Baugenehmigung widerspricht Abgeschlossenheitsbescheinigung?

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  1. #1 Villert, 18.07.2015
    Villert

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    Hallo Freunde,

    folgende Frage:

    Prinzipiell kann man ein EFH doch per Abgeschlossenheitsbescheinigung in 2 Wohneigentumsanteile zerlegen.
    Es wird doch nicht explizit geprüft, ob das entsprechende Gebäude auch ein ZFH ist oder die beiden Wohneinheiten auch baurechtlich korrekt existieren, oder?

    Habe nämlich einem Bekannten geraten, sich vor Erwerb einer Wohnung (innerhalb eines Hauses das jetzt kürzlich in 2 Wohnungsteileigentume zerlegt wurde), unbedingt die Bauakte anzuschauen und nicht nur der Abgeschlossenheitsbescheinigung zu vertrauen. Er meinte ich wäre paranoid ;)

    Wie ist das jetzt die Lage? Könnte mir denken, dass man gg. einen Schwarzbau erwirbt, weil es baurechtlich ein EFH ist?
     
  2. #2 Villert, 18.07.2015
    Villert

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    ach guck.. selbst gefunden

    http://nrw-baurecht.de/viewtopic.php?t=134

    Was passiert, wenn dann 2 verschiedene Leute die Teileigentümer erwerben? Bilden die dann eine Wohngemeinschaft oder müssen die mit einer Nutzungsuntersagung rechnen?
     
  3. rose24

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    Das kann man so genau nicht sagen. Hängt halt davon ab, ob jemand "hineinsticht" und was die Bauaufsichtsbehörde dann draus macht. Jedenfalls würde ich die Finger weg lassen, wenn die Abgeschlossenheitserklärung mit der Baugenehmigung nicht übereinstimmt. Zumindest sollte man vorher klären, ob eine Baugenehmigung nachträglich erteilt werden kann. Das ist zumindest nicht ausgeschlossen. Problem in dem von Dir geschilderten Fall könnte z.B. sein, dass der Stellplatznachweis nicht erbracht werden kann.
     
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