Baufirma (BGB - Vertrag, schlüsselfertig) handelt entgegen des Gutachtens

Diskutiere Baufirma (BGB - Vertrag, schlüsselfertig) handelt entgegen des Gutachtens im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; TM = technisches Merkblatt Bin ich der einzige, der keine Bilder sieht? Brille habe ich gerade nochmal geputzt, aber ich sehe nur Buchstaben und...

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  1. Mibe25

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    TM = technisches Merkblatt

    Bin ich der einzige, der keine Bilder sieht? Brille habe ich gerade nochmal geputzt, aber ich sehe nur Buchstaben und Zahlen, keine Bilder.
     
  2. #62 Halbwissender, 31.07.2015
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    Bild ist nur ziemlich groß :D

    Wenn man die OK Bodenplatte die an der Türe zu erkennen ist verlängert müsste das Wasser derart hoch aufstauen das es über die Böschung wieder zur Straße läuft.

    Frage ist doch wieso ist das außen und innen noch nicht aufgemacht? In jedem Fall nicht richtig.

    Wieso wurde keine Materialprobe entnommen und mal "RICHTIG" auf Feuchtigkeit untersucht?
     
  3. #63 Wenke81, 31.07.2015
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    So. Jetzt hab ich mich malerisch mal ins Zeug geworfen :-D

    Hab leider die Z-Folie der Klinker vergessen, die endet 10 cm oberhalb des späteren Erdniveaus (so weit oben ist auch das Loch zum Ablaufen etwaiger Flüssigkeiten), über der Z-Folie beginnt die kerndämmung, unterhalb ist nicht geklebtes Styropor, nur gegengestellt.

    [​IMG]
     
  4. #64 Wenke81, 31.07.2015
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    Die Firma guckt nicht weiter, da sie es Baufeuchte nennt. Für die ist das abgehakt.
     
  5. Mibe25

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    Ich bin mir nicht sicher, ob es für die wirklich abgehakt ist. Die pokern nur: Machst Du bei der Abnahme dicke Backen und schreibst das als Mangel ins Protokoll? Oder gibst Du auf? Oder vergisst Du den Mangel vor lauter anderer Sachen?
    Cool bleiben: Wann und mit welchen Aufwand die Firma den Mangel behebt, kann Dir egal sein.
    Ist eine Vertragsstrafe bei Terminüberschreitung vereinbart?

    Bei mir ist das auch nicht anders: Die Befestigung der Windispenbänder am Fußpunkt ist laut Statiker nicht richtig ausgebildet. Es müssten 11 Nägel sein, es sind aber nur 4, und diese 4 werden auf Zug beansprucht. Ist inzwischen hinter der Dämmung, der Dampfbremse und der Vormauerung verschwunden. Ich hab' das vor Monaten schon schriftlich mit Frist angezeigt. Mehr kann ich nicht tun (außer Zahlungseinbehalt und Dokumentation).

    Hast Du alle Mängel, die Dein SV aufgelistet hat, schriftlich, nachweisbar und mit Fristsetzung beim Auftragnehmer angezeigt?
     
  6. #66 Wenke81, 31.07.2015
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    Ja. 0,75 Prozent pro angefangenem Monat, max. 3% des Gesamtpreises. Noch bevor die mir mit Abnahme kommen (Estrich noch nicht belegreif, Fliesen, Sani fehlt noch, Eckputzprofile müssen nochmal gewechselt werden, ggfs müssen mehrere Fenster nochmal raus) haben die fünfmal das Schreiben des Anwalts.

    Deren Frist endet am 14.08. - bis dahin haben die die Übergabe noch nicht mal annähernd geplant.

    Hab alles schriftlich per Email und Fax angezeigt mit Fristsetzung. Mit dem 2. Gutachten vom SV wird alles andere nochmals aufgelistet und die Frist von 14.8. nochmals benannt mit dem Hinweis danach weitere rechtliche Schritte einzuleiten.

    Edit: dadurch dass die die Rechnung vom SV bezahlt haben und einige Dinge bereits korrigiert haben, ist nachgewiesen dass die das auch erhalten haben.
     
