Bauamt verweigert Genehmigung für zweite Zufahrt

Diskutiere Bauamt verweigert Genehmigung für zweite Zufahrt im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Bauexperten, wir stecken mit unserer Bauplanung gerade in einer Sackgasse und hoffen, dass evtl. jemand einen Hinweis für uns hat, der uns...

  1. aceton

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    Hallo Bauexperten,

    wir stecken mit unserer Bauplanung gerade in einer Sackgasse und hoffen, dass evtl. jemand einen Hinweis für uns hat, der uns weiter bringt.

    Folgende Situation:
    Wir möchten ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bauen, wobei die Einliegerwohnung komplett im Erdgeschoss liegt, damit sie altersgerecht ist und niemand Treppen steigen muss usw.
    Unsere Wohneinheit erstreckt sich dann über die andere Hälfte des EG sowie über das ganze Obergeschoss.
    Natürlich möchten wir die Wohneinheiten bautechnisch so gut es geht voneinander trennen, um jeder Partei ausreichend Privatsphäre bieten zu können. Dementsprechend planen wir mit 2 separaten Eingängen an unterschiedlichen Hausseiten (WE1: nördlich, WE2: westlich).
    Da wir zwei Wohneinheiten haben, müssen wir entsprechend auch zwei Stellplätze vorsehen. Die einfachste und auch logische Lösung ist m.E., wenn man zwei Zufahrten baut - eine am östlichen Rand des Grundstücks und die andere am westlichen. So kann jeder bequem zu seinem Eingang vorfahren und man kommt sich nicht ins Gehege.

    Das Problem ist jetzt nur, dass es eine Festsetzung im B-Plan gibt, nach der pro Grundstück nur eine Zufahrt von max. 6 m Breite zugelassen ist und das Bauamt trotz mehrfacher Argumentationsversuche nicht davon abrücken möchte.
    Die Begründung ist im Wesentlichen sinngemäß: "Wenn wir hier eine Ausnahme machen, möchten andere auch eine Ausnahme" sowie "Es handelt sich um eine grundsätzliche Festsetzung, die keine Ausnahmen zulässt" und "Spielräume für die Straßenraumgestaltung erhalten".

    Mir fällt es sehr schwer, diese Argumentation zu akzeptieren, da somit unser Bauvorhaben nicht umsetzbar ist - sämtliche Versuche, alternative Grundrisse mit nur einer Zufahrt zu finden, haben sich als nicht zufriedenstellend erwiesen. Wir brauchen einfach die zweite Zufahrt, um ein "vernünftiges" Haus zu bauen, das sinnvoll genutzt werden kann.

    Hier noch ein paar Rahmenbedingungen / Fakten, die zeigen, warum ich den Standpunkt des Bauamts in diesem Fall für zu hart erachte:
    • Unser Grundstück ist (im Gegensatz zu anderen Grundstücken im Baugebiet) für eine Doppelhausbebauung zugelassen, bei der dann auch eine zweite Zufahrt zulässig wäre. (Wir wollen aber eine altersgerechte Wohnung haben, so dass ein Doppelhaus nicht in Frage kommt --> EFH mit Einliegerwohnung zählt gem. Bauamt nicht als "Doppelhaus")
    • Im Straßenausbauplan ist berücksichtigt, dass es zwei Zufahrten geben kann. Es steht nichts im Weg, das umgeplant werden müsste. --> Die geforderten "Spielräume für die Straßenraumgestaltung" sind also nicht dadurch eingeschränkt.
    • Die Bordsteine sind alle abgesenkt (Spielstraße) --> auch hier muss nichts geändert werden.
    • Im parallel in der Planung befindlichen Baugebiet ist diese Festsetzung nicht enthalten - dort sind Zufahrten in Summe von 6 m zugelassen.
    Falls jemand einen Hinweis hat, wie man das Bauamt doch noch überzeugen könnte, wären wir sehr dankbar!

    Vielen Dank im Voraus!
     
  2. #2 simon84, 24.11.2018
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    Auf dem Papier ein Doppelhaus bauen mit gemeinsamer Heizung, dann in der Praxis als EFH mit ELW nutzen.

    Durchbrüche zwischen Doppelhäusern sind nicht verboten
     
  3. #3 Andybaut, 24.11.2018
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    Und wo ist das Problem bei einer einzigen Zufahrt?
    Weniger Versiegelung, bessere Platzausnutzung und Einhaltung der Vorschrift.

    Grundsätzlich kann man das auch so versuchen wie simon schreibt.
    Da braucht man dann aber auch gute Nerven.
    Keine Ahnung was passiert, wenn ein böser Nachbar davon in 10Jahren Wind bekommt.
    Für meine Nerven wäre das nichts...
     
