Baufirma insolvent - Werkvertrag

Diskutiere Baufirma insolvent - Werkvertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Bauexperten Ich habe die letzten Monate eifrig mitgelesen und wende mich nun mit einem leider sehr unschönen Anliegen an Euch: Unser...

  1. #1 REH_2018, 08.09.2018
    Zuletzt bearbeitet: 08.09.2018
    REH_2018

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    Hallo liebe Bauexperten

    Ich habe die letzten Monate eifrig mitgelesen und wende mich nun mit einem leider sehr unschönen Anliegen an Euch: Unser Bauunternehmer hat am Donnerstag Insolvenz angemeldet.

    Ich habe ja eifrig mitgelesen und immer wieder den Wunsch gesehen, dass detailliert die Situation beschrieben wird. Dies habe ich unten versucht - und entschuldige mich für die Länge des Textes.

    Unsere Situation
    - Wir haben einen Grundstückvertrag mit einem Unternehmen und einen Werkvertrag mit dem Bauunternehmen notariell beglaubigt. Somit gehört uns zumindest das Grundstück und das Haus drauf.
    - Das Reiheneckhaus steht und ist wetterfest (Dach drauf, Fenster drin, Fassade verputzt). Innen ist noch gar nix: keine Innenwände, keine Elektrik, keine Sanitärinstallationen. Seit Unterschrift ist auch nichts passiert auf der Baustelle.
    - der GU ist ein kleines Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern, keinen Maschinen, aber laut eigener Aussagen 500k an "ausstehenden Forderungen" - wobei hierzu ja auch unsre Rechnung zählt, wo er ja noch keine Leistung erbracht hat.
    - der GU würde beim Innenausbau fast alles über Subs machen lassen, bis auf die Innenwände und den Austausch eines Fensters für eine Balkontür, die wir bereits in den Notarvertrag haben aufnehmen lassen (samt fixem Preis hierfür). Und selbst diese würden ggf. sogar auch über die Firma seines Bruders durchgeführt, die noch existiert - also in dem Sinne auch ein Sub.

    - Bezahlt haben wir vom Hauspreis bisher 50%, mit dem übrigen Geld denken wir schon, dass wir den Innenausbau fertig bekommen sollten.

    - Wir haben als Fertigstellungsfrist Ende Februar 2019 im Vertrag, keine weiteren Fristen vereinbart. Fristsetzung ist aktuell also keine Option

    - das ganze ist zudem noch eine WEG, die anderen Häuser sind schon eingezogen, jedoch sind die Außenanlagen noch nicht gestartet: also keine Garagen, keine Gärten, keine Auffahrt etc.

    - Wir waren gestern schon beim Anwalt, der uns beraten hat zur Situation. Sein Rat war entgegen allem was man im Internet findet tatsächlich: weiterbauen, wenn die Kosten mit den Sub-Unternehmern sich im Rahmen halten. Also erstmal Angebot einholen, diese mit den ausstehenden Kosten vergleichen und dann final entscheiden. Gleichzeitig einen Sachverständigen engagieren, der den Bautenstand dokumentiert.

    Begründung: ein finanzielles Risiko besteht so oder so. Wenn wir nun x Monate warten und nicht weiterbauen, steigen die Baukosten und wir haben die Doppelbelastung unserer Wohnung, die wir ab April vermieten wollten. Zudem sind dann vielleicht alle Sub-Unternehmer anderweitig eingesetzt, man muss komplett neu suchen, die neuen Unternehmen kennen die Baustelle nicht.

