Bauvoranfrage ja oder nein?

Diskutiere Bauvoranfrage ja oder nein? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo an alle Experten, wir möchten gerne einen geerbten Altbau (2-Familienhaus) umbauen. Es besteht kein B-Plan. Geplant ist das bestehende...

  1. #1 Holly1976, 11.02.2021
    Holly1976

    Holly1976

    Dabei seit:
    09.02.2021
    Beiträge:
    6
    Zustimmungen:
    0
    Hallo an alle Experten,
    wir möchten gerne einen geerbten Altbau (2-Familienhaus) umbauen.
    Es besteht kein B-Plan. Geplant ist das bestehende Gebäude zu verbreitern und die angrenzenden vorhandenen Doppelgaragen in Wohnraum umzuwandeln und auch aufzustocken.
    Bisher wird das Dach der Garagen als Dach-Terrasse genutzt, was auch so genehmigt ist.
    An der Front, zur Straße hin wird nichts verändert, das neue angebaute Dach wird nicht höher werden als das jetzige. Es wird halt nur länger und breiter. Dadurch ändert sich der Neigungsgrad um ein, zwei Grad.
    Der Nachbar hat bereits eine Zusage zur Eintragung einer Baulast zur Grenzbebauung und Aufstockung unterschrieben.
    Ich habe auch bereits mit dem Bauamt telefoniert und mündlich wurde mir zugesagt, dass man grundsätzlich erstmal keine Probleme in dem Bauvorhaben sieht.
    Nun würde ich gerne eine Bauvoranfrage einreichen, dachte bisher, dass ich lediglich einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster 1:500, sowie meine Zeichnungen und wie der Umbau aussehen soll.
    Was wird noch benötigt? Fotos vom IST Stand? Ich habe hier im Forum von Fragen gelesen, die man stellen muss.
    Wonach muss ich da Fragen? Um Genehmigungen genau der Dinge die verändert werden?
    Also z.B.: Ist es möglich das Fenster dort einzubauen? Ist es möglich dort einen Balkon anzubauen? Wird die Aufstockung genehmigt? usw?
    Des Weiteren habe ich hier gelesen, dass die genehmigte Bauvoranfrage noch lange nicht bedeutet, dass man den Bauantrag dann auch genehmigt bekommt.
    Lohnt dann überhaupt eine Bauanfrage?
    Ich bitte um Nachsicht, wir sind absolute Laien und bedanke mich schon mal für eure Antworten!
     

    Anhänge:

  2. #2 petra345, 11.02.2021
    petra345

    petra345

    Dabei seit:
    17.02.2017
    Beiträge:
    4.916
    Zustimmungen:
    922
    Beruf:
    Ing. plus B. Eng.
    Ort:
    Rhein-Main-Gebiet
    Benutzertitelzusatz:
    Ing.(grad.) plus B. Eng.
    Zunächst noch mal muß eine Bauvoranfrage von einem "Bauvorlagenberechtigten" eingereicht werden.

    In der BVA sollen unklare Aspekte beantwortet werden. Was ist also unklar?
    Es ist einfacher und billiger als ein vollständiger Bauantrag.

    Ein neuer Grundbuchauszug ist Pflicht. In diesem Auszug ist das geplante BVH einzuzeichnen.
    Auch einige bemaßte Ansichten muß man befügen. Wie soll man sonst die Fragen beantworten können? Ist doch logisch.

    Ein "Bauvorlagenberechtigter" ist ein Bautechniker, Bauing. Maurermeister, Zimmermannsmeister oder auch Architekt. Ob ein Fliesenleger, der seinen Techniker in ca. 3 Jahren Samstags, gemacht hat, so etwas kann, ist fraglich. Aber ein Architekt ist nicht Pflicht.
    .
     
  3. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.570
    Zustimmungen:
    2.051
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Nein.
    BauO NRW 2018, §77
    (2) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. § 67 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
    Das kommt auf die Fragen an.
    Nein.
    Das kommt auf die Fragen an.
    Das kommt auf das Bundesland an.

    So wie Du den Fall geschildert hast, nein. Da das Bauamt grundsätzlich zugestimmt hat, geht es jetzt um viele Detailfragen, die eine solche Planreife verlangen, dass eine Bauvoranfrage IMHO kein Einsparpotential mehr bietet.
     
    simon84 und K a t j a gefällt das.
  4. #4 Holly1976, 12.02.2021
    Holly1976

    Holly1976

    Dabei seit:
    09.02.2021
    Beiträge:
    6
    Zustimmungen:
    0
    Stimmt, hier in NRW darf die Bauvoranfrage erstmal jeder einreichen.

    Könntet ihr mir bitte noch erklären wo der Unterschied zwischen planungsrechtliche Zulassung und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit liegt?

    Im Forum bin ich auf unterschiedliche Aussagen bezüglich eines positiven Bauvorbescheid gestoßen.
    Wenn man den Bauvorbescheid so weit genehmigt bekommen hat, kann man dann genau so bauen oder können dann trotzdem beim eigentlichen Bauantrag Dinge nicht genehmigt werden? Wir benötigen beim Umbau an einer Seite im Altbau dringend ein neues Fenster, ohne dem es viel zu dunkel mit dem Anbau wird.
    Wichtig wäre uns an der aufgestockten ehm. Garage auch der Balkon.
    Wurde das alles in dem Vorbescheid genehmigt, kann man darauf verweisen oder hat man damit auch keine Sicherheit?

    Vielen Dank, für eure Bemühungen!
     
