Bauleistungsbeschreibung und DIN/VDE

Diskutiere Bauleistungsbeschreibung und DIN/VDE im Elektro 1 Forum im Bereich Haustechnik; Hallo Zusammen, ich hätte mal eine Frage zu den in der "Bauleistungsbeschreibung" beschriebenen Sachen und wie die Dinge umzusetzen sind....

  1. #1 Alex2479, 05.08.2012
    Alex2479

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    Hallo Zusammen,

    ich hätte mal eine Frage zu den in der "Bauleistungsbeschreibung" beschriebenen Sachen und wie die Dinge umzusetzen sind.

    Bei unserem Neubau wurde gerade die Elektrik erstellt, die Wände sollten demnächst verputzt werden, mir viel jetzt aber auf, das einige
    Sachen wohl nicht so umgesetzt wurden, wie es in der BLB beschrieben ist. In der BLB heißt es "....Die gesamte Instalation für Ihr EFH wird nach den Vorschriften der DIN, VDE und EVU ausgeführt und multimedial vorbereitet. Es werden mehrere Stromkreise mit den erfordelichen Absicherungen für jeden Wohnraum vorgesehen......"

    Mir geht speziel um die Stromkreise, meiner Meinung nach sind es zu wenige. In der RAL-RG 678 wird ja beschrieben, wieviel Stromkreise bei einer Wohnung die größer wie 126qm hat installiert werden müssen.

    Meine Frage wäre jetzt, muss sich der Elektriker an diese Beschreibung halten? oder kann er einfach die Sache anders verlegen, z.B. nur 3 Stromkreise legen?

    Danke schon mal

    MfG
    Alex
     
  2. #2 Kater432, 05.08.2012
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    Die Ral Rg 678 ist nur eine Empfehlung. Die 1 Stern Variante ist ja auch die Mindestausstattumg die in der Glaube Din 18014 steht. Aber solange diese nicht in der bl drin steht bzw darauf verwiesen wird, kann auch davon abgewichen werden. ebenso die anzahl der Steckdosen selbst.
    Ich habe mir diese Variante direkt in der BL aufnehmen lassen, damit ich zumindest ne Grundversorgung habe was Sicherungskreise USS angeht.
     
  3. #3 Alex2479, 05.08.2012
    Alex2479

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    In der BLB steht ja aber auch .....nach Vorschriften der DIN, VDE....... bezieht sich das dann nicht automatisch auf die DIN 18014 ?
    Ich will morgen aber nochmal genau klären, was verlegt wurde.

    MfG
    Alex
     
  4. NeoZ

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    Wenn, dann ist es die DIN 18015-2 "Art und Umpfang der Mindestausstattung" an die er sich gehalten hat.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 06.08.2012
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    Kater - das ist Unfug.

    Die DIN-Normen (Plural) haben den so genannten "Anschein" die aRdT darzustellen. Und die aRdT sind auch ohne jede schriftliche Vereinbarung einzuhalten, so lange der Unternehmer nicht den genannten Anschein widerlegt. Das ist schon 1, 2 mal nach oben gelungen. Es war also mehr zu leisten als in der DIN steht, um die aRdT zu erfüllen.

    Eine Abweichung nach unten, die letztinstanzlich von einem Gericht abgenickt wurde, ist mir nicht bekannt.

    Daher ist davon auszugehen, dass min. die in der DIN genannten Kreise und Ausstattungen zu leisten sind.
     
  6. #6 Alex2479, 06.08.2012
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 06.08.2012
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    Das bedeutet also, dass der Elektriker sich an die DIN Normen halten muss. Und genauso z.B. an die Mindestausstattung ?
    In dem Fall wären also min. 7 Stromkreise für Licht und Steckdosen (140qm) und nicht 3 oder 5 zu verlegen?

    Wie verhält es sich dann mit den Leerrohren für netzwerk und Sat? Der Elektriker meinte das wäre nicht nötig, wenn sie es aber ausführen sollen, würde das mehr kosten (700€).

    Ich habe die Anweisung gegeben Netzwerk und Satkabel austauschbar in Leerrohre zu verlegen. Muss ich diese Zusatzkosten akzeptieren?

