Bauvoranfrage, selber oder via BU

Diskutiere Bauvoranfrage, selber oder via BU im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; es muss auch erst einmal ein grund für eine klage vorhanden sein!

  1. #21 Gast036816, 16.12.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    es muss auch erst einmal ein grund für eine klage vorhanden sein!
     
  2. #22 Thomas B, 17.12.2013
    Thomas B

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    Ich kenne keine örtliche Baufirma (die Großen, international arbeitenden oder GÜs mal außen vor...), die Architekten und Bau.Ing.s beschäftigt. Mag in Aachen natürlich anders sein....
     
  3. #23 Gast56083, 17.12.2013
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    jetzt nehmt halt nicht alles so wörtlich...TE meint halt GU/GÜ. Von dem kommen ja auch die Preise für eine FBH...manchmal seid Ihr aber auch unflexibel ;)
     
  4. #24 Thomas B, 17.12.2013
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    GÜ...O.K.,...gibt aber auch nicht sooo viele.
    GU? Nö...haben idR keine eigenen Planer, häufig aber externe....
     
  5. #25 Thomas B, 17.12.2013
    Thomas B

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    Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gewährt werden. Hierbei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen dürfen die Grundzüge der Gesamtplanung nicht verletzt werden (Bsp.: überalle E+I, nur Du willst E+II). Es muß (sollte) sich also ins Gesamtbild einfügen. Dann werden die nachbarschaftlichen Belange berücksichtigt. Ziehen die Nachbarn mit (Unterschrift auf Plan), ist das schon mal ein echter Bonus. Aber auch wenn sich Nachbarn querstellen, kann genehmigt werden. Dann wird beurteilt, ob Rechte der Nachbarn von Deiner Planung berührt werden. Es ist also schon ein Stück weit Ermessenssache. Und hier hilft eine schlüssige, nachvollziehabre, gut überlegte, auch in Planform nachvollziehabre Argumentation. Warum stört es nicht, warum sind nachbarliche Rechte nicht berührt,...usw. usf.

    Der Klageweg bringt mE gar nichts. Schließlich gibt es ja einen B-Plan, eine klare Vorgabe. Du mußt Dich nur daran halten. Du aber willst eine Ausnahme, etwas was Andere evtl. nicht hatten. Ich glaube nicht, daß eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte (gibt da auch Ausnahmen...Amtswillkür...).
     
  6. #26 Gast56083, 17.12.2013
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    grob wird diese Verteilung wohl hinkommen, wobei ich auch GU´s mit festangestellten Planern kenn, dann brauchen sie aber eine gewisse Größe. Der, den ich meine, baut z.B. rd. 80 Einheiten im Jahr. Eigene Planer, eigener Rohbau mit festen MA´s, Ausbau in Fremdvergabe...
    @ TE: aus meiner Sicht stimmt beides. Es gibt Regeln und Gesetze an die sich das Amt hält. Diese Regeln bieten aber in Grenzen manchmal Entscheidungsspielraum. Diesen zu Erkennen (z.B. aus Erfahrung) und zu diskutieren kann ein Planer besser als Du. Wichtig wäre, dass es ein Planer ist, der die Mikrolage kennt. Nur aus meinem reinen Gefühl heraus, würde ich sagen, ein freier Planer beschäftigt sich evtl. intensiver mit so einer Bauvoranfrage als ein von einem GU/GÜ beschäftigter, Für so etwas sind bei dem GU/GÜ zu wenig Stunden eingeplant (was oft sogar unter Aquise läuft), Du könntest aber evtl. extra entlohnen, wenn da ein alter Hase sitzt der sich genau in dem Eck sehr gut auskennt...
    und ja, es macht manchmal einen Unterschied, wer aufs Amt kommt. Auch da gibt es beliebte und unbeliebte Planer. Seit einigen Jahren ist es aber z.B. hier verboten, dass die Beamten "Gefälligkeiten" annehmen (da gab es Zeiten, da haben sich die ganzen Parmaschinken auf den Schreibtischen zu Weihnachten gestapelt.....habe ich gehört ;) und ich bin weit davon entfernt hier etwas zu unterstellen...)
     
  7. #27 Gast036816, 17.12.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    er kann ja mal seine skizzierte bauidee und den b-plan hier einstellen, ansonsten bleibt es beim glaskugellesen!
     
  8. #28 Pepe1984, 17.12.2013
    Pepe1984

    Pepe1984 Gast

    die Zimmermeisterei aus Sachsen (???), mit der wir bauen werden, ist auch bauvorlagenberechtigt. ob das auch für Hessen gilt, weiß ich nicht genau. Muss ich noch abklären.

    Grundsätzlich ist es wohl in der Praxis so, dass wenn man Kommentaren und Aussagen von Betroffenen glauben schenken mag, dass Archtitekten, die einen guten Ruf haben und bekannt sind, es bei gewissen Anträgen auch einfacher haben, als andere.

    Ein Beispiel zur Willkür:
    Wir wollen ein Grundstück kaufen. Bebauung nach §34. Wie weit wir zurück dürfen, also nach hinten an die Grenze, wird durch die Nachbarschaftsbebauung "geregelt". Ein Bekannter vom Grundstücksverkäufer arbeitet als Architekt auf einem Bauamt, 30km entfernt, daher nicht zuständig. Er hat seine Interpretation des §34 abgegeben. Diese weicht jedoch von der Interpretation des zuständigen Kreisbauamtes ab. In Gemeinde A wird ein Bau also akzeptiert, der identische Bau auf dem identischen Grundstück, jedoch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Bauamtes belegen (jedoch gleiches Bundesland), wäre nicht zulässig. Ob das nur vom Bauamt oder vom Bearbeiter oder seiner Tageslaune abhängt weiß ich natürlich nicht.

    Also, jemand vom Fach eine Bauvoranfrage einreichen lassen, dann warten und falls sie es ablehnen, müssen sie es ja begründen und der §34 ist teilweise sehr schwammig formuliert, also abwarten und ggf. bissl streiten - wenn du darauf stehst. Kleiner bauen oder anderes Grundstück gingen als alternative auch :-)
     
  9. #29 Baufuchs, 17.12.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @pepe
    Vergiss die Geschichte mit Paragr. 34.

    Für das Grundstück des TE gibt es einen rechtskräftigen Bebauungsplan, von dem er abweichen will.
     
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