  4. #4 petra345, 24.11.2018
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    Sie sind bestimmt nicht in der richtigen Partei! Manchmal aber nicht immer geschehen da Wunder.

    Trotzdem, das Bauamt muß sich an die von den Politikern abgesegneten Vorgaben halten und wird sich bei einem Normalbürger nicht umstimmen lassen (können).
     
  5. #5 simon84, 24.11.2018
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    Man muss keine guten Nerven haben,
    aber dir als Architekt ist doch sicherlich die Abgrenzung von DHH, EFH, ZFH und ELW bekannt

    @Dimeto kann sicher auch noch was dazu sagen der ist doch unser Mega Experte was Bebauungspläne usw angeht

    Stell doch einfach mal mehr Details (anonymisiert) zu dem Bebauungsplan und den Satzungen ein.

    Mit Details meine ich tatsächliche Pläne mit den planzeichen und die Satzungen wortwörtlich.

    Wenn es hier primär um die Zufahrt geht und diese bei Doppelhaus erlaubt ist, dann mach das doch so. Das Haus bzw beide Haus”Hälften” gehören doch so oder so dir. Du kannst es nutzen wie dir lustig ist. Ein Doppelhaus kann auch von einer Familie genutzt werden.
     
  6. #6 Hantago, 24.11.2018
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    Wie ist denn "Zufahrt" definiert? Wenn du die Stellplätze direkt längs oder quer an der Straße anordnest (bei fehlendem oder abgesenkten Bordstein ja überall möglich) dann wären das eben Stellplätze und keine Zufahrt. Oder ist da Vorgarten vorgeschrieben?
     
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  7. #7 Fabian Weber, 24.11.2018
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    Seit wann erstellen Politiker Bebauungspläne? Meine Güte was ist denn da los heute :)
     
  8. SIL

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    Wohl kaum der TE befand den Begriff'Spielstrasse' ich nehme an er meint eine Verkehrsberuhigte Zone? - ihr Vorschlag widerspräche gänzlich dem Sinn einer derartigen Zone, allgemein wird diese als über die gesamte Fläche nutzbar gesehen und zwar von allen, mit hoher Wahrscheinlichkeit rührt daher auch die Verweigerung der 2 Zufahrt.
     
  9. #9 simon84, 25.11.2018
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    Er meint natürlich NEBEN der Spielstrasse AUF dem eigenen Grundstück.
     
  10. Dimeto

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    Selbst wenn ich der Mega-Experte wäre, sehe ich im Rahmen des Forums keine Lösungsmöglichkeit. Da schon Gespräche mit der Behörde stattgefunden haben, müsste man so viele Details angeben, die den Rahmen hier sprengen und zu unzulässiger Rechtsberatung führten. Es gibt die Festsetzung eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Wer befreit werden will, muss gemäß §31 BauGB schwerwiegende Gründe vorbringen. Die Behörde muss dann die schwerwiegenden Gründe mit den Zielen des Bebauungsplanes abwägen und zu einem Ergebnis kommen. Wenn es dem Planer nicht gelingt, einen negativen Bescheid zu verhindern, bleibt nur der Rechtsweg. Dann müsste das Gericht Mängel im Abwägungsprozess feststellen.
    Die unbeabsichtigte Härte aus §31 (2) 3. kann ich nicht erkennen. OK, dazu fehlen in der Tat die Pläne. Ist für mich aber kaum vorstellbar, dass man es nicht hinbekommt, die notwendigen Stellplätze mit einer Zufahrt zu erschließen. Wenn diese Planung nicht Euren optimalen Vorstellungen entspricht, liegt noch keine unbeabsichtigte Härte vor.
    Du baust aber kein Doppelhaus. Die Bedingung für die zweite Zufahrt erfüllst Du nicht. Auf welcher Grundlage soll dann die Behörde eine Befreiung genehmigen?
    Klar. Wenn jemand ein Doppelhaus planen würde, wäre die ja auch notwendig.
    Ist nicht relevant. Das wäre auch kein Argument gegen eine zweite Zufahrt. Wenn man sie Dir gestattete, müsstest Du sowieso alle mit der Absenkung verbundenen Kosten übernehmen.
    Auch nicht relevant. Du kannst ja auch nicht argumentieren, dass dort z.B. dreigeschossige Häuser erlaubt sind. Die Rechtsgrundlage ist dort einfach eine andere.
     
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  11. #11 Gast82596, 25.11.2018
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    Dann bau halt keine Zufahrt (gepflastert usw.) sondern fahr einfach auf dein Grundstück rein, wenn die Bordsteine sowieso überall abgesenkt sind. Zufahrten versiegen ist sowieso nix.
     
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  12. aceton

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    Hallo zusammen,

    vielen Dank für eure Kommentare!

