BauNVO 1968 - nicht ausgebautes Dachgeschoss in GFZ rechnen?

Diskutiere BauNVO 1968 - nicht ausgebautes Dachgeschoss in GFZ rechnen? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten, wir planen einen Neubau auf einem Grundstück mit B-Plan, für den die BauNVO 1968 gilt. Ich habe schon die vielen Beiträge zu...

  1. #1 mmagnin, 03.02.2021
    Zuletzt bearbeitet: 03.02.2021
    mmagnin

    mmagnin

    Dabei seit:
    01.02.2021
    Beiträge:
    5
    Zustimmungen:
    0
    Hallo liebe Experten,
    wir planen einen Neubau auf einem Grundstück mit B-Plan, für den die BauNVO 1968 gilt.
    Ich habe schon die vielen Beiträge zu "was gehört in die GFZ von Dachgeschossen: Flure, Wände, Treppen, etc. von Aufenthaltsräumen" gelesen, habe aber noch folgende Fragen:

    1) Wenn ich das Dachgeschoss (kein Vollgeschoss, sondern "relativ kleines" Satteldach) nicht ausbaue, sondern als Abstellraum nutze (also keine Räume als Aufenthaltsräume nutze), diese Räume (bzw. in meinem Fall ein Raum) aber nach der Landesbauordnung (in meinem Fall HBauO) die heutigen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen (also Fenster und die notwendige lichte Höhe haben) - werden diese dann trotzdem in die GFZ dazugerechnet? Das würde bei uns zur Überschreitung der zulässigen GFZ lt. B-Plan führen.

    Idee ist, das Dachgeschoss tatsächlich erstmal nicht zu nutzen (weil nicht erlaubt), aber, wenn (zurzeit nicht absehbarer) Bedarf besteht, dann evtl. in mittel- bis langfristiger Zukunft auszubauen und auch einen Raum als einen Aufenthaltsraum zu nutzen, wenn das Bauamt das dann nachträglich genehmigt (mit dem Aufenthaltsraum im DG würde die GFZ des B-Plans überschritten werden, ich bräuchte also eine Befreiung).
    Was müsste ich mit dem Raum machen, um glaubhaft zu machen, dass es tatsächlich kein Aufenthaltsraum ist? Auf das Fenster möchte ich ungern verzichten, wenns geht...

    Ich habe von verschiedenen Architekten wieder mal unterschiedliches gehört und suche mehr "Sicherheit":
    "Das muss genehmigt werden und zählt nicht in die GFZ, ist ja nur ein Abstellraum" vs. "wenn der Raum als Aufenthaltsraum genutzt werden KANN, reicht das und muss eingerechnet werden, er muss nicht TATSÄCHLICH als Aufenthaltsraum genutzt werden" ...

    2) Ich gehe davon aus, dass die Entscheidung, ob ein Raum die Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllen, von der HEUTIGEN Landesbauordnung abhängen und nicht von der DAMALS gültigen (1970er, als der B-Plan beschlossen wurde), richtig? Hintergrund: in den 1970ern gab es noch höhere Anforderungen bzgl. lichte Höhe von Aufenthaltsräumen, die unser Raum nicht erfüllen würde; nach aktueller Bauordnung würde er die Anforderungen an die lichte Höhe aber erfüllen

    Danke vorab für Eure Einschätzungen!
     
  2. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.345
    Zustimmungen:
    1.701
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Nein.
    Ihn nicht als Aufenthaltsraum nutzen sondern z.B. als Abstellraum und dies in den Bauvorlagen auch so deklarieren.
    Ganz meine Meinung.
    Stammt diese Aussage von einem Hamburger oder bezieht sich ausdrücklich auf Hamburg? Diese Auffassung bezieht sich IMHO auf die in einigen Landesbauordnungen erwähnten Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach. Hier reicht tatsächlich die Eignung für Aufenthaltsräume, damit diese Hohlräume Geschossqualität erreichen. Auch für die Zuordnung zu einer Gebäudeklasse reicht allein die Eignung zum Aufenthaltsraum. Für die GFZ ist das aber ohne Belang. Hier zählt die tatsächliche Nutzung.
    Hier wirst Du wohl auch wieder unterschiedliche Meinungen zurückbekommen, da dieser Punkt seit Jahren auch unter Juristen heftig umstritten ist. Neuestes mir bekanntes Urteil zu diesem Thema ist vom OVG NRW aus 2018 (10 A 2937/15), in dem die statische Auffassung vertreten wird. Allerdings zielt Deine Frage auf einen Punkt, der nicht Gegenstand des Falles war. Dort ging es um den Vollgeschossbegriff, der auf Aufenthaltsräume verweist, für die die Kriterien der alten Definition anzuwenden seien. Bei Dir geht es aber um die GFZ, also um das Maß der baulichen Nutzung, welches durch das Planungsrecht beschränken werden sollte. Wenn also neues Bauordnungsrecht Räume für nutzbar erklärt, die es damals nicht waren, wären IMHO die heutigen Regelungen anzuwenden, weil ansonsten die ursprüngliche Planungsabsicht umgangen würde.
     
Thema: BauNVO 1968 - nicht ausgebautes Dachgeschoss in GFZ rechnen?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. gfz dachgeschoss baunvo 1990

Die Seite wird geladen...

BauNVO 1968 - nicht ausgebautes Dachgeschoss in GFZ rechnen? - Ähnliche Themen

  1. BauNVO 1962 Baden-Württemberg

    BauNVO 1962 Baden-Württemberg: Hallo zusammen, für einen Umbau bei dem die BauNVO 1962 gilt brauch ich eure Hilfe. Für die Planung brauche ich §18, 19 und 20 der BauNVO 1962...
  2. GFZ Berechnung nach BauNVO 1962

    GFZ Berechnung nach BauNVO 1962: Hallo zusammen, Wir planen ein Einfamilienhaus (Keller, EG, 1.OG) in NRW für das ein Bebauungsplan von 1963 gilt. Die GFZ wird daher auf Basis...
  3. GRZ nach BauNVO 1990 bei Teilung mit Durchfahrt in HH

    GRZ nach BauNVO 1990 bei Teilung mit Durchfahrt in HH: Hallo, ich habe ein Grundstück gefunden, bei dem ich mir gerade die GRZ ansehe und das ausgeschriebene Baufenster. Der Bplan ist aus 1996 und...
  4. BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ

    BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ: Guten Tag zusammen, ich möchte mich mit einer Frage zur GFZ-Berechnung (Grundlage BauNVO 1968) an das Forum wenden. Es wurde ein Bauantrag für...
  5. Auslegungsfrage BauNVo 1968

    Auslegungsfrage BauNVo 1968: Ich habe für eine Baugenehmigung nach B-Plan gemäß BauNV 1968 genau 4 m² GFZ zuviel :cry Daher brauche ich mal Eure Hilfe bei der Auslegung des...