Baurecht Vorgarten Hofeinfahrt

Diskutiere Baurecht Vorgarten Hofeinfahrt im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir haben 2017 unsere Doppelhaushälfte gebaut und wollen nun an die Gestaltung des Hofes gehen. Hier haben wir im Nachgang eine...

  1. l4l4

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    Hallo zusammen,

    wir haben 2017 unsere Doppelhaushälfte gebaut und wollen nun an die Gestaltung des Hofes gehen.

    Hier haben wir im Nachgang eine Änderung des nun freistehenden Carports+Radschuppen beantragt. Dieser wurde erst nach Zustimmung der Auflage genehmigt, dass wir genauso viel Grünflächenanteil wie in der ersten Genehmigung herzustellen hätten und nicht so, wie wir es zuerst beim zweiten Antrag eingereicht hatten. (Wir wollten eine größere Pflasterfläche, da nun andere Zugangssituation zum Haus durch Carport. GRZ war aber auch bereits bei diesem Antrag im Norm- und somit zulässigem Bereich).

    Das Bauamt verwies damals auf den Bebauungsplan, aus diesem lediglich hervorgeht:
    Stellplätze und Garagen können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
    zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Baugrenze angeordnet werden, soweit
    ein durch Vorgärten geprägtes Straßenbild erhalten bleibt. § 23 Abs.5 BauNVO


    Wir haben damals der Abänderung (wieder deutlich mehr Grünanteil und nun sehr schmaler Fußweg zu Carport + Radschuppen sowie Tür) in Absprache mit unserem Architekten zugestimmt, da dieser meinte: das interessiere hinterher, wenn es gepflastert ist, niemand mehr. Nun ja weit gefehlt, Ende letzten Jahres ging uns ein Schreiben des Bauamtes zu, mit der Bitte um Fertigstellungsanzeige sowie Bilder der wie im Plan hergestellten Grünfläche.

    Nun ja, wir würden nach der aktuell genehmigten Fassung mit dem Auto aussteigen und direkt im Blumenbeet stehen. Ebenso ist der Zugang mit dem Rad plus angehängtem Kinderfahrradanhänger durch den schmalen Fußweg in den Fahrradschuppen erschwert, wenden überhaupt nicht möglich etc.

    Wir wollten uns mit dem Bauamt nochmals abstimmen um ggf. eine Änderung mit nochmaligem offiziellem Änderungsantrag zu erwirken und wurden wieder auf den B-Plan hingewiesen. Schriftlich fügte die für den B-Plan zuständige Dame noch hinzu:

    Werden aber hier in der XX Straße die Vorgärten stark versiegelt durch Carports, Zufahrten und Zuwegungen bleibt für eine Bepflanzung kein Platz bis sehr wenig Platz. Eine so stark versiegelte Vorgartenzone ist natürlich nicht Ziel dieses Bebauungsplanes und sollte es natürlich auch nicht für die Anwohner hier in dieser ländlich geprägten Ortschaft sein, es ist hier einfach nicht typisch. Insofern ist mit einem „…durch Vorgärten geprägten Straßenbild…“ gemeint, dass neben der Zufahrt und der Zuwegung ca. 1/3 bis ½ der Grundstücksbreite durch bepflanzte Grünflächen geprägt sind. In dem ursprünglichen von Ihnen vorgelegten Entwurf ist das auch ungefähr eingehalten. Daher haben wir der Planung seinerzeit zugestimmt. Sofern Sie die Grünfläche neben dem Carport vollständig versiegeln und nur noch der Streifen neben dem Weg übrig bleibt, ist das zu wenig.

    Wir fragen uns nun natürlich, auf welcher rechtlichen Basis diese 1/3 Regelung hergenommen wird, ob diese rechtlich haltbar ist und ich bin über Tipps dankbar, wie wir hier vielleicht doch zu einer von uns gewünschten Lösung kommen können. Noch ein Hinweis: hier in der Straße gibt es einige Häuser, die diese Regelung augenscheinlich unterschreiten. Ob genehmigt oder lediglich geduldet, ist uns nicht bekannt.