    Dann müssten wir die Grundstücke wahrscheinlich aufteilen (neue Runde beim Notar etc.), zudem entsteht das Problem, dass man eine Wohneinheit nicht über die Grundstücksgrenze hinaus bauen darf (was bei uns ja dann im OG der Fall wäre). Der Grundriss wäre auch ein komplett anderer, wenn das ganze als 2 DHH geplant werden müsste.

    Das Grundstück ist mit ca. 485 m² nicht allzu groß, was die Gestaltungsmöglichkeiten etwas einschränkt.
    Wir möchten ja die Wohneinheiten so gut es geht trennen, so dass beide Parteien möglichst ungestört leben können. Sofern Familienmitglieder in der ELW wohnen, ist das ja eine Sache, aber wenn die ELW "extern" vermietet wird, sollte ausreichend Privatsphäre gegeben sein...
    Das Problem bei nur einer Zufahrt wäre nun, dass beide Stellplätze auf einer Seite lägen und gezwungenermaßen eine Partei immer an der Wohnung der anderen - also um das halbe Haus herum - vorbeigehen müsste. (auch nicht unbedingt seniorengerecht...)

    Andere Möglichkeit: Jeweils 1 Stellplatz auf beiden Hausseiten bei nur einer Zufahrt.
    Hier müsste dann ein Weg von der Zufahrt zum 2. Stellplatz gebaut werden, d.h. der Vorgarten geopfert werden - bzgl. Versiegelung und Platzausnutzung also auch eher kontraproduktiv.

    Es sind im Zufahrtsbereich 5 m Abstand zur Straße einzuhalten. Demnach sind nach meiner Interpretation Stellplätze im Vorgarten nicht gestattet.
    Laut Straßenausbauplan ist vor unserem Grundstück eine öffentliche Parkfläche vorgesehen - allerdings nur für einen Pkw. Ansonsten ist Parken in der Straße verboten.

    Im Zweifel aus Kulanz :-)

    Ich weiß, wir bauen kein Doppelhaus im eigentlichen Sinne, aber letztlich ja schon irgendwie - wir haben 2 Wohneinheiten, die aufgrund des jeweiligen Platzbedarfs und der Anforderung "barrierefrei / seniorengerecht" zwar keine symmetrische 50/50-Aufteilung (DHH) haben, aber im Grunde eine abgewandelte Form des Doppelhauses in einer asymmetrischen Aufteilung darstellen. Auch optisch würde es durch die versetzte Bauweise (Flachdachanbau für ELW) sowie einer Hecke zwischen beiden Terrassen-/Gartenbereichen wie eine Art Doppelhaus wirken.
    Da das Bauamt ja ohnehin mit 2 möglichen Zufahrten geplant hat, wäre die berechtigte(?) Hoffnung, dass das ganze auch ohne Ausnahme genehmigt werden könnte. Die Argumentation des Bauamts (--> Vermeidung Präzedenzfall) könnte ja gegenüber den Besitzern der Einzelhausgrundstücke so lauten, dass nur für DH-Grundstücke eine zweite Zufahrt zulässig sei - sofern von denen überhaupt jemand Interesse an einer zweiten Zufahrt haben sollte, was ich bei den weitestgehend kleinen Grundstücken für unwahrscheinlich halte...

    Die "Nur-1-Zufahrt"-Regel hat es vorher nie gegeben und es wird sie scheinbar auch danach nicht mehr geben.
    Man könnte vermuten, dass man es mal ausprobieren wollte - jedenfalls scheint es sich nicht bewährt zu haben, sonst hätte man es in dem neuen Baugebiet wieder berücksichtigt.
    Natürlich ist die Rechtsgrundlage dort eine andere und mir ist auch klar, dass man nicht alles 1:1 vergleichen kann. Hier liegt jedoch eine einmalige Abweichung einer Festsetzung vor, die ansonsten für alle Baugebiete gleich gewesen ist und dessen Begründung mich aufgund der Unsachlichkeit einfach nicht überzeugt.
     
  13. #13 simon84, 25.11.2018
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    Ein Doppelhaus erfordert keine Realteilung, zumindest nicht baurechtlich.

    Deshalb sagte Ich du solltest dich genauestens über die vorliegenden Definitionen informieren.

    Im Gegenteil, Doppelhäuser und Reihenhäuser gibt es regelmäßig als WEG Teilung, gar nicht so selten.
     
  14. #14 simon84, 25.11.2018
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    Weiterhin ist die wohl nicht ganz klar wie das im (Bau)recht funktioniert.
    Eine Genehmigung muss begründbar sein und eine Ablehnung ebenso.

