon99, 04.12.2017
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    Sehe ich nicht so. Es kann doch allein schon aus optischen Gründen nicht angehen, daß jeder an der Fassade / Balkon macht, was er möchte / ihm gefällt. Das ist GEMEINSCHAFTSEIGENTUM, also muss / sollte auch die Gemeinschaft entscheiden, was erlaubt ist und was nicht... Ganz zu schweigen, von den sicherheitstechnischen Aspekten.

    Wenn er den gläsernen Windschutz hinter dem Geländer montiert hätte, sähe die Angelegenheit sicher anders aus. Aber so würde ich das eher als bewußte Täuschung der EG bewerten. Das hat imho mal gar nichts mit Blockwart zu tun. ;)
     
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  11. #11 ArgProp1, 04.12.2017
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    Jeder war mal unwissend!
    Fred Astair,
    ich finde auch, dass zuerst der Eigentümer angesprochen werden sollte, ggf. weiß er nichts davon, da der Mieter kreativ war. Darüber hinaus finde ich es auch wertvoll und wichtig das Thema zu verstehen, insb. wenn Gefahr in Verzug sein sollte. Die Sicherheit für Leib und Leben geht einfach vor... und im Zweifel haftet erstmal die WEG.
     
  12. #12 Fred Astair, 04.12.2017
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    Aha, jetzt ist es auf einmal der Mieter, der hinter dem Rücken des Eigentümers eigenmächtig Hand angelegt hat.
    Warum kommt das erst jetzt?
    Hatte nicht die Eigentümerversammlung bereits zugestimmt?
    Du findest es also wertvoll und wichtig das Thema zu verstehen? Was soll denn der Blödsinn? Spricht da einer von der Rolle der Bedeutung oder doch eher von der Bedeutung der Rolle?
     
  13. #13 Canyon99, 04.12.2017
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    Also ich denke es dürfte unstrittig sein, daß ein ziemlicher Unterschied zwischen dem zusätzlichen Anbringen eines gläsernen Sicht-/Windschutzes und der Teildemontage des bestehenden Geländers besteht. Darüber braucht man nicht zu diskutieren, das ist aus mehreren Gründen schlicht indiskutabel und im WEG-Recht NICHT erlaubt. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen....
     
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  14. #14 simon84, 05.12.2017
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    Es wäre erst mal mit dem Eigentümer zu sprechen.

    Vielleicht hat er das auch von jemand einbauen lassen im Glauben es erfüllt alle Anforderungen.

    Die WEG wird auch nichts anderes veranlassen.
    Es wird keine Baupolizei kommen und den Mieter/Eigentümer verhaften.

    Eine Verglasung kann durchaus die Absturzsicherung erfüllen, dazu gibt es verschiedene Anforderungen (Glas Material, Stärke, Verankerung usw.)

    Habe auf dem Handy das Foto nicht genau gesehen .
     
  15. #15 Canyon99, 05.12.2017
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    Das hilft hier nicht wirklich. ;) Egal ob nun Eigentümer oder Mieter die bauliche Veränderung veranlasst hat. Beide sind definitiv außen vor!

    Das Geländer des Balkons ist nun mal Gemeinschaftseigentum, daher ist diese Veränderung von der WEG zu genehmigen. Da der optische Gesamteindruck der Fassade verändert wird, dürfte unabhängig von den ganzen technischen Geschichten wahrscheinlich eher KEINE Zustimmung von der Eigentümer-Seite erfolgen. Folglich MUSS der betreffende Eigentümer/Mieter wahrscheinlich in der Folge wieder rückbauen....
     
  16. #16 simon84, 05.12.2017
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    Naja der Eigentümer wird sagen, das ganze wurde in der WEG Versammlung besprochen und genehmigt, einzig die Formulierung ist unglücklich und sollte aktualisiert werden.