  7. Eric

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    Tut es nach der Skizze aber nicht. In die Böschung aus bindigem Boden wurde eine " Badewanne " vor den Außenwänden hergestellt und in der " Badewanne " staut jetzt das Wasser auf, steht also auch hinter der Vormauerschale in der Dämmschicht und drückt gegen die Bauwerksabdichtung " 2 K ", die offenbar nicht funktioniert, entgegen der Skizze zu niedrig ausgeführt wurde oder, oder .......

    Dort würde ich dann auch mit Probeöffnungen beginnen und untersuchen lassen. Wenn es ein BT sein sollte, könnte das ( unausgesprochene ) Problem sein, dass der BT keine Probeöffnungen zulässt.

    Die richtigen Fragen/Vorgehensweisen sind vom Halbwissenden mehrfach dargestellt worden. Die TE ist entweder völlig überfordert oder beratungsresistent:

     
  8. #68 Wenke81, 31.07.2015
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    Nun ja. Nicht ich habe die Öffnungen und die Ursachenforschung anzuleiern sondern das Bauunternehmen. Wir sind noch vor Übergabe. Ich muss nur den Mangel nennen. Die Ursache hierfür nicht.

    "BT" kennt die TE nicht ...??
     
  9. Jan81

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    BT = Bauträger Das Haus wird mit Grundstück verkauft.
     
  10. #70 Wenke81, 31.07.2015
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    Ach so. Danke ! Trifft nicht zu. Ist ein GÜ (mein Grundstück)
     
  11. Mibe25

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    Mag sein. Aber was machst Du, wenn der GÜ das nicht macht? Hinfahren und ihn auf die Baustelle tragen oder :bef1021: ? :motz
    Das Spiel kennt der GÜ besser als Du - er macht das schon seit ein paar Jahren.
    Solange Du nichts hast (Geld), das der GÜ von Dir will, wird der gar nichts machen.
     
  12. #72 Wenke81, 31.07.2015
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    Jahaa das habe ich aber doch :-)

    ich würde ihn gern mal einladen, eine kleine morastige Brise aus dem Loch zu nehmen. Vielleicht kann ich da ja bald Pilze ernten :-D
     
  13. rodopp

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    na ja, die ganze Theorie des "Rechtssystems" rund um das Bauen klingt gut, die Praxis sieht aber oft anders aus ...

    Bei mir ist in Gerichtsprozessen seit 2006 praktisch nichts so gelaufen, wie mir das die Anwälte vorher theoretisch erklärt und sogar "bewiesen" haben. Der Richter muss sich an die Theorien nicht halten, sonst wäre er nicht unabhängig, sondern "abhängig von Theorien" ... ;-)
     
  14. #74 Wenke81, 31.07.2015
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    Soll heißen ?
     
  15. Eric

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    So stehts im Gesetz. Ist aber, bei einem GÜ, der nicht nachbesserungswillig ist, graue Theorie.

    Du stehst vor der Abnahme, wirst bereits erhebliche Abschlagszahlungen beleistet haben, würdest gerne einziehen und jetzt gefährdet der GÜ Dein bereits mit den Abschlagszahlungen angezahltes Gebäude. Da hilft Dir Deine Vertragsstrafe überhaupt nichts.

    Das Gesetz kennt das Recht des Auftraggebers auf

    - Vorschuß für die Kosten einer Ersatzvornahme
    - Kostenerstattung für eine vom AG durchgeführte Ersatzvornahme.

    Voraussetzung hierfür ist, dass dem Unterbehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden ist und er diese Frist fruchtlos hat verstreichen lassen.