    Grüße und Danke
    Melanie
     
  2. Dimeto

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    §23, Abs. 5, BauNVO in Verbindung mit der Festsetzung im BPlan.
    Ja.
    Bauliche Anlagen können außerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden. Die Behörde wägt die unterschiedlichen Interessen gegeneinander ab und entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Dass ein Abwägungsprozess stattgefunden hat, zeigt Dein Textausschnitt, die Schlussfolgerung nachvollziehbar. Du hast nur eine Chance, wenn Du einen Abwägungsfehler nachweisen kannst, was angesichts der Tatsache, dass ursprünglich mal eine genehmigungsfähige Lösung gefunden wurde, sehr unwahrscheinlich ist.
    ... kann ohne Lageplan und Fotos nicht beurteilt werden.
    Dann musst Du zunächst mal Fakten checken. Unterschreiten sie die Regelung tatsächlich? Sind sie genehmigt? Sind sie geduldet? Vielleicht läuft hier noch ein ordnungsbehördliches Verfahren.
     
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    Ja. Der BPlan setzt überbaubare und nicht überbaubare Flächen fest. Die nicht überbaubaren Flächen heißen so, weil man sie nicht überbauen soll. §23 weicht diesen Grundsatz auf. Die Behörde soll also abwägen, in wie weit von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Das hat sie getan. Sie hat das Interesse des Eigentümers, das Grundstück zu Wohnzwecken inklusive der üblichen Nebenzwecke zu nutzen gegen die Interessen der Gemeinschaft, ein homogenes harmonisches Stadtbild vorzufinden, und der Natur, die Funktion des Bodens weitestgehend zu gewährleisten, gegenübergestellt und sogar einen groben Maßstab genannt. Die Zahl ergibt sich nicht aus einem Gesetzestext, sondern aus dem prägenden Ortsbild. IMHO ist der Anteil von einem Drittel Begrünung sogar sehr bescheiden, üblich wäre eher, die Versiegelung auf ein Drittel zu beschränken.
    Aber wie gesagt, ohne Pläne kann nicht beurteilt werden, ob Du ungerecht behandelt wirst oder Deine Forderungen auch im Auge eines sachkundigen Betrachters überzogen sind.
     
  5. l4l4

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    Nun wird es klarer für mich - zumindest die Entscheidung kann ich nun besser nachvollziehen. Danke für deine Erklärung. Ich schiebe nun mal noch die Pläne hoch. Brauchst du für die Burteilung noch weitere oder andere Pläne?
     

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    Nein, es sei denn, das Luftbild ließe in der Umgebung einige versiegelte Vorgärten erkennen.
    Meine Meinung:
    ... wird schon durch die genehmigte Variante nicht erfüllt. Sei also froh, dass man Dir so viel Versiegelung im Vorgarten zugestanden hat. Bei Deiner Wunschvariante ist von der Straße aus wirklich nicht mal ansatzweise ein Vorgarten erkennbar.
     
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  7. l4l4

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    Das Luftbild ist veraltet, da hier die meisten Bauten zwar schon standen, aber die Hofeinfahrten noch nicht angelegt waren.

    Was ich machen konnte, sind Bilder von der Straßenansicht. Ich hänge diese mal an. Die Bilder sind nicht von allzu guter Qualität. Es ist einfach ein "schei..." Gefühl, die Grundstücke, der eigenen Nachbarn zu fotografieren, die man ja auch nicht "anschwärzen" will. Allerdings suchen wir halt auch nach einer Gesprächsgrundlage dem Bauamt gegenüber, um vielleicht doch noch unsere Wunschvariante oder einen Ansatz davon herzustellen zu können.
     

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  8. Dimeto

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    Gut, auf den Bildern sind tatsächlich keine Vorgärten nach meinem Verständnis zu erkennen. Bleibt zu klären: Ist das genehmigt, ist das geduldet, sind Verfahren anhängig, liegen die Fälle im gleichen BPlan, wie hoch ist der Anteil solcher Fälle an der Bebauung im gesamten BPlan.