    Des Weiteren ist das nächste Risiko, dass wir und die Nachbarn mit der vermeintlichen Entscheidung des Insolvenzverwalterns gleichzeitig loslegen wollen werden: wir mit dem Ausbau des Hauses, sie mit der Fertigstellung der Außenanlagen und uns so dann im Zweifel in die Quere kommen. Auch hier droht wieder Zeitverzug und Streit mit den künftigen Nachbarn

    Nun unsere Fragen:
    1) gibt es Personen in diesem Forum, die ein einer ähnlichen Situation waren und sich ggf. wirklich zum Weiterbauen entschieden haben?
    --> Wenn es rein um den Gewinn ginge, den der Insolvenzverwalter zurückhaben will (max. 20% der Bausumme laut Aussage des GU - wobei er vermutlich mit den anderen Häuser wesentlich weniger Gewinn erzielt hat bzw. sogar Verlust erwirtschaftet hat), würden sich die Kosten sogar grob in der Balance halten, wenn wir weiterbauen statt zu warten. Ich habe aber auch gefunden, dass ggf. der Werklohn auch zurückerstattet wird. Wenn er ja aber fast alles an Subs weitergeben würde (und das bei den anderen Häusern ja auch gemacht hat), dürfte da ja nicht so viel für ihn anfallen?

    2) Sind wir im Zweifel auch rechtlich dran, wenn wir einfach weiterbauen? Also kann uns der Insolvenzverwalter anzeigen oder vor Gericht bringen? Oder geht es in diesem Sinne "nur" um Geld?
    3) gibt es Personen in diesem Forum, die selbst die Erfahrung gemacht haben und berichten können, wie lange es dauern kann, bis ein Insolvenzverwalter bestellt ist / das Verfahren eröffnet ist / der Insolvenzverwalter seine Wahl-Entscheidung getroffen hat? Wenn wir hier von 2-3 Monaten sprechen, würde ich es sogar drauf ankommen lassen, ich habe auch zwei Artikel in der Presse gefunden, die ein recht schnelles Verfahren andeuteten. Wenn es jedoch wirklich 6 Monate Baustopp bedeutet, ist das eine andere Situation.

    Eine Idee die wir hatten: der Fensterausbau macht uns die meisten Sorgen, da hier ja nochmal in die Außenwand eingegriffen werden muss und wir dies ungern im Winter bei Schnee & Eis machen wollen würden. Von dem Ausbau hängt aber viel anderes ab, wie der Putz etc. Da diese Kosten dezidiert im Vertrag aufgenommen sind (2000EUR), haben wir den Gedanken, dass sich dieses Risiko in Grenzen hält: wenn wir also nun eigenmächtig das Fenster aus- und die Tür einbauen lassen, die Dämmung aufbringen und den Putz beiputzen, wären wir ja schon mal ein Schritt weiter und könnten bei Entscheidung des IVs dann den reinen Innenausbau angehen.

    - Auch hier hat uns der Anwalt geraten, dies zu tun, da sich die etwaigen "Straf"-Kosten im Rahmen halten. Frage ist nur, ob man sich dann den ganzen Hass des Insolvenzverwalters zuzieht und er dann ggf. weitere Themen mutwillig findet und man sich dann streitet. Hat hier jemand eine Erfahrung oder eine Meinung?

    Wir sind natürlich sehr verunsichert. Wir sehen bei beiden Optionen Risiken - und ein Teil von uns würde natürlich präferieren, dass wir ein fertiges Haus haben, in das wir einziehen können und die Insolvenz-Risiken dann zumindest mit der Sicherheit lösen können, dass wir einen "Wert" und keine "Ruine" haben.

    Herzlichen Dank für Euren Input. Und falls ich mich laienhaft ausdrücke, bitte verzeiht!