    Kulanz und Ermessensspielraum wirst du hier nicht finden
     
  15. #15 Gast85808, 25.11.2018
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    Nee, nu machste es Dir zu einfach. Ein B-Plan hat nun mal Gesetzescharakter. Du kannst auch nicht argumentieren, daß in den anderen Straßen 50 km/h erlaubt sind, weil sie Dich in einer 30 km/h-Zone geblitzt haben.
    Der Ersteller des B-Planes wollte etwas damit erreichen und offensichtlich haben sich alle anderen dran gehalten. Und bei jungen B-Plänen tun sich die Bauämter mit Ausnahmen und Befreiungen sehr schwer. Ist ja auch richtig so, sonst hätte man es gleich anders machen können.
    Ich seh aber hier auch den Planer in der Pflicht. Der hätte sich auch Gedanken machen müssen, oder war das kein freier Planer, sondern eher ein Zeichenknecht?
     
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  16. #16 simon84, 25.11.2018
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    Und wo steht geschrieben, dass bei einem Doppelhaus die Trennwand auf jedem Geschoss gleich sein muss?

    Warum ist rein baurechtlich gesehen ein Doppelhaus, kein Doppelhaus mehr, nur weil es (z.B). nur ein Erdgeschoss hat und das andere Haus "darüber" liegt ?

    Gemeinsame Bodenplatten, Geschossdecken oder auch ein Gemeinschaftskeller mit separat zugewiesenen Kellerabteilen sind kein Hindernis für die Kategorisierung als Doppelhaus.
     
  17. Dimeto

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    Siehst Du. Und hier beginnt der Abwägungsprozess. Was wiegt schwerer? Die 10m "Umweg" für den Eigentümer oder die Schaffung eines Präzedenzfalles. Aus deiner Sicht natürlich das Herumlaufen, weil es Dich und deine Familie betrifft. Der Präzedenzfall betrifft aber das ganze Baugebiet.
    Das ist keine Grundlage, auf der eine Behörde entscheiden kann.
    Nein.
    Ist auch nicht erforderlich. Doppelhaus im planungsrechtlichen Sinne ist ein einseitig ohne Grenzabstand errichtetes Haus. Das angrenzende Haus muss kein Zwilling sein, aber nach Art und Umfang der anderen Hälfte ähnlich sein.
    Wenn ihr euer Grundstück aber mit einem Einzelhaus bebaut, habt ihr kein Doppelhausgrundstück mehr. Die Bedingung liefe ins Leere.
    Dann trage das einem Fachanwalt vor. Der kann dann die Begründung im B-Plan nachlesen und einschätzen, ob diese Festsetzung den Grundzügen der Planung zuzurechnen ist und ob eine Klage Erfolg verspricht.
    Ich kann deine Argumente verstehen, sehe aber keine zwingenden Gründe für eine Befreiung.
     
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  18. #18 Fabian Weber, 25.11.2018
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    Entweder Ihr baut beide Stellplätze auf die Seite des Mieters. Dann seid Ihr nie gestört von vorbeilaufenden Nachbarn, sondern nur Euer Mieter.

    Oder Ihr baut beide Stellplätze auf Eure Seite und vermietet nur an alte Leute ohne Auto. Denn darum geht es ja anscheinend bei der Barrierefreiheit der Mietwohnung. Dann läuft an Eurem Fenster auch keiner vorbei.
     
  19. #19 simon84, 25.11.2018
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    Schade ist halt, dass das Bauamt jetzt schon Bescheid weiss, das heisst mit Tricks usw. wird es jetzt umso schwerer.

    Wenn ihr einen echten Architekten habt, dann frag ihn doch mal, ob es das ganze rechtlich als DHH entwerfen kann.
    Dann siehst du schon was er sagt.
     
  20. aceton

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    Die Pläne hat unser Architekt gemacht. Selbstverständlich hat er diesen Punkt von vornherein angemerkt und auch alternative Vorschläge gemacht. Allerdings ist die Variante mit 2 Zufahrten um Längen besser als sämtliche Alternativen mit einer Zufahrt. Wir waren voller Zuversicht, dass man sich mit dem Bauamt einig werden würde...

    Du meinst also, dass man ein Haus mit ELW durchaus als DH definieren könnte?
    Wenn das so wäre und das Bauamt es auch so sähe, löste es unser Problem.

    Dimeto hat es weiter oben wie folgt definiert:
    Die Frage ist nun - und ich bin hier absoluter Laie, wie ihr ja schon bemerkt hat - ab welchem Punkt bzw. anhand welcher Kriterien entschieden wird, dass die andere Hälfte "ähnlich genug" ist, um als DH durchzugehen...? Ggf. wäre dies ein Ansatzpunkt. Voraussetzung wäre natürlich, dass unser OG tatsächlich über der ELW im EG liegen darf und das ganze trotzdem als DH gelten kann.
     
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