  5. Dimeto

    Dimeto

    Dabei seit:
    22.07.2017
    Beiträge:
    1.570
    Zustimmungen:
    2.051
    Beruf:
    Vermessungsingenieur
    Ort:
    NRW
    Planungsrecht sind alle Vorschriften im Zusammenhang mit dem BauGB (BauNVO, PlanzV,..). Bauordnungsrecht sind alle Vorschriften im Zusammenhang mit der LBO (BauPrüfVO, SBauVO...).
    Ja, wenn es keine Änderungen im Bauantrag gibt.
    Ja, all die Dinge, die im Vorbescheid nicht abgefragt wurden.
    Einen Bauvorbescheid reicht man ein, wenn man sich bei konkreten Einzelfragen nicht sicher ist, ob diese genehmigungsfähig sind. Bei geschätzt 90% der Vorbescheide geht es nur um planungsrechtliche Fragen. Diese Fragen erfordern aber noch keine ausgearbeiteten Bauvorlagen, so dass man hierbei Geld spart. Denn es wäre sehr ärgerlich, wenn der Architekt schon eine vollständige Planung für ein zweigeschossiges Haus erarbeitet hat und auf dem Grundstück nur ein Eingeschosser erlaubt wird. Und die Prüfung beschränkt sich auf die gestellten Fragen, so dass auch hier niedrigere Gebühren anfallen, sofern man nicht eine vollständige Prüfung beantragt, was IMHO aber keinen Sinn ergibt. Die Entscheidung über die gestellten Fragen ist aber rechtsverbindlich.
    Es liegt also an Dir, was Du durch den Vorbescheid geprüft haben möchtest.
    Das wäre Bauordnungsrecht (§46, Abs. 2, BauO NRW 2018). Wenn Du das abfragen möchtest, brauchst Du eine Grundrisszeichnung von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Eine wesentliche Einsparmöglichkeit fällt schonmal weg.
    Das greift ins Planungsrecht (geschlossene oder offene Bauweise, §22 BauNVO) und Bauordnungsrecht (§6, BauO NRW 2018). Es müssen also auch Abstandsflächen berechnet werden. Die Bauvorlagen müssen dafür schon soweit ausgearbeitet sein, dass ich kaum Einsparmöglichkeiten zum Bauantrag sehe.

    Am Besten Du setzt Dich mit einer Person nach §67, Abs. 3, 4 oder 6, BauO NRW 2018 in Verbindung und stellst Deine Pläne vor. Diese kann dann entscheiden, ob eine Voranfrage sinnvoll ist oder nicht.
     
    simon84 gefällt das.
  6. #6 matschie, 12.02.2021
    matschie

    matschie

    Dabei seit:
    17.01.2020
    Beiträge:
    545
    Zustimmungen:
    374
    Beruf:
    Tragwerksplaner (Brücken- und Industriebau)
    Wo im Grundbuchauszug muss man das denn einzeichnen? Abteilung 2?
     
  7. #7 JohnBirlo, 12.02.2021
    JohnBirlo

    JohnBirlo

    Dabei seit:
    28.05.2020
    Beiträge:
    1.227
    Zustimmungen:
    459
    Die Aussage von Petra345 ist totaler Unsinn. Im Grundbuch zeichnete man nix ein.

    Man kannn sich eine Liegenschaftskarte vom Katasteramt oder von einem Vermessungsingenieur besorgen und darin rummalen
     
  8. #8 matschie, 12.02.2021
    matschie

    matschie

    Dabei seit:
    17.01.2020
    Beiträge:
    545
    Zustimmungen:
    374
    Beruf:
    Tragwerksplaner (Brücken- und Industriebau)
    Ich weiss. Darauf wollte ich hinaus.

    Und ein Lageplan für eine Baugenehmigung ist nicht gleichbedeutend mit "Das Haus in eine Liegenschaftskarte einmalen" (Die es in NRW übrigens kostenfrei im Netz gibt)...
     
Thema:

Bauvoranfrage ja oder nein?

Die Seite wird geladen...

Bauvoranfrage ja oder nein? - Ähnliche Themen

  1. Bauvoranfrage zurückgezogen

    Bauvoranfrage zurückgezogen: Hallo liebe Forenmitglieder, wir befinden und gerade in einer sehr bescheidenen Lage. Wir haben im Februar 2023 ein Grundstück in Niedersachsen...
  2. Erhält nur Antragsteller Info über Bauvoranfrage?

    Erhält nur Antragsteller Info über Bauvoranfrage?: Hallo zusammen, weiß jemand ob lediglich der Antragsteller der Bauvoranfrage einen positiven/negativen Bescheid erhält oder auch der Eigentümer...
  3. Bauvoranfrage für Anbau abgelehnt - weiteres Vorgehen

    Bauvoranfrage für Anbau abgelehnt - weiteres Vorgehen: Guten Abend, Wir haben eine Ablehnung für unsere Bauvoranfrage erhalten. Geplant war ein 25qm großer Anbau, seitlich an ein Reihenendhaus In...
  4. Bauvoranfrage selbst einreichen?

    Bauvoranfrage selbst einreichen?: Guten Morgen, wir wollen ja in Niedersachsen einen Bungalow mit Garage bauen. Bevor ich das Grundstück kaufe, möchte ich ja wissen ob ich die von...
  5. Dilemma Bauvoranfrage Ja/Nein

    Dilemma Bauvoranfrage Ja/Nein: Guten Abend, in meiner nahen Verwandschaft gibt es ein Grundstück, für das ich mich sehr interessiere. Das Grundstück besitzt die Maße 25 x 80 m...