    Viele Grüße
    Nicole
     
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    Firmen gehen immer leider abundzu insolvent, da ein Sequestor bestellt ist, ist dieser Ihr Ansprechpartner. 1.Aufnahme des Bautenstandes incl. Mängel- diese Kosten können Sie versuchen beim IV einzureichen fallen aber in der Regel auf Sie zurück, in diesem Zug müssen Sie auch den den GU und IV die Möglichkeit geben bzw auffordern ein eigenes Bestandsgutachten zu erstellen.2.Aller Schriftverkehr ist über den IV zu führen sofern der Ihnen nicht abweichend mitteilt das der GU noch handlungsfähig ist. 3.Inwiefern nun noch Leistungen fehlen? Zur Fertigstellung-Angebote einholen am besten über alles bis zum Finale-am besten den SV oder Gutachter erstellen lassen, das den IV auch zustellen, darin enthalten dann Mehrkosten, Verzüge etc. 4.auch bei Schriftsätzen mit dem IV immer zwingend Schriftform mit Frist setzen 5.abweichend zu allen vorgenannten, Mängel darf das betreffende Unternehmen immer abstellen bzw muss Ihm dazu die Möglichkeit gegeben werden unabhängig ob der Mangel jetzt besteht oder noch nicht sichtbar ist. 6 Abklären der Bürgschaften sofern vorhanden und das Ihre Gewährleistung 'futsch' ist sollte Ihnen klar sein, auch der IV wird keine Gewährleistung geben, summarisch werden Sie etwas mehr Geld benötigen, da Sie nun einen externen SV oder Gutachter benötigen, der Sie bis zum Ende berät und sämtliche Leistungen erfasst zzgl einen Anwalt. 7.inwiefern Sie im Rückstand mit der Zahlung sind, bzw was noch offen ist- keine Zahlung mehr leisten und dies dem IV mitteilen mit Hinweis auf Verzug, Fertigstellung, Erfassung Bestand und Ihren zu erwartenden Mehraufwendungen.
     
  3. SIL

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    Der bestellte Sequestor wird natürlich immer mit Forderungen an Sie treten, der GU wird natürlich 'alles hübsch' rechnen, aber da gibt es solche und solche bei den Herren IV, Materialien die der GU eventuell noch hat bei Ihnen auf keinen Fall verbauen! Aufforderung zur Abholung bzw Entsorgung mit Frist. Das gilt auch für Maschinen etc.....
     
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    In der Regel wird ein vorläufiger IV bestellt, das dauert so einen Monat haben Sie schon die IG Nummer?
     
  5. #5 petra345, 08.09.2018
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    Wichtig ist es , den derzeitigen Bauzustand zu dokumentieren und leider auch noch von einem Sachverständigen zu bewerten. Der kostet auch wieder.

    In der Regel gibt es später Streit, weil angeblich viel mehr von der insolventen Baufirma geleistet worden sei als wirklich geleistet worden ist. Datum und Ort bei den Fotos ist auch notwendig. Man kann es zwar fälschen aber nicht mehr hinterher. Evtl ist eine mitabgebildete Atomuhr von Vorteil.

    Die erbrachte Leistung muß bezahlt werden. Inwieweit die höheren Kosten des Fertigbaues geltend gemacht werden können entscheidet der Richter am Ende.


    .
     
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    Aber von Petra gebaut bitte :mega_lol:
     
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  7. #7 simon84, 08.09.2018
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    Atomuhr in der linken und eine Bildzeitung mit Datum und Schlagzeile in der rechten, das ganze bitte mit Hasselblad fotografiert


    PS . Der Tipp ist aber nicht verkehrt eine korrekte Datum / Uhrzeit sollten die Fotos haben .
     
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    Ich bitte dich Simon nix anders hab ich geschrieben, das muss ein SV oder Gutachter machen, da der GU pleite und der IV auch kein Interesse hat wird definitiv am Ende nur das beauftragte Parteiengutachten vorliegen, aber ich werde ab sofort die Bild und eine Atomuhr mit aufnehmen, darf ich als Ursprung dich dann angeben :D
     
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    Was für Schwachfug, es handelt sich um ein IV Verfahren:deal
     
  10. S216

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    Ich glaube, Petra ist mein Jahrgang, so hieß das (die heutigen Funkuhren) früher im Volksmund. :D
     