    MfG
    Alex
     
  7. #7 Kater432, 06.08.2012
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    @Ralf
    Das würde ja bedeuten das alle Firmen wo ich in der BL bisher gesehen habe das bei der Elektrik stand "x-Steckdosen, x Lichtschalter" usw. das ja dann nicht gültig wäre. Diese Ausstattung die mir dort bisher untergekommen ist, war immer weit unter dem was in der 18015-2 Mindestausstattung steht.
    D.h. die Baufirmen MÜSSENs sich immer an die 18015-2 halten ? Ebenso das mit den Leerrohren für SAT und Netzwerk ?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 06.08.2012
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    Wenn keine genaue Anzahl im Vertrag definiert ist, ist die DIn das Mindestmaß aler Dinge, ja.

    Ob sich durch eine explizite Nennung einer noch geringeren Ausstattung (geht das überhaupt noch? :wow) im Vertrag die DIN-Mindestsätze ausgehebelt werden können, müssten die Juristen sagen.
    Ich wage aber, das sehr zu bewzeifeln, denn ich kann ja z.B. in einem Vertrag auch nicht eine Abdichtung vereinbaren, die so unter dem erforderlichen liegt, das Wasser in den Keller laufen muss.
    Jedenfall nicht ohne eine 5* Aufklärung über die Risiken mit allem PiPaPo!
    Und eine Unterscheidung in "Wichtige" und "unwichtige bzw nicht so wichtige" Normen (Abdichtung wichtig - Steckdosen nicht so wichtig) machen die Juristen nicht.
    Lediglich bei der Verhältnissmässigkeit des Nachbesserungsaufwands mag es da Unterschiede geben.
     
  9. #9 Achim Kaiser, 06.08.2012
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    Ich hasse diese Funktionalknalltütenbeschreibungen wie die Pest !

    Wie kommst du auf das schmale Brett als *Ausschreibender* dass eine *RAL-RG 678* Vertragsgegenstand ist, wenn das :
    im Text steht ????

    Wenn du Ausführung nach *RAL-RG 678* haben willst, dann schreib das im Sinne von eindeutiger Anforderung gefälligst in den Vertrag (verdammich noch eins *grummel*) ;-) - dann kannste das auch einfordern.

    *RAL-RG 678* ist eine EMPFEHLUNG im Sinne eines Leistungsumfangs mit Beschreibung.

    Nach DIN ist meistens dehnbarer als dein Unterhosengummi. Auch die VDE gibt nicht immer einen zu erbringenden Leistungsumfang im Sinne von Ausstattungsmerkmalen her sondern definiert Standards *wenn das ausgeführt wird, dann hat das so ausgeführt zu werden*.

    Blos weil es eine (RAL-)Beschreibung von irgendwas gibt muss das noch lange nicht Vertragsgegenstand sein - ausser du hast das VEREINBART.

    Es ist gut möglich dass in der RAL von z.B. 7 Stromkreisen geschrieben wird, in deinem Fall aber z.B. 5 nach DIN und VDE ausreichen .... und nu ?

    Genau aus diesem Grunde hasse ich diese Beschreibungen wie die Pest ..... weil der anschliesende *Streit* nahezu immer vorprogrammiert ist.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. Julius

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    Anders als RD vertrete ich die Aufassung, daß - was die Ausstattung (also Zahl der Steckdosen, der Brennstellen und Schalter sowie der Licht- und Steckdosenstromkreiss) sehr wohl eine Abweichung nach unten wirksam ausdrücklich vertraglich vereinbart werden kann.
    Hier kann z.B. - neben dem zitierten Normbezug - eine Auflistung vorhanden sein oder Einträge in Plänen.

    Anders sieht es bei der Auswechselbarkeit der Fernmeldeleitungen aus.
    Die ist nach DIN stets geschuldet und (wenn nicht abbedungen) dann aufpreisfrei auch so auszuführen.
    Trotzdem wird das von BT/GU/GÜ gerne anders ausgelegt und endet dann ggf. streitig.

    Deher wie Achim: Vernünftige Beschreibungen sparen Ärger und nachträgliche Kosten!
     
  11. #11 Alex2479, 16.08.2012
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    Vielen Dank für die Erklärung und Hilfe.
    Ich werde mich bez. der Kosten für die Leerrohre nochmal mit dem Elektriker unterhalten.

    MfG
    Alex
     
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