Balkonabdichtung mittels Schweißbahnen

Diskutiere Balkonabdichtung mittels Schweißbahnen im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Der Ortbeton des Balkonbodens ist mit Schweißbahnen unterhalb des Estriches geschützt gegen das Eindringen von Wasser und sonstige Feuchtigkeiten....

  1. #1 Penalty, 23.05.2018
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    Der Ortbeton des Balkonbodens ist mit Schweißbahnen unterhalb des Estriches geschützt gegen das Eindringen von Wasser und sonstige Feuchtigkeiten. Die Schweißbahnen sind seitlich an der Balkonbrüstung hochgezogen und sind somit als Wanne ausgebildet. Diese seitliche Hochführung der Schweißbahnen sind mittels umlaufenden Blechverkleidung wiederrum gegen Wasser- und Feuchtigkeit geschützt.

    Nach meinem Sachverstand, der natürlich nicht immer richtig sein muss, sind die Schweißbahnen und auch die Abdeckbleche eine Funktionsgruppe und somit zum Baukörper gehörig.

    Das bedeutet, dass entfernen und wieder anbringen dieser Bleche ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft.
    Ich bitte um Klarstellung und der rechtlichen Basis (VOB oder BGB), falls der Verwalter das nicht so sieht.

    Vielen Dank
     

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  2. #2 Fred Astair, 23.05.2018
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    Sag doch einfach was Dich umtreibt und schwurbel hier nicht um richtigen oder falschen Sachverstand den Du hast oder nicht hast.
    Um es gleich abzukürzen: Da es sich offenbar um eine Eigentümergemeinschaft handelt und Du vermutlich Eigentümer und nicht Mieter bist, gilt hier das Wohneigentumsgesetz mit seinen Kommentaren. Da sind alle Fragen erschöpfend beantwortet.
     
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  3. #3 Penalty, 23.05.2018
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    Eigentlich geht meine Frage in die Richtung:

    Sind die Abdeckbleche nun Teil der Schweißbahnen und gehören somit unbedingt zur Aufrechterhaltung deren Funktion der Schweißbahn?
    Wenn ja ist die Demontage und Montage der Abdeckbleche zwingend zur Schweißbahn gehörig.

    In der Teilungserklärung stehen solche Details nicht und öffnen somit Tür und Tor zur rechtlichen Auseinandersetzung.
     
  4. #4 Fred Astair, 23.05.2018
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    Warum willst Du das wissen? Wer will, soll, darf denn die Bleche demontieren?
    Wetde doch endlich konkret!
     
  5. #5 cschiko, 23.05.2018
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    Ich würde mal tippen entweder will er den Balkon neu belegen und diesen Teil der Kosten auf die Eigentümergemeinschaft umlegen oder aber ein anderer Miteigentümer versucht dies.
     
  6. #6 Penalty, 23.05.2018
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    Eigentlich ist meine Frage doch einleuchtend.

    Die Verwaltung will, dass der Eigentümer, also ich, die Bleche entfernt und wieder anbringt. Wenn die Bleche zu der Schweißbahnabdichtung gehört als zusammenhängende Funktionsgruppe, werde ich die Bleche nicht entfernen und wieder anbringen. Da ich nicht in eine Schnittstelle eingreifen möchte, auf Grund der Gewährleistung.

    Die Erneuerung der Fliesen und ggf. der des Estriches ist Eigentümerangelegenheit. Die Fliesen können aber nicht verlegt werden da diese unter die Abdeckbleche ragen. Die Enrfernung ist zwingend notwendig.

    Es muss doch im Baurecht eine klare Aussage zur Definition von zusammengehörigen Funktionen, und zwar das Abdichten der Ortbetonbalkone (Boden und Brüstung) mittels Schweißbahnen und deren Schutz gegen das Hinterwandern von Niederschlag.
     
  7. #7 Andybaut, 23.05.2018
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    Hallo,

    also das Abdeckblech ist laut Flachdachrichtline notwendig.
    Detailausbildungen - Die Bitumenbahn
    Punkt 4,5 und 6.

    Das Blech ist quasi ein Teil des funktionierenden Systems.
     
  8. #8 Fred Astair, 23.05.2018
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    Also jetzt wirds ganz langsam klarer:
    Du, der Eigentümer, willst die Fliesen erneuern. Bodenbelag ist Sondereigentum. Estrich ist m.E. Gemeinschsftseigentum. Da wirds schon knifflig.
    Fliesen kann man gewöhnlich erneuern, ohne den Estrich rauszureißen. Warum also soll der raus?
    Fliesen kann man auch erneuern ohne die Kappleisten zu demontieren. Wer also will die weghaben?
    Wenn Du das willst, trägst Du auch die Kosten, unabhängig vom Eigentum.
    Ich tendiere zwar dazu, die die Leisten dem Gemeinschaftseigentum zuzuorden, aber das spielt hier eigentlich nur insoweit eine Rolle, dass Du die Erlaubnis der WEG (nicht des Verwalters) brauchst, um sie abzubauen.
     
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  9. #9 Penalty, 23.05.2018
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    Hallo andybaut,

    danke für die klare Aussage und den Hinweis auf die technischen Regelwerke.
    Damit ist mein Standpunkt bekräftig.

    Danke für die schnelle Hilfe
     
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  10. #10 Fabian Weber, 23.05.2018
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    Es kommt darauf an, ob die Abdeckbleche gleichzeitig als Kappleisten fungieren oder nicht. Die Bitumenbahn muss nämlich an der Wand mit einer Kappleiste fixiert werden. Ich tippe mal das die Bleche nur Dekoration sind, weil man die Bitumenbahnen ja nicht sehen will. Kappleisten sind im Regelfall schmaler. Das bekommst Du aber nur raus wenn Du mal eine löst oder es gibt zufällig noch eine Detailzeichnung.

    Also wenn Deko, dann Dein Bier, wenn Kappfunktion dann Fassade und somit Eigentümergemeinschaft Bier. Prost
     
  11. SIL

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    Also mit hoher Wahrscheinlichkeit stellt die 'Verblechung' nicht nur Optik dar, es geht um den mechan. Schutz der dahinterliegenden Bitumenbahn. Als Lagefixierung ohne Profil dahinter geht nicht, zumindest ist mir kein System bekannt, wo die Bleche alleine diese Funktion übernehmen.
     
  12. #12 Fabian Weber, 23.05.2018
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    Ja schon auch Schutz der Bahn, aber das könnte auch ein Natursteinsockel sein z.B. Aber stimmt, wenn man so argumentiert, ist es dann natürlich Gemeinschaftseigentum.
     
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  13. SIL

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    Diese ganze WEG Murks ist doch schlichtweg, die reine Fundgrube für Anwälte :e_smiley_brille02: Verwalter etc. Das ist ein derartiges leidiges Thema, die Frage stellt sich doch immer inwieweit klamüsierst das durch, wie gross wird die WEG etc. Wie du es auch gestaltest es gibt immer Knatsch - wir haben WEGs mit 4 - 32 Mitgliedern, 'Mord und Totschlag' machen alle, also bei vergleichbaren Objekten.
     
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