  11. SIL

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    @S216 das tut doch nichts zur Sache wenn ein SV beauftragt wird gibt es einen entsprechenden Schriftsatz oder Protokoll, natürlich ist dort Datum, Zeit etc vermerkt, anzweifeln oder anfechtbar ist das immer- also ich kenne keines wo Bilder von Zeitungen oder Atom - Funkuhren dabei sind, maßgebend wäre dann eine strafrechtliche Relevanz- wenn die Gegenseite vortragen würde, dies entspäche nicht dem Stand zum Datum XY, dazu hatte ich ja weiter oben bemerkt- das diese Beauftragung, die Begehung natürlich vorab mitgeteilt werden muss unter Umständen je wie das Verhältnis zum GU besteht kann das auch gemeinsam begangen werden, sozusagen im Beisein und selbstredend muss auch der GU wenn er es denn macht, den selben Weg gehen respektiv muss Ihm in angemessener Zeit die Möglichkeit zu seiner Erfassung gewährt werden.
     
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  12. 11ant

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    Insolvenzbekanntmachungen stehen online, mindestens beim Eintrag des Unternehmens im Handelsregister. Insolvenzverwalter wollen vor allem Geld. Leider erstens ohne Verrechnung, und auch zweitens erst was sie zu kriegen haben (zu 100%) und dann was sie zu geben haben (nach Quote, und mit einiger Verzögerung bis das alles durch ist). Der Verwalter wird auf jede Vertragserfüllung bestehen, von der er sich noch Profit verspricht. Umgekehrt wird er geneigt sein, einer Vertragsauflösung zuzustimmen, wen er die weitere Erfüllung als die Insolvenzmasse schmälernd einschätzt. Die Auflösungsbedingungen werden für Euch wenig fair aussehen, aber wohl das kleinere Übel sein.

    Ganz wichtig: Insolvenzverwalter sind auf Insolvenzrecht spezialisiert (was nicht bedeutet, daß sie nicht selbst dagegen verstießen) - holt Euren Rat also unbedingt auch von einem solchen Spezialisten. Ein Scheidungsanwalt oder Strafverteidiger ist da eher ein Opfer als ein Gegner, da er sich zu wenig speziell auskennt.

    Beides beim gleichen Notar ? - der Fiskus sieht darin gerne ein verkapptes Bauträgergeschäft.

    Eine WEG ? - d.h. die Reihenhäuser sind Hochkant-Eigentumswohnungen, konzeptionell ähnlich wie bei der Deutschen Reihenhaus AG ?
    Da kann die Fensteränderung die Zustimmung der Gemeinschaft benötigen.
    Wie können die Anderen einen anderen Baufortschritt haben ?
    Betreffend der Außenanlagen sind die Anderen also ähnlich geschädigt - tut man sich anwaltlich zusammen ?
     
  13. SIL

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    Was immer du damit sagen wolltest @11ant Erstens ist das eine vorläufige Insolvenz bei der auch ein 'vorläufiger IV' bestellt wird, selbstverständlich wird das mit einiger Verzögerung auch online publiziert, woher du die Annahme nimmst das dieser Zahlungen verlangt ist nicht ersichtlich, da der TE ja im laufenden sich befindet. Was das Konstrukt Werkvertrag und Kauf Grundstück betrifft so sind es 2 verschiedene Unternehmen, auch da ist eine Ableitung zur Umgehung BT MABV nicht nachzuweisen, bzw ersehe ich das als nicht machbar. Die Änderung des Fenster elements ist bereits in der UR, insofern hat die WEG keine Handhabe dagegen, weiterhin ist diese WEG nicht rechtskräftig aufgrund der noch nicht fertigen Bebauung und auch nicht Fertigstellung der Außenanlagen bzw der Nichtnutzbarkeit, WEG setzt immer den vollen Abschluss der Arbeiten voraus unabhängig davon ob nun Sondernutzung, Allgemein oder wie beim TE des nicht fertiggestellten Gebäudes, denn wäre dies gegeben könnte die WEG den TE zwingen bzw bei allem was er noch im Aussenbereich auch beim Putz vornimmt nach Ihren Beschluss zu führen, ohne Würdigung einer Klage eventuell. Daher sehe ich die WEG vorab dort aussen vor.
     