    Es ist niemals gut, mit den Verfehlungen der Anderen eigene zu rechtfertigen oder einzufordern. Sollten allerdings Genehmigungen vorliegen, muss man Dir die gleichen Rechte zugestehen, wie den Anderen.

    Wenn Du tatsächlich mit dem Bauamt in Verhandlung treten möchtest, mit dem Risiko, es Dir mit vielen Nachbarn zu verscherzen, dann füge noch einen Lageplan bei, damit man erkennen kann, welches Foto welches Grundstück zeigt, und damit man einen Lagebezug zu Deinem Grundstück herstellen kann.
     
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  9. l4l4

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    Danke für deine Einschätzung und deine Hilfe. Ich werde nächste Woche erstmal das persönliche Gespräch suchen (fand ja bisher alles nur über Email statt) und dann weiter sehen. Wenn es eine Lösung gibt, wie auch immer die dann aussehen mag, melde ich mich wieder :-)
     
  10. #10 Kriminelle, 23.01.2021
    Zuletzt bearbeitet: 24.01.2021
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    Das kann ich verstehen.
    Zu den Worten von Dimeto ist da auch nichts mehr hinzuzufügen.
    Bis auf: das sieht doch auf jedem Meter grausam aus. Welcher Bauherr findet das geschmackvoll? Da ist doch alles tot! :yikes
    Liegt das an Eurer Luft? Bei uns hat fast jedes Haus ein grünes und mit Gestrüpp angelegtes Fleckchen. Zudem Heckeneinrahmungen. Das sieht bei jedem bzw unterm Strich nach lebendiger Bebauung aus.
    Ich würde da als stillem Protest schon anderes machen!
     
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  11. #11 K a t j a, 24.01.2021
    K a t j a

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    Meine Meinung auch. Betonwüsten wo man hinschaut. Ist ja schrecklich. Kein Wunder, dass das Amt auf den Vorgärten besteht.
     
  12. seaway

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    Profi am Werk. Für mich der eigentliche Hit. Da die Entwässerungsanlagen mitlerweile auf die maximal zu befestigende Fläche eines jeden Grundstücks bemessen werden.
    Somit wäre die Folge wenn sich alle nicht wirklich an die GFZ gebunden fühlen, dass das Entwässerungssystem durch die Anwohner überlastet wird. Diese wiederum sind die ersten die es trifft wenns überläuft. Klassischer Schuss ins eigene Knie am Ende.
    Zum Rest ist alles gesagt.
     
  13. #13 simon84, 24.01.2021
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    Richtig ekelhaft ja. Aber das ist ja persönliche Geschmackssache.

    Ich habe noch bisschen gesucht und wenn ich da richtig liege mit der Stadt die zu dem Bebauungsplan bzw Straßennamen passt, dann sehe ich da schlechte Karten.

    25% grüne in der Stadt Politik und das ganze wurde teilweise sogar mit Natur und Artenschutz begründet. Zwar nicht die Vorgarten Versiegelung Selbst aber man sieht wohin die Reise geht.

    Rein rechtlich kannst du warten bis die Gemeinde aktiv wird und dir ein Ordnungsgeld bzw Rückbaubescheid für die Pflasterung schickt. Davor werden sie sicher auch mal persönlich vorbeikommen. Dann kostet es aber Geld/Strafe falls du nicht klagst. Jetzt ist es noch umsonst zurück zubauen. Fotos mit Photoshop zu editieren ist Betrug sowas darfst du auf keine Fall tun.

    wenn es nach mir persönlich ginge, sollten alle im Baugebiet gezwungen werden diese Regeln einzuhalten.

    Das ganze Gebiet sieht einfach nur noch widerlich aus.

    Wie in einer Industrieanlage ist alles zubetoniert. Von den grundsätzlich unterschiedlichen Haustypen und dachformen mal ganz abgesehen die da neben einander stehen.

    also wer sowas geil findet ?
     
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