    Der erste Ansprechpartner ist hier derjenige der die Veränderung gemacht bzw beauftragt hat und nicht irgendwelche sonstigen Vereine

    PS. Auf optische Veränderungen kann man sich hier wohl nicht berufen denn diese waren ja mit der von der WEG genehmigten Formulierung genau gleich gegeben
     
  17. #17 Canyon99, 05.12.2017
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    @simon84 ich denke wir beide waren nicht bei der WEG Versammlung dabei...;)

    Das ist iuristisch eine recht einfache Geschichte. Der TE hat dazu folgende Information geliefert :

    Im WEG-Protokoll heißt es:
    "... stellt Antrag, ob er auf seinem Ballion einen gläsernen Wind- bzw. Sichtschutz anbringen darf. Dem Antrag wurde
    seitens der Eigentümergemeinschaft entsprochen und der Einbau genehmigt."



    Der Eigentümer darf also wie beantragt HINTER dem Geländer einen gläsernen Sichtschutz anbringen. Was er aber definitiv nicht darf, ist Teile des Geländers selbst zu entfernen und diese dann durch eine andere Konstruktion zu ersetzen. Das ist eine völlig andere Geschichte...
     
  18. #18 driver55, 05.12.2017
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    Ich vermute hier auch, dass der fleißige Handwerker das wieder rückbauen lassen darf.
    Eigentlich hätte er nur seine grauen Zellen einsetzen müssen um festzustellen, dass das so nicht geht. Fängt bei der Optik des Hauses an und hört bei der Sicherheit auf (meinetwegen auch in umgekehrter Reihenfolge...).
     
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  19. #19 ArgProp1, 06.12.2017
    Zuletzt bearbeitet: 06.12.2017
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    Jeder war mal unwissend!
    Auch wenn es am Sachverhalt nichts ändert hier ein bisschen Prosa zum aktuellen Stand:
    Ich konnte mit dem Eigentümer sprechen. Er war angeblich nicht vor Ort und sagte, er habe eine Fachfirma beauftragt. Das Geländer wurde entfernt, da sich ansonsten Schmutzecken bilden. Laut Mieter wurde jedoch das Material vom Eigentümer gestellt und der Mieter hab es selber montiert und auch das Geländer entfernt.

    Den Verwalter habe ich mündlich informiert und er wird es sich anschauen.

    Auf der nächsten Versammlung gibt es einen entsprechenden TOP.

    Fragen zur Haftung:
    Bauchschmerzen bereitet mir noch immer die Haftung. Laut Eigentümer gibt es keine Unterlagen, da in Vertrauen an Fachfirma gegeben. Was ist, wenn jetzt doch was passiert? Laut Definition unserer WEG ist das Balkongeländer Gemeinschaftseigentum. Nun ist an die Stelle eine neue Absturzsicherung getreten. Ob diese die notwendigen Auflagen (TRAV zw. DIN 18008 absturzsichernder Verglasung nach Kategorie A) erfüllt etc... Ist diese automatisch Eigentum der WEG mit allen Rechten und Pflichten? Also erst haftet die WEG und kann dann durchreichen?

    Ich habe bisher nichts schriftlich gemacht, da ich hoffte, dass der Eigentümer offener ist. Muss ich mich per Schreiben an die HV oder WEG absichern, falls bis zur nächsten Versammlung doch was passiert. Wir sind die einzige Wohneinheit die den Balkon gut einsehen kann.
     
  20. #20 ArgProp1, 20.12.2017
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    Aussage HV:
    Der Windschutz ist stabil und mit Wand und Geländer verbunden. Unterlagen dazu kennt sie nicht, da es auch nicht von der HV beauftragt wurden.

    Aussage Bauaufsicht nach Telefonat:

    Gemäß neuester Novelle der Landesbauordnung wäre die Maßnahme verfahrensfrei und der Bauherr hat die entsprechende Sorgfaltspflicht. Auf Basis von Bildern könnten sie es wahrscheinlich genauer beurteilen. So werde ich ein paar Ansichten aufnehmen und der Bauaufsicht vorlegen. Bin auf die Aussage gespannt.
     
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