  14. #14 Fabian Weber, 08.09.2018
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    Lass Dir von einem Sachverständigen ein ausrechnen, ob das was Du bereits bezahlt hast, dem entspricht was dort Wert bisher vorhanden ist. Wenn zuviel gezahlt, dann bloß keine weiteren Zahlungen! Dann erfagst Du vom Insolvenzverwalter, ob beabsichtigt ist die Arbeiten zu Ende zu bringen oder nicht. Wenn Nein wird, wie von den anderen bereits erwähnt, der Bautenstand festgestellt, am besten von einem Gutachter auf den sich beide Seiten geeignet haben. Dann solltest Du bei den Subunternehmern nachfragen ob diese bei Direktbeauftragung durch Dich gewillt sind, die Arbeiten zuende zu bringen. Dann wird der GU-Vertrag aufgehoben oder durch Inverzugsetzung und Kündigung die Ersatzvornahme durchgeführt.

    Dein Anwalt hat schon Recht. Das teuerste in einer solchen Situation ist ein Baustopp. Hier gilt die Regel: Erstmal unbedingt fertig bauen und einziehen, dann Rechtsstreit.
     
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  15. 11ant

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    Frage 3 der TE bezog sich auf den Ablauf des Verfahrens, daher mein Hinweis, wo man den ersieht. Nach einem Insolvenzantrag (Eigenantrag des GF oder Fremdantrag, gerne von einer Krankenkasse) wird immer erst ein nur "vorläufiges" Insolvenzverfahren eingeleitet. Ergäbe dieses die Feststellung mangelnder Masse, ginge es danach nicht weiter. Im Regelfall wird nach dem Gutachten der vorläufige Verwalter auch im eigentlichen Verfahren bestellt. Vorläufig hat man es noch mit dem GF (als Vertreter der Firma) zu tun, im eigentlichen Insolvenzverfahren dann mit dem Verwalter (als Vertreter des Vermögens der Schuldnerin).

    Aus der Schilderung der TE entnehme ich einen laufenden und erst zum Teil erfüllten Vertrag; ob der Zahlungsplan respektive die tatsächlichen Zahlungen dabei auf Ballhöhe sind, ist ein anderes Paar Schuhe. Der Vertrag als Ganzes läuft weiter, beide Seiten haben zu erfüllen, so lange sie keine Aufhebung vereinbaren. Und dabei gilt: der Verwalter achtet darauf, daß alle dem Unternehmen zustehenden Leistungen und Zahlungen eingesackt werden; ohne Aufrechnung mit Gegenforderungen; letztere sind dann später Insolvenzforderungen und werden nur nach Quote bedient. Praktisch bedeutet das: die Baufirma hat Anspruch, die ausstehenden Leistungen zu erbringen und ist diesbezüglich ggf. in Verzug zu setzen, was - da hier ja nur ein Fertigstellungstermin vereinbart ist - schwierig werden wird. Für den Verzug muß der tatsächlich verstrichen sein, unwahrscheinlich reicht nicht. Den Rat zur Ersatzvornahme halte ich für fahrlässig, daher mein Hinweis, das nicht mit einem "Hausarzt" zu besprechen, sondern mit einem ebenfalls auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt - sonst knickt der Verwalter den um, ohne vorher einzuatmen.
     
  16. #16 Fabian Weber, 08.09.2018
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    Wieso wäre eine Ersatzvornahme fahrlässig? Wenn jetzt Stillstand auf der Baustelle eintreten sollte und es sich abzeichnet, dass der Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann, dann kann man durchaus den GU schon vor Vertragstermin in Verzug setzen. Außerdem gilt das ja auch wenn er 3 Monate überhaupt nicht arbeitet. Jedenfalls nach VOB, ob die vereinbart ist weiß nur der TE.
     