    Voraussetzung ist im Grundsatz ferner, dass das Objekt bereits abgenommen worden ist. Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen. Wäre ja auch kaum nachzuvollziehen, wenn der AG ein Werk mit wesentlichen Mängeln unter dem Vorbehalt der wesentlichen Mängel von einem nicht nachbesserungswilligen Unternehmer abnehmen müßte, um anschließend eine Ersatzvornahme durchführen zu dürfen. Das gilt - hier nur zur Erläuterung - insbesondere beim BT-Kaufvertrag. Denn die Erwerber wären rechtlos, wenn sie ohne Abnahme nicht zur Ersatzvornahme übergehen könnten. Das liegt daran, dass beim BT-Vertrag unter keinen Umständen gekündigt werden sollte, weil dann die akzessorische Auflassungsvormerkung erlischt und damit alle bereits geleisteten Raten in der Insolvenz des BT ungesichert wären, also wäre die Kündigung u.U. ein Totalschaden.

    Sodann:

    Jedenfalls gibt es - in allen anderen Fällen - vor der Abnahme die Möglichkeit, dem AN eine angemessene Frist zur Nachbesserung der bereits in der Bauzeit aufgetretenen und entdeckter Mängel zu setzen, verbunden mit der Androhung den Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf zu kündigen und dann die Kündigung nach Fristablauf auch auszusprechen ( siehe z.B. § 4 VOB/B ). Danach kann dann auch wieder die Ersatzvornahme durchgeführt werden.

    Dazu muß/sollte man wissen, dass Vorschuß und/oder Ersatzvornahme die stärksten Waffen des AG bei Unwilligkeit des AN sind.

    Bei einem Unternehmer, der nicht willig ist, sich des Mangels anzunehmen, keine Ursachenerforschung betreibt und nur abzuwimmeln versucht, würde ich alles daran setzen, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme herbeizuführen. Dann weiß ich wenigstens, dass es richtig gemacht wird. Liegen die Voraussetzungen der Ersatzvonahme vor, trägt der GÜ auch alle Kosten für Gutachter, Anwalt usw. Wo ist dann das Problem: Die ziehst Du ihm vom Restwerklohn im Wege der Aufrechnung ab. Bleibt noch ein nicht gedeckter Betrag, kannst Du diesen einklagen oder sparst Dir das, wenn die Klage zu aufwändig oder der GÜ die Zahlungsklage nicht überleben würde.

    Voraussetzung der Ersatzvornahme ist lediglich, dass alles, was ausgeführt wird, von einem Fachmann dokumentiert wird. Aber den hättest Du eh vor Ort, wenn Du endlich die Bauteilöffnunen vornehmen lassen würdest. Der sollte dann auch die Daniering ( = Ersatzvornahme ) begleiten.

    Da der AN GÜ ist, ist es Dein Grundstück und Dein Haus. Also kannst Du auch (teil-)zerstörende Öffnungen durchführen lassen, um zu klären, woher die Feuchtigkeit kommt.

    Wie die Ersatzvornahme in Deinem Fall zu bewerkstelligen ist, hat Dir Dein Anwalt zu sagen.
     
  16. #76 Wenke81, 31.07.2015
    Wenke81

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    Ich habe einen BGB - Vertrag. Ich glaube da gibt es dieses Verfahren nicht.

    Der GÜ hat 4 Wochen Frist bekommen. Das wird doch wohl reichen, um sich mal zu bewegen ....

    Ich habe weder Druck dort einzuziehen noch ist das Haus überzahlt. Geld und Nerven für einen etwaigen Prozess besitze ich auch. Einen Abnahmetermin gibts noch nicht. Die angedrohten Bautrockner für diese Woche sind auch noch nicht erschienen - seit 10 Tagen nichts von denen gehört oder gesehen.

    Sollte in meinem Fall Ersatzvornahme möglich sein - weiß nicht ob ich das machen würde. Habe heute an einer Stelle an der der Estrich offen ist bzw noch nie Estrich war (an der Durchführung der Rohre für Strom und Telekom mal durch die Schweissbahn auf die bodenplatte gemessen - Gerät zeigt rot, also mehr als feucht. Ich glaube das überschreitet meinen einbehalt von 60000 Euro.
     
  17. Eric

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    Ich mache zu. Das bringt nichts mehr.

    Darfst einen neuen Thread aufmachen, wenn der Prozeß entschieden ist.
     
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Baufirma (BGB - Vertrag, schlüsselfertig) handelt entgegen des Gutachtens

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