Bauzeitverlängerung im VOB-Vertrag

Diskutiere Bauzeitverlängerung im VOB-Vertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Problem sehe ich darin, dass ich nicht weiß, was hinterher auf mich zukommt, wenn ich einen solchen Passus nicht ausschliesse oder...

  1. #21 cekodeko, 13.02.2007
    cekodeko

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    Das Problem sehe ich darin, dass ich nicht weiß, was hinterher auf mich zukommt,
    wenn ich einen solchen Passus nicht ausschliesse oder untersetze.

    Mein Bauherr würde mir sowas in aller Regel nicht unterschreiben, was ich voll verstehen kann.

    Grüße
     
  2. Eric

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    @cekodeko

    Lies einfach mal langsam und gründlich § 2 Nr. 5, dann § 2 Nr. 6 VOB/B und Du wirst verstehen, was Bruno Dir sagen will. Da steht in Nr. 6 was von Ankündigung des Anspruchs und mehr nicht. In Nr. 5 steht davon nichts und es heißt lediglich, daß eine Vereinbarung getroffen werden " soll ". Soll versteht die VOB/B als gut gemeinte Empfehlung. Es " muß " also nichts vereinbart werden. Der Anspruch besteht bei Nr. 5 allein aufgrund der Änderung/Anordnung des Bauherrn. Dann könnte man auch sagen: Wer bei Nr. 5 kein absehbares Palaver mit dem AG haben will, hält die Klappe und präsentiert dem AG erst mit der Schlußrechnung die Mehrforderung nach Nr. 5.

    Nehmen wir mal an, der AN folgt der Empfehlung in Nr. 5 und bietet dem AG an, die geänderte Leistung zum Preis X auszuführen und der AG teilt daraufhin mit, nö, der Preis ist mir zu teuer und ich sag Dir auch nicht, was mir die Änderung wert ist ( typischer Fall! ). Dann kommt halt die von Nr. 5 empfohlene Vereinbarung nicht zu stande und es gilt die Regelung in Nr. 5:

    Die fehlende Vereinbarung wird dann im Streitfall durch das Urteil des Gerichts ersetzt: Der Richter legt den Mehrpreis auf der Grundlage des Preises für die zunächst beauftragten Leistung und der sich durch den Auftraggeber ergebenden Veränderung neu fest.

    Folge: Der AG muß bei fehlender Preisvereinbarung weiter arbeiten, da er nach Abschluß der Arbeiten das Gericht zur Not auf Preisfestsetzung anrufen kann.

    Ausnahme: Der AG verweigert dem AN offensichtlich zu Unrecht die ihm zustehende Mehrvergütung nach Nr. 5 ( dito bei Nr. 6 ). Dann darf der AN die Leistung verweigern und gegebenenfalls kündigen.

    Aber wann ist im Werkvertragsrecht schon mal was " offensichtlich zu Unrecht ". Liegt der AN mit seiner Einschätzung falsch/kann er die Mehrvergütung dem Richter im Streitfall nicht schlüssig darlegen, ist er dem AG schadensersatzpflichtig und das kann teuer werden.
     
  3. Bruno

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    Eine Mehrkostenankündigung kann ich als AG nicht "ausschließen" im Sinn von schwärzen und rummalen in fremden Texten, "habe ich nie gesehen", "gilt als nie geschrieben", "zu meiner Entlastung zurück", "hat es nie gegeben", "ich sehe meine Unterschrift zum ersten Mal" usw. Ich weiß nicht wo das Problem ist: der AN weist nur darauf hin, dass eine Leistung notwendig wird und nicht ohne Vergütung erbracht werden wird. Das ist sogar seine Pflicht.

    Und zur Vereinbarung, dass die erforderliche Leistung nichts kostet, gehören zwei, und zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Diktat gibts nicht.

    Wieder was anderes wäre es, wenn der AG sagt "Bauzeitverlängerung will ich nicht haben". Dann muss er eben eine Beschleunigungsvergütung rausrücken.
     
  4. #24 cekodeko, 13.02.2007
    cekodeko

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    Ja Eric, habe ich gelesen:

    in Nr. 5 steht "soll Vereinbarung vorher getroffen werden"

    in Nr. 6 (1) steht " der Anspruch ist anzukündigen"

    und in Nr. 6 (2) steht: sinngemäß "nach der Urkalkulation aufzustellen, möglichst
    vor Beginn der Ausführung"

    Ich bleibe trotzdem dabei, sowas kann man als AG kaum hinnehmen, also muß
    man es im vorwege klären, das geht in Richtung Nr. 6 (2).

    Das geänderte Angebote in diesem Sinne ein Neuantrag sind, ist ebenfalls klar.

    Der Rechtsweg steht uns allen offen:winken

    Dann ham`mer`s ja.
     
  5. Eric

    Eric

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    @cekodeko

    Hast es leider nicht verstanden.

    Ich wollte Dir auch den Unterschied von Nr.5 und Nr. 6 erklären:

    Nr.5
    - geänderte Leistung
    - keine Ankündigung der Mehrvergütung erforderlich
    - keine Vereinbarung erforderlich

    Nr.6
    - zusätzliche ( aber notwendige ! ) Leistung
    - Ankündigung der Mehrvergütung erforderlich ( Anspruchsvoraussetzung ! )
    - keine Vereinbarung erforderlich

    nicht geregelt in der VOB/B
    - zusätzliche ( aber nicht notwendige! = ganz neue ) Leistung

    Besuch ein Seminar oder kauf Dir einen Kommentar zur VOB/B.
     
  6. PG196

    PG196

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    Vorsicht, dann darf der AN die geänderten / zusätzlichen Leistungen aber auch nicht ohne weiteres ausführen, denn dann läuft er Gefahr, dass das gem. §§ 133,157 BGB als konkludente Annahme des AN gewertet wird. Klar ist das Nachtragsangebot ein Antrag gem § 145 BGB; das "Draufpacken" (Annahme unter Änderungen/ Erweiterung) ist dann die Ablehnung verbunden mit neuem Angebot durch den AG (§ 150 II BGB). Wenn das jetzt der AN stillschweigend (also ohne etwas VORHER zu sagen) ausführt, kann es für den AN insofern gefährlich werden, als dass er nunmehr die Bedingungen des AG angenommen hat.
     
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