  17. SIL

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    @11ant nichts anders sagte ich, ich halte es auch für riskant einfach weiter zu bauen, damit schafft man ein Steilvorlage für jeden IV, Erfahrungs gemäß dauert es ca 1 Monat bis das veröffentlicht wird, in dieser Zeit kann eigentlich nur der Bestand aufgenommen werden und ggf. Vorsichtig die ersten Angebote geholt werden, auch hier gilt 3 Angebote pro Gewerk sehen die Richter gerne :D weiterhin ist das doch finanziell und zeitlich für den TE belastend das steht ausser Frage und wie wir doch alle wissen welcher IV gibt-Gewährleistung oder Konformität oder sonst welche Unterlagen heraus. Im letzten Jahr ging 1 Sub von uns in die Insolvenz, das schafft doch erhebliche Probleme und 3 Monate hätten wir theoretisch keine weiteren Maßnahmen vornehmen dürfen, nun ist die Konstellation von Unternehmen zu Unternehmen etwas anders, aber meines Wissens gilt die Frist auch bei diesen geschlossenen Werkvertrag, unterlaufen halt nur mit Zustimmung des IV ob nun der vorläufige oder der nachfolgende ist unerheblich.
     
  18. #18 Fabian Weber, 08.09.2018
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    Leute ich habe nie geschrieben, einfach weiterbauen. Ich habe dem TE vor allem empfohlen Kontakt mit dem IV zu suchen um das weitere Vorgehen zu besprechen.

    Aber so lange der Vertrag noch gültig ist, kann er schon auf die Fertigstellungstermine pochen oder halt wegen Verzug nach 3 Monaten kündigen.
     
  19. #19 REH_2018, 09.09.2018
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    Liebe Alle

    Erstmal herzlichen Dank für alle eure Antworten, und das so schnell! Ich habe mal versucht auf alles einzugehen, was ihr geschrieben habt. Ich hoffe, das ist mir gelungen, es war sehr viel Text. (DANKE NOCHMAL!)

    Der Vertrag ist leider nicht nach VOB, sondern nur nach BGB.

    Verstehe ich dich richtig, dass es generell 1 Monat dauert, bis der IV bestimmt ist? Oder bis das Verfahren eröffnet ist? Eine IG-Nummer (Aktenzeichen?) haben wir noch nicht, der Antrag wurde erst letzten Mittwoch (5.9.2018) beim Amtsgericht eingereicht...

    Sobald das Verfahren eröffnet ist, kann ich den IV doch anschreiben und eine Frist setzen, in der er die Entscheidung trifft, ob er fertig bauen will oder eben nicht, oder? Mein Anwalt sagte mir, diese Frist wäre normalerweise 3 Wochen. Wenn er sich in dieser Frist nicht rührt, habe ich gelesen, dass man nochmal eine Frist setzt. Wenn wieder nichts kommt, noch eine Woche abwarten und dann starten?

    Du schreibst von einer 3-Monatsfrist. Wo kommt diese her? Steht die irgendwo? Oder ist das auch was nach VOB, was wir ja nicht im Vertrag haben?

    Kann auch ein vorläufiger IV schon bestimmen, dass man ggf. weiterbauen darf? Also vor der Eröffnung?

    Zur Masse: wie wenig muss da denn sein, dass das eingestellt wird? Das wäre ja unsre präferierte Lösung der ganzen Tragödie. Es gibt wohl keinerlei Betriebsvermögen (Maschinen etc), nichts auf der Bank aber angeblich "ausstehende Forderungen von 500.000€". Wobei da unser Haus davon knapp 1/3 wäre, wo der GU erstmal was erbringen muss. Das ist ja kein Gewinn als solches sondern erstmal nur Umsatz. Zumal er bei den anderen Häusern kaum Gewinn gemacht hat (was wohl dann das Problem war....).

    Der GF hat anscheinend ein Burn-out und ist nicht ansprechbar. D.h. den erreicht man nicht. Keine Ahnung, ob der IV den dann erreicht und mit ihm auf einen grünen Zweig kommt? Kann es sich dann noch ziehen, wenn er so gar nix aus dem Unternehmen rausbekommt? Oder wird's dann im Zweifel eingestellt und der GF inne Klappte überwiesen?

