Bauanzeige oder Bauantrag ?

Diskutiere Bauanzeige oder Bauantrag ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hi Bauexperten ! Wir stehen grade vor der Entscheidung ob wir eine Bauanzeige oder einen Bauantrag zum Bau unseres Einfamilienhauses einreichen...

  1. #1 Ghalitheb, 14.04.2010
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    Hi Bauexperten !

    Wir stehen grade vor der Entscheidung ob wir eine Bauanzeige oder einen Bauantrag zum Bau unseres Einfamilienhauses einreichen sollen.

    Beides ist möglich laut Aussage der Gemeinde.
    Bauanzeige kostet weniger und geht schneller, allerdings sagt unser Vermesser und Architekt das es juristisch sichererer sei einen bauantrag zu stellen.

    Zitat:"Vermesser und wir empfehlen euch, an Stelle des Freistellungsverfahren einen Bauantrag zu stellen.
    Das hat den Vorteil, dass man euch privat für eine Baugenehmigung NICHT in Haftung nehmen kann, sondern, dass wer auch immer, das Amt "verklagen" muss.
    Bei einem Freistellungsverfahren ist das Amt außen vor und alles wird im Ernstfall privatrechtlich geklärt."


    Kennt sich hier jemand mit den rechtlichen Risiken aus?
    Was ist empfehlenswerter? Bauantrag/Bauanzeige?

    Vielen Dank für eure Antworten

    Gruß

    Chris
     
  2. #2 coroner, 14.04.2010
    Zuletzt bearbeitet: 14.04.2010
    coroner

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    Wär ich Architekt, würd ich auch den Bauantrag zur Erlangung einer Baugenehmigung empfehlen... :D *duckundweg*

    Aber im Ernst, wenn ein Bebauungsplan vorliegt, stehen dort entsprechende
    Maßgaben drin, die einzuhalten sind. Diese hat der Planverfasser einzuhalten,
    was für ihn auch nicht allzu schwierig sein sollte.
    Gibt es Themen bei denen es Auslegungssache ist, kann das zwischen Architekt
    und Behörde besprochen werden um spätere Probleme zu vermeiden.
    Wir bauen auch mit dem sog. "Kenntnisgabeverfahren" und auch wenn
    der Plan keiner offiziellen Genehmigung bedarf und offiziell nicht "abgesegnet"
    wird, so schaute doch der Herr Amtsleiter drüber und hätten uns
    darauf hingewiesen, wenn wir irgendwo offensichtlich gegen den BPlan ver-
    stossen hätten.
    So war jedenfalls unser Eindruck als wir bereits mal persönlich dort
    vorgesprochen haben, da wir ein wenig am Plan... aeh... vorbeitricksten.
    (nein nur kreativ auslegten... hihihi, was aber so ok ist)

    Letztlich muss wohl der Planverfasser für die Konformität
    seines Planes im Innenverhältnis zum Bauherren geradestehen.
    (Nach aussen ists aber glaub ich der Bauherr zur Baubehörde.... aber das erklären gleich die Experten besser als ich, ich freu mich schon wieder auf
    meine Watsch'n ... gell, Herr Dühlmeier...) :shades
     
  3. Terra

    Terra

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    Baugenehmigung

    Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauordnung ggfls. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers (Bauherrn) auf Erteilung der Baugenehmigung.

    Für den Zeitablauf zwischen Antragstellung und Entscheidung hat der Gesetzgeber je nach Verfahren Fristen vorgegeben, die aber bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgesetzt werden. Daher ist es wichtig, den Bauantrag sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
    Sind Bauvorlagen so unvollständig, dass eine Bearbeitung nicht erfolgen kann, wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.


    Freistellungsverfahren (Genehmigungsfreistellung) gem. § 67 BauO NRW


    Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf gem. § 67 Abs. 1 BauO NRW im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

    Im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.


    Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
    Im Falle einer Zurückweisung eines Freistellungsverfahrens bzw. wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist auf jeden Fall ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.
     
Thema: Bauanzeige oder Bauantrag ?
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