    "Was sie zu kriegen haben" --> das kann ja aber nur das sein, was er geleistet hat, richtig? Er hat ja Stand heute kein weiteres Geld zu kriegen, da er seit Vertragsunterschrift nicht weitergebaut hat (das habe ich sogar schriftlich per Email, dass bis 3.9. sich nichts tun wird "wegen Sommerpause", am 5.9. wurde Insolvenz angemeldet...). Bei Vertragsunterschrift waren die ersten 5 Raten zu 50% zu bezahlen, diese habe ich bezahlt.


    Wir haben eine TE, die das Sondereigentum teilt "als wäre es Alleineigentum". Darin steht auch geschrieben, dass für Änderung an diesem Sondereigentum (zu dem die Fenster dann gehören), keine Zustimmung erforderlich ist.

    Anderer Baufortschritt deshalb, weil die erst gekauft haben und der GU dann erst die Häuser fertig gebaut hat. Auf unseres hat man gewartet, da man dem Käufer die Möglichkeit geben wollte, selbst innen mitzubestimmen (Was wir ja gut fanden!)

    Wir klären gerade, ob wir uns anwaltlich zusammentun können für die Außenanlagen. Mich beunruhigt jetzt, dass wir laut SIL noch nicht rechtskräftig sind. Können wir so gar nicht gemeinsam vorgehen gegen den IV/GU etc?

    Eine letzte Frage: Falls wir uns entscheiden, doch weiterzubauen, auch ohne IV Zustimmung, wenn das bspw wegen des GF Burnouts mehr als 3 Monate dauert bis da überhaupt was kommt:
    - was ist denn das höchste, was der IV von uns einfordern kann? Nur der Gewinn? Oder auch der Werklohn? Oder am Ende die ganze Summe? Unser Anwalt sagte, wenn wir mit 20% der Summe rechnen würden, sollten wir auf der sicheren Seite sein, vermutlich kann man sich dann noch in einem Vergleich auf weniger einigen.
    - dieser Anwalt ist auf Bau- und Insolvenzrecht spezialisiert. Den würde ich mir an die Seite stellen, der dann mit dem IV korrespondiert (es also als Laie nicht selbst machen, damit der IV mich nicht mit Haut & Haaren "ohne einzuatmen" frisst)

    Ich habe Risiken finanzieller und rechtlicher Art so oder so. Und ich wäre "beruhigter" wenn ich einen etwaigen Rechtsstreit von einem fertiggestellten Haus führen kann und nicht aus einer Ruine...

    Vielen Dank Euch nochmal!
    LG
     
  20. SIL

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    Also ca 1 Monat bis die vorläufige Insolvenz öffentlich und der vorläufige IV bestellt ist, dieser ist Ihr Ansprechpartner unabhängig ob ein Verfahren daraus wird oder mangels Masse abgelehnt oder ob dann ein anderer Sequestor bestimmt wird. Unabhängig davon einen SV den Bautenstand machen lassen alle Leistungen und Mängel soweit vorhanden aufnehmen. Das können Sie ja jetzt schon tun. Das WEG Konstrukt erstmal aussen vor - es gibt in D nicht die Möglichkeit der Sammelklage, d. h. derjenige in Ihrer WEG der den Vorsitz hat und die Beiräte sind berechtigt zu vertreten, also der 'Chef' in ihrer WEG sammelt alle offenen Punkte zusammen und kommuniziert mit dem IV, was dann untereinander an den allfälligen Anwaltskosten auftritt teilen sie sich intern auf. Ggf muss er halt Vollmachten erteilt bekommen etc. Mit der Bekanntgabe der IG Nummer werden dort alle Forderungen an den IV gestellt, beachten Sie diese Frist ist relativ kurz für Ihre Belange, der IV kann seine selbst im 4 oder 5 Jahr noch stellen, ist leider so- was am Ende auf Sie noch und Ihre Nachbarn als Belastung kommt das weiß keiner.... Bzw wenn der IV seine Forderungen